Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 05.06.2003 - IV 433/2002 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 74 Abs. 1 Satz 4; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 3
Abzweigung des Kindergeldes bei Kostenübernahme durch Sozialhilfebeträge - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abzweigung des Kindergeldes bei Kostenübernahme durch Sozialhilfebeträge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beanspruchung eines Sozialhilfeträgers für die Auszahlung des Kindergeldes für ein vollstationär untergebrachtes behindertes Kind; Zulässigkeit der Auszahlung des Kindergeldes an eine öffentliche Einrichtung bei Verletzung der Unterhaltspflicht durch den ...
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 05.06.2003 - IV 433/2002
- BFH, 17.02.2004 - VIII R 58/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 1396
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98
Volljährige behinderte Kinder
Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2003 - IV 433/02
Der BFH habe im Urteil vom 15.Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189/449, BStBl II 2000, 75 zum Kindergeldanspruch für vollstationär untergebrachte behinderte Kinder ausgeführt, dass die vom Träger gewährte Eingliederungshilfe nicht den gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes decke. - BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1
Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2003 - IV 433/02
Nur in den Fällen der sog. Ermessensreduzierung auf Null ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196/572, BStBl. II 2002, 201).
- BFH, 17.02.2004 - VIII R 58/03
Auszahlung des vollen Kindergelds für ein vollstationär untergebrachtes …
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1396 veröffentlicht. - FG München, 21.04.2004 - 9 K 1018/04
Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger bei Heimunterbringung des …
a) In der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist es umstritten, ob die Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG - neben dem Tatbestand der Unterhaltsgewährung durch den Dritten - zusätzlich voraussetzt, dass der Kindergeldberechtigte nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt bzw. der Kindergeldberechtigte gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG mangels Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) nicht unterhaltspflichtig ist (so z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 5. Juni 2003 IV 433/2002, EFG 2003, 1396 , Revision beim BFH unter Az. VIII R 58/03 anhängig; FG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2002 I 498/98, DStRE 2003, 22 ; ebenso Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DA FamEStG; BStBl. I 2002, 365 - unter DA 74.1.1 Abs. 1) oder ob die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EStG für die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht vorliegen müssen und es lediglich auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Dritten ankommt (so FG München, Urteile vom 28. Januar 2003 12 K 1690/02, EFG 2003, 1023 und 12 K 2112/02, EFG 2003, 1715 , Revision beim BFH unter Az. VIII R 21/03 anhängig). - FG Münster, 25.11.2004 - 5 K 429/02
Kindergeldabzweigung trotz eines Unterhaltsangebots der Eltern
Kindergeld soll nämlich der tatsächlich Unterhalt gewährenden Person oder Stelle zustehen, wenn von der an sich zum Unterhalt verpflichteten Person kein Unterhalt oder in geringerer Höhe als gesetzlich vorgesehen erbracht wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.02.2004 VIII R 58/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 1447, Vorinstanz: Urteil des FG Nürnberg vom 05.06.2003 IV 433/02, EFG 2003, 1396).
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