Rechtsprechung
| FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen vereinbarten Aktienoptionen; Entgelt für die Veräußerung der Optionsrechte an Dritte als Arbeitslohn; Einkommensteuer 1999; Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1999
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen vereinbarten Aktienoptionen - Entgelt für die Veräußerung der Optionsrechte an Dritte als Arbeitslohn - Einkommensteuer 1999 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1999
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen vereinbarten Aktienoptionen; Entgelt für die Veräußerung der Optionsrechte an Dritte als Arbeitslohn
Verfahrensgang
- FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01
- BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 619
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (14)
- BFH, 24.01.2001 - I R 100/98
Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn
Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01
Ein solcher Vorteilszufluss konkretisiert sich vielmehr erst im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts (sog. Endbesteuerung; vgl. Urteile des BFH vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102 , BStBl II 2001, 509 , und vom 20.6.2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395 , BStBl II 2001, 689).Da sie erstmals nach einer zweijährigen Sperrfrist ausgeübt werden können, liegt auch eine tarifbegünstigte Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit vor (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 102 , BStBl II 2001, 509 ).
- FG München, 24.06.1999 - 10 K 3851/94
Zeitpunkt des geldwerten Vorteils bei Übertragung von Wandelschuldverschreibungen …
Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01
Entgegen dem Urteil des Finanzgerichts München vom 24.6.1999 (Az.: 10 K 3851/94, EFG 2000, 494 ) könne auch dann nicht von einem Zufluss im Zeitpunkt der Ausübung des Wandelungsrechts ausgegangen werden, wenn die Finanzierungsfunktion des Wandeldarlehens hinter die Funktion der Beteiligung der Mitarbeiter zurücktrete.Dies wird damit begründet, dass der Schuldverschreibungsgläubiger bereits mit dem Erwerb der Schuldverschreibung ein festes, wertpapiermäßig verbrieftes Recht auf den Erwerb der Aktien erlange mit der Folge, dass es sich bei der Begebung von Schuldverschreibungen und der späteren Lieferung der Aktien um einen einheitlichen Rechtsvorgang handele und die Ausübung des Optionsrechts weder zu einem Tausch führe noch eine Aufrechnung einer Forderung gegen eine Einlageschuld darstelle (Identität der Wertpapiere; vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 24.8.1944 I 21/44, RFHE 54, 128 - keine Gewinnrealisierung durch die Wandelung - im Anschluss an das zur Gesellschaftsteuer ergangene Urteil vom 5.7.1929 II A 9/29, RFHE 25, 264; zum Arbeitslohnzufluss Urteil des Finanzgerichts München vom 24.6.1999 10 K 3851/94, EFG 2000, 405 mit abweichendem Ergebnis für den dort entschiedenen Sonderfall und Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.4.2001 3 V 6028/00 A (L), EFG 2001, 671; vgl. auch Urteile des BFH vom 28.1.1976 IV R 209/74, BFHE 118, 26 , BStBl II 1976, 288 zur wirtschaftlichen Identität im Zusammenhang mit der Anlagedauer nach § 6 b Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz und vom 30.11.1999 IX R 70/96, BFHE 190, 425 , BStBl II 2000, 262 zum Umtausch von variabel verzinslichen in fest verzinsliche Anleihen - keine neue Anschaffung i. S.v. § 23 Einkommensteuergesetz -, jeweils unter Verweisung auf die o.g. RFH - Urteile; zu Arbeitslohn auch Eisolt/Wickinger in Betriebsberater 2001, 122, Leopold in Finanzrundschau 2000, 1332, Kessler/Stmad Information 2000, 486; a.A. Haas/Pötschan in DStR 2000, 2018; für die steuerliche Behandlung bei der ausgebenden Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 21.2.1973 I R 106/71, BFHE 109, 22 , BStBl II 1973, 460 ; vgl. auch zu Kapitaleinkünften aus Umtauschanleihen BMF-Schreiben vom 24.5.2000 IV C 1 - S 2252 - 145/00, DStR 2000, 1227 und vom 2.3.2001 IV C 1 - S 2252 - 56/01, BStBl I 2001, 206).
- FG München, 24.10.2001 - 1 K 5201/99
Keine Tarifermäßigung für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von …
Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01
, die der Anwendung des § 34 Einkommensteuergesetz entgegen stehen würden (jährliche Einräumung entsprechender Optionsmöglichkeiten; schädliche gestaffelte Ausübung der Optionsmöglichkeit über mehrere Veranlagungszeiträume - vgl. FG München Urteile vom 18.09.2001 12 K 2996/01, EFG 2002 S. 134 und vom 24.10.2001 1 K 5201/99,.EFG 2002 S. 276 ) sind nicht ersichtlich.
- FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 3 V 6028/00
Arbeitslohn; Aktienbezug; Wandelschuldverschreibung; Zufluss; Aktienoption; …
Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01
Damit könne die durch die Wandelanleihe vermittelte Kapitalbereitstellung nicht mehr als geringfügig i. S. des Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.4.2001 (EFG 2001, 968) angesehen werden.Dies wird damit begründet, dass der Schuldverschreibungsgläubiger bereits mit dem Erwerb der Schuldverschreibung ein festes, wertpapiermäßig verbrieftes Recht auf den Erwerb der Aktien erlange mit der Folge, dass es sich bei der Begebung von Schuldverschreibungen und der späteren Lieferung der Aktien um einen einheitlichen Rechtsvorgang handele und die Ausübung des Optionsrechts weder zu einem Tausch führe noch eine Aufrechnung einer Forderung gegen eine Einlageschuld darstelle (Identität der Wertpapiere; vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 24.8.1944 I 21/44, RFHE 54, 128 - keine Gewinnrealisierung durch die Wandelung - im Anschluss an das zur Gesellschaftsteuer ergangene Urteil vom 5.7.1929 II A 9/29, RFHE 25, 264; zum Arbeitslohnzufluss Urteil des Finanzgerichts München vom 24.6.1999 10 K 3851/94, EFG 2000, 405 mit abweichendem Ergebnis für den dort entschiedenen Sonderfall und Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.4.2001 3 V 6028/00 A (L), EFG 2001, 671; vgl. auch Urteile des BFH vom 28.1.1976 IV R 209/74, BFHE 118, 26 , BStBl II 1976, 288 zur wirtschaftlichen Identität im Zusammenhang mit der Anlagedauer nach § 6 b Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz und vom 30.11.1999 IX R 70/96, BFHE 190, 425 , BStBl II 2000, 262 zum Umtausch von variabel verzinslichen in fest verzinsliche Anleihen - keine neue Anschaffung i. S.v. § 23 Einkommensteuergesetz -, jeweils unter Verweisung auf die o.g. RFH - Urteile; zu Arbeitslohn auch Eisolt/Wickinger in Betriebsberater 2001, 122, Leopold in Finanzrundschau 2000, 1332, Kessler/Stmad Information 2000, 486; a.A. Haas/Pötschan in DStR 2000, 2018; für die steuerliche Behandlung bei der ausgebenden Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 21.2.1973 I R 106/71, BFHE 109, 22 , BStBl II 1973, 460 ; vgl. auch zu Kapitaleinkünften aus Umtauschanleihen BMF-Schreiben vom 24.5.2000 IV C 1 - S 2252 - 145/00, DStR 2000, 1227 und vom 2.3.2001 IV C 1 - S 2252 - 56/01, BStBl I 2001, 206).
- BFH, 20.06.2001 - VI R 105/99
Arbeitslohn bei Aktienoptionsrecht
Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01
Ein solcher Vorteilszufluss konkretisiert sich vielmehr erst im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts (sog. Endbesteuerung; vgl. Urteile des BFH vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102 , BStBl II 2001, 509 , und vom 20.6.2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395 , BStBl II 2001, 689). - BFH, 24.01.2001 - I R 119/98
Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn
Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer den erhaltenen Vorteil als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten kann (vgl. etwa Urteile des BFH vom 24.2.1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375 , BStBl 1981, 707 und vom 24.01.2001 I R 119/98, BFHE 195, 110 , BStBl II 2001, 512 ). - BFH, 30.11.1999 - IX R 70/96
Spekulationsgeschäft bei Floating-Rate-Notes
Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01
Dies wird damit begründet, dass der Schuldverschreibungsgläubiger bereits mit dem Erwerb der Schuldverschreibung ein festes, wertpapiermäßig verbrieftes Recht auf den Erwerb der Aktien erlange mit der Folge, dass es sich bei der Begebung von Schuldverschreibungen und der späteren Lieferung der Aktien um einen einheitlichen Rechtsvorgang handele und die Ausübung des Optionsrechts weder zu einem Tausch führe noch eine Aufrechnung einer Forderung gegen eine Einlageschuld darstelle (Identität der Wertpapiere; vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 24.8.1944 I 21/44, RFHE 54, 128 - keine Gewinnrealisierung durch die Wandelung - im Anschluss an das zur Gesellschaftsteuer ergangene Urteil vom 5.7.1929 II A 9/29, RFHE 25, 264; zum Arbeitslohnzufluss Urteil des Finanzgerichts München vom 24.6.1999 10 K 3851/94, EFG 2000, 405 mit abweichendem Ergebnis für den dort entschiedenen Sonderfall und Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.4.2001 3 V 6028/00 A (L), EFG 2001, 671; vgl. auch Urteile des BFH vom 28.1.1976 IV R 209/74, BFHE 118, 26 , BStBl II 1976, 288 zur wirtschaftlichen Identität im Zusammenhang mit der Anlagedauer nach § 6 b Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz und vom 30.11.1999 IX R 70/96, BFHE 190, 425 , BStBl II 2000, 262 zum Umtausch von variabel verzinslichen in fest verzinsliche Anleihen - keine neue Anschaffung i. S.v. § 23 Einkommensteuergesetz -, jeweils unter Verweisung auf die o.g. RFH - Urteile; zu Arbeitslohn auch Eisolt/Wickinger in Betriebsberater 2001, 122, Leopold in Finanzrundschau 2000, 1332, Kessler/Stmad Information 2000, 486; a.A. Haas/Pötschan in DStR 2000, 2018; für die steuerliche Behandlung bei der ausgebenden Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 21.2.1973 I R 106/71, BFHE 109, 22 , BStBl II 1973, 460 ; vgl. auch zu Kapitaleinkünften aus Umtauschanleihen BMF-Schreiben vom 24.5.2000 IV C 1 - S 2252 - 145/00, DStR 2000, 1227 und vom 2.3.2001 IV C 1 - S 2252 - 56/01, BStBl I 2001, 206). - BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83
Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des …
Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01
Damit kommt auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung in § 20 Abs. 3 Einkommensteuergesetz eine Zurechnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 31.10.1989 VIII R 210/83, BFHE 160, 11 , BStBl II 1990, 532 ; vgl. auch § 19 a EStG ); auf die sich hieraus ergebende Problematik zur Besteuerung von Umtauschanleihen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz braucht nicht eingegangen zu werden (vgl. dazu BMF-Schreiben Deutsches Steuerrecht 2000, 1227 und BStBl I 2001, 206; vgl. auch OFD Frankfurt am Main Vfg. vom 9.4.2002 Der Betrieb 2002, 921). - BFH, 24.02.1981 - VIII R 109/76
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Vorstandsmitglied - Aktiengesellschaft …
Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer den erhaltenen Vorteil als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten kann (vgl. etwa Urteile des BFH vom 24.2.1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375 , BStBl 1981, 707 und vom 24.01.2001 I R 119/98, BFHE 195, 110 , BStBl II 2001, 512 ). - BFH, 21.02.1973 - I R 106/71
Aktionär - Erwerbsvorgang - Ausgabe von Schuldverschreibung - Umtausch in Aktie - …
Auszug aus FG München, 11.12.2002 - 1 K 1365/01
Dies wird damit begründet, dass der Schuldverschreibungsgläubiger bereits mit dem Erwerb der Schuldverschreibung ein festes, wertpapiermäßig verbrieftes Recht auf den Erwerb der Aktien erlange mit der Folge, dass es sich bei der Begebung von Schuldverschreibungen und der späteren Lieferung der Aktien um einen einheitlichen Rechtsvorgang handele und die Ausübung des Optionsrechts weder zu einem Tausch führe noch eine Aufrechnung einer Forderung gegen eine Einlageschuld darstelle (Identität der Wertpapiere; vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 24.8.1944 I 21/44, RFHE 54, 128 - keine Gewinnrealisierung durch die Wandelung - im Anschluss an das zur Gesellschaftsteuer ergangene Urteil vom 5.7.1929 II A 9/29, RFHE 25, 264; zum Arbeitslohnzufluss Urteil des Finanzgerichts München vom 24.6.1999 10 K 3851/94, EFG 2000, 405 mit abweichendem Ergebnis für den dort entschiedenen Sonderfall und Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.4.2001 3 V 6028/00 A (L), EFG 2001, 671; vgl. auch Urteile des BFH vom 28.1.1976 IV R 209/74, BFHE 118, 26 , BStBl II 1976, 288 zur wirtschaftlichen Identität im Zusammenhang mit der Anlagedauer nach § 6 b Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz und vom 30.11.1999 IX R 70/96, BFHE 190, 425 , BStBl II 2000, 262 zum Umtausch von variabel verzinslichen in fest verzinsliche Anleihen - keine neue Anschaffung i. S.v. § 23 Einkommensteuergesetz -, jeweils unter Verweisung auf die o.g. RFH - Urteile; zu Arbeitslohn auch Eisolt/Wickinger in Betriebsberater 2001, 122, Leopold in Finanzrundschau 2000, 1332, Kessler/Stmad Information 2000, 486; a.A. Haas/Pötschan in DStR 2000, 2018; für die steuerliche Behandlung bei der ausgebenden Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 21.2.1973 I R 106/71, BFHE 109, 22 , BStBl II 1973, 460 ; vgl. auch zu Kapitaleinkünften aus Umtauschanleihen BMF-Schreiben vom 24.5.2000 IV C 1 - S 2252 - 145/00, DStR 2000, 1227 und vom 2.3.2001 IV C 1 - S 2252 - 56/01, BStBl I 2001, 206). - FG München, 18.09.2001 - 12 K 2996/01
Arbeitslohn für mehrere Jahre bei Aktienoptionsrechten
- BFH, 28.01.1976 - IV R 209/74
Gewerbetreibender - Veräußerung von GmbH-Anteilen - Umwandlung - Stille …
- FG Brandenburg, 15.03.2001 - 2 K 355/99
Gemengehaus sowie Ofen- und Maschinenhalle einer Glasfabrikationsanlage kein …
- RFH, 05.07.1929 - II A 9/29
- BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03
Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen
Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 619 veröffentlichten Gründen nur in geringem Umfang Erfolg. - FG München, 24.05.2006 - 1 K 3407/05
Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen …
Mit der Klage im Verfahren 1 K 1365/01 wurde vorgetragen, dass sich die Rechtsprechung des BFH zur Besteuerung von Mitarbeiter-Optionen, auf die sich das FA in seiner Einspruchsentscheidung beziehe, nicht auf den vorliegenden Fall eines Wandeldarlehens übertragen lasse.Mit Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2002 im Verfahren 1 K 1365/01 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 619 ) wurde die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines geltwerten Vorteils im Jahr 1999 auf 1.759.706 DM herabgesetzt.
Hinzu kommt, dass sich die Beteiligten bereits in der im Verfahren 1 K 1365/01 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002 auf die Höhe des mit 45, 03 EUR anzusetzenden Börsenkurses geeinigt hatten.
- FG München, 17.04.2018 - 12 K 273/18
Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
Zudem werde auf die Urteile des FG München vom 11. Dezember 2002 1 K 1365/01, EFG 2003, 619, vom 24. Juni 1999 10 K 3851/94, EFG 2000, 494 und des FG Köln vom 11. Mai 2004 1 K 5497/03 EFG 2004, 1760 und die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 1976 IV R 209/74, BStBl II 1976, 288 und vom 30. November 1999 IX R 70/96, BStBl II 2000, 262 verwiesen.
- FG München, 11.12.2002 - 1 K 1882/02
Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen …
In einem an den Präsidenten der Oberfinanzdirektion München gerichteten Schreiben vom 10.07.2000 beschwert sich ein Arbeitskollege der Klägerin im - am selben Tag vom Senat entschiedenen - Verfahren 1 K 1365/01 darüber, dass das FA für 28 Mitarbeiter eine Anfangsbesteuerung genehmigt habe und lediglich bei ihm (und einem weiteren Mitarbeiter) auf einer Endbesteuerung bestehe. - FG München, 03.04.2009 - 1 K 3721/06
Änderung aufgrund bekanntgewordener neuer Tatsachen trotz Ermittlungsfehlern
Dem Kläger ist unstreitig im Streitjahr mit Gutschrift der gewandelten Aktien auf seinem Depot bei der K Bank ein geldwerter Vorteil im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen (…vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BFH/NV 2005, 1706; FG München, Urteil vom 11. Dezember 2002 1 K 1365/01, EFG 2003, 619). - FG München, 16.12.2009 - 1 V 3500/08
Änderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen bei …
a) Der Antragstellerin ist unstreitig im Streitjahr mit Gutschrift der gewandelten Aktien ein geldwerter Vorteil im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen (…vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BFH/NV 2005, 1706; FG München, Urteil vom 11. Dezember 2002 1 K 1365/01, EFG 2003, 619).
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