Rechtsprechung
| FG Köln, 16.09.2002 - 10 Ko 2211/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten/Entstehen einer Beweisgebühr
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kostenrecht: - Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten/Entstehen einer Beweisgebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2003, 56
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BFH, 11.05.1976 - VII B 79/74
Sonderregelung - Vertretung durch Rechtsanwalt und Steuerberater - …
Auszug aus FG Köln, 16.09.2002 - 10 Ko 2211/02
Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn schwierige technische Fragen zu beurteilen sind, wenn mit dem eingeholten Gutachten ein bereits vorliegendes Gutachten des anderen Beteiligten widerlegt werden soll oder wenn es um die Beantwortung von Fragen aus einem anderen Rechtsgebiet geht (BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 1976 VII B 79/74, BFHE 119, 14, BStBl II 1976, 574 und vom 16. Februar 1971 VII B 43-44/69, BFHE 101, 484, BStBl II 1971, 400). - BFH, 17.08.1976 - VII B 7/75
Anhörung einer Partei - Beweisaufnahme - Erörterung der Sachlage - Erörterung der …
Auszug aus FG Köln, 16.09.2002 - 10 Ko 2211/02
Liegt hingegen ein Zweifelsfall vor, bei dem sich aus der Sitzungsniederschrift und/oder den Urteilsgründen nicht ohne weiteres ergibt, ob das FG eine Beweisaufnahme durch Parteivernehmung durchführen oder die Streitsache mit dem Kläger lediglich erörtern wollte, so kann der Urkundsbeamte aus der Tatsache, dass die Anhörung einer Partei ohne Beachtung besonderer Förmlichkeiten vor sich gegangen ist, im Regelfall schließen, dass eine Beweiserhebung weder beabsichtigt war noch stattgefunden hat (BFH-Beschlüsse vom 8. November 1972 VII B 41/71, BFHE 107, 357, BStBl II 1973, 229, vom 17. August 1976 VII B 7/75, BStBl II 1976, 687, in dem die Vernehmung des Kostengläubigers nach dem Sitzungsprotokoll eindeutig der Beweisaufnahme über einen streitigen Sachverhalt diente, zumal sich das Gericht in den Urteilsgründen mit den Aussagen des Kostengläubigers eingehend auseinander setzte und im Einzelnen würdigte). - BFH, 08.11.1972 - VII B 41/71
Akten - Beiziehung zum Beweis - Beweisbeschluß - Wille des Gerichts
Auszug aus FG Köln, 16.09.2002 - 10 Ko 2211/02
Liegt hingegen ein Zweifelsfall vor, bei dem sich aus der Sitzungsniederschrift und/oder den Urteilsgründen nicht ohne weiteres ergibt, ob das FG eine Beweisaufnahme durch Parteivernehmung durchführen oder die Streitsache mit dem Kläger lediglich erörtern wollte, so kann der Urkundsbeamte aus der Tatsache, dass die Anhörung einer Partei ohne Beachtung besonderer Förmlichkeiten vor sich gegangen ist, im Regelfall schließen, dass eine Beweiserhebung weder beabsichtigt war noch stattgefunden hat (BFH-Beschlüsse vom 8. November 1972 VII B 41/71, BFHE 107, 357, BStBl II 1973, 229, vom 17. August 1976 VII B 7/75, BStBl II 1976, 687, in dem die Vernehmung des Kostengläubigers nach dem Sitzungsprotokoll eindeutig der Beweisaufnahme über einen streitigen Sachverhalt diente, zumal sich das Gericht in den Urteilsgründen mit den Aussagen des Kostengläubigers eingehend auseinander setzte und im Einzelnen würdigte). - FG Köln, 08.02.2001 - 10 K 1857/95
Berücksichtigung einer Zahlung auf ein Schuldanerkenntnis im Rahmen der …
Auszug aus FG Köln, 16.09.2002 - 10 Ko 2211/02
Rn. 2 I. Die Kläger begehrten im Verfahren 10 K 1857/95 wegen Einkommensteuer 1991 die Berücksichtigung von Zahlungen in Höhe von 18.250 DM, die im Streitjahr 1991 auf ein Schuldanerkenntnis geleistet worden waren, als Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. - BFH, 16.02.1971 - VII B 43/69
Aufwendungen für Privatgutachten - Erstattungsfähigkeit - Ausführungen anderer …
Auszug aus FG Köln, 16.09.2002 - 10 Ko 2211/02
Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur dann in Betracht, wenn schwierige technische Fragen zu beurteilen sind, wenn mit dem eingeholten Gutachten ein bereits vorliegendes Gutachten des anderen Beteiligten widerlegt werden soll oder wenn es um die Beantwortung von Fragen aus einem anderen Rechtsgebiet geht (BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 1976 VII B 79/74, BFHE 119, 14, BStBl II 1976, 574 und vom 16. Februar 1971 VII B 43-44/69, BFHE 101, 484, BStBl II 1971, 400).
- FG Hamburg, 22.01.2018 - 4 K 84/17
Kostenrecht: Höhe der Geschäftsgebühr, Terminsgebühr Bundesverfassungsgericht, …
Rn. 14 Es ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Kosten für Rechtsgutachten grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen i. S. d. § 139 Abs. 1 FGO anzuerkennen sind und damit nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gehören (vgl. nur FG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2017, 3 KO 56/17, EFG 2017, 1620; FG München, Urteil vom 15.04.2005, 7 K 5473/02, juris; FG Köln, Beschluss vom 16.09.2002, 10 KO 2211/02, EFG 2003, 56; Hessisches FG, Beschluss vom 09.05.1987, 2 KO 72/87, EFG 1987, 516; BVerfG, Beschluss vom 15.07.1997, 1 BvR 1174/90, BVerfGE 96, 251;… Brandis, in: Tipke/Kruse, § 139 FGO, Rz. 26).Dies gilt auch dann, wenn es um die Beantwortung schwieriger, höchstrichterlich noch nicht entschiedener Rechtsfragen geht (vgl. BFH, Beschluss vom 11.05.1976, VII B 79/74, BFHE 119, 14; FG Köln, Beschluss vom 16.09.2002, 10 KO 2211/02, EFG 2003, 56; BVerfG, Beschluss vom 15.07.1997, 1 BvR 1174/90, BVerfGE 96, 251).
Rn. 16 In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass es vor dem Hintergrund des das finanzgerichtliche Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes die Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und den Umfang einer eventuellen Beweisaufnahme zu bestimmen (vgl. nur FG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2017, 3 KO 56/17, EFG 2017, 1620; FG Köln, Beschluss vom 16.09.2002, 10 KO 2211/02, EFG 2003, 56;… Schwarz, in: H/H/Sp, § 139 FGO, Rz. 194).
- FG Münster, 04.10.2021 - 8 Ko 326/21
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vertretung während der Betriebsprüfung …
Die Beteiligten können vielmehr die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht anregen oder einen entsprechenden Beweisantrag stellen (FG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2017, 3 KO 56/17, EFG 2017, 1620; FG Köln, Beschluss vom 16.09.2002, 10 KO 2211/02, EFG 2003, 56; FG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2018, 4 K 84/17, EFG 2018, 683). - FG Köln, 24.07.2012 - 10 Ko 1883/12
Keine Erstattung von Avalprovisionen im Rahmen der Kostenfestsetzung
Dabei wurde die Erstattung von Kosten für das Privatgutachten betreffend die Stichhaltigkeit des Zeitreihenvergleichs abgelehnt, weil es sich nicht um eine schwierige Rechtsfrage aus einem anderen Rechtsgebiet gehandelt habe (FG Köln, Beschluss vom 16. September 2002 10 Ko 2211/02, EFG 2003, 56).
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