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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 14.08.2002 - 13 K 5911/99 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9482
FG Düsseldorf, 14.08.2002 - 13 K 5911/99 E (https://dejure.org/2002,9482)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2002 - 13 K 5911/99 E (https://dejure.org/2002,9482)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 2002 - 13 K 5911/99 E (https://dejure.org/2002,9482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4
    Auflösungsverlust; Beteiligung an Kapitalgesellschaft; Konkursverfahren; Realisationszeitpunkt; Zwangsvergleich - Entstehungszeitpunkt von Auflösungsverlusten und nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehungszeitpunkt von Auflösungsverlusten und nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Einkommensteuergesetzes (EStG); Voraussetzungen der Annahme der Vermögenslosigkeit einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft; Anwendbarkeit des steuerrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 40
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2002 - 13 K 5911/99
    Rn. 31 Für die Entstehung des Auflösungsverlustes ist außerdem erforderlich, daß der wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen konnte und daß feststand, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Kosten anfallen werden (vgl. BFH Urteil vom 27.11.2001 VIII R 36/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, Seite 706).

    Rn. 34 Ein Ausnahmefall kann auch dann gegeben sein, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters oder einer Zwischenrechnungslegung ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint (vgl. BFH Urteil vom 27.11.2001 aaO.).

    Die strenge Beachtung des Realisitionsprinzips ist bei den danach gestellten Anforderungen auch deshalb geboten, weil damit der oft erhebliche Aufwand einer Ermittlung und Bewertung des Gesellschaftsvermögens durch die Beteiligten und Prognosen über den vermutlichen Ausgang des Konkursverfahrens vermieden werden (vgl. BFH Urteil vom 27.11.2001 aaO. und FG Baden-Württemberg Urteil vom 18.6.2001 9K190/98, JURIS mit Vermerk "überlassen von DATEV").

    Rn. 41 In dieser Betrachtungsweise kommt auch das Realisationsprinzip zum Ausdruck (…vgl. BFH Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761; BFH Urteil vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BFH/NV 2002, 706: Rückstellungsbildung).

  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2002 - 13 K 5911/99
    Die Bürgschaftsinanspruchnahme sei, was nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8.4.1998 VIII R 21/94, BStBl. II 1998 660, maßgeblich sei, bereits im Jahre 1995 erfolgt.

    Rn. 40 Denn das Zu- und Abflußprinzip (§ 11 EStG) gilt für die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG nicht (vgl. BFH Urteil vom 8.4.1998 VIII R 21/94, BStBl. II 1998, 660 m.w.N.).

    Deshalb ist auch die Verpflichtung des Gesellschafters aus einer Bürgschaft schon dann zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft geltend gemacht hat oder wenn mit einer Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist (vgl. BFH Urteil vom 8.4.1998 aaO.).

    Ein Ausnahmetatbestand wie in dem Urteil des BFH vom 8.4.1998 aaO. beschrieben, in dem der Bürge zahlungsunfähig war und deshalb feststand, daß er die Verpflichtungen aus der Bürgschaft nicht würde erfüllen können, ist im Falle der Klägerin nicht gegeben.

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2002 - 13 K 5911/99
    Selbst bei erheblicher Überschuldung einer Gesellschaft ist bis zur Schlußverteilung ein Zwangsvergleich möglich, wenn die Masse ausreicht, um die Masseansprüche und die bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen (vgl. BFH Urteil vom 25.1.2000 VIII R 63/98, BStBl. II 2000, 343 und Hinweis im Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Rn. 41 In dieser Betrachtungsweise kommt auch das Realisationsprinzip zum Ausdruck (vgl. BFH Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761;… BFH Urteil vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BFH/NV 2002, 706: Rückstellungsbildung).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.08.2002 - 13 K 5911/99
    Selbst bei erheblicher Überschuldung einer Gesellschaft ist bis zur Schlußverteilung ein Zwangsvergleich möglich, wenn die Masse ausreicht, um die Masseansprüche und die bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen (vgl. BFH Urteil vom 25.1.2000 VIII R 63/98, BStBl. II 2000, 343 und Hinweis im Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).
  • FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Eine Sanierung und Fortführung im Rahmen eines Insolvenzplans darf daher nicht in Betracht kommen (vgl. - z.T. noch zum konkursrechtlichen Institut des Zwangsvergleichs - BFH-Urteile vom 25.1.2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343;… vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; Hoffmann, EFG 2003, 40 ff.;… Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rn. 276;… Vogt in Blümich, EStG, § 17 Rn. 839).
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