Rechtsprechung
| FG Köln, 17.02.2004 - 13 K 6366/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ermessensfehlerhafte Anordnung der Prüfungserweiterung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abgabenordnung: - Ermessensfehlerhafte Anordnung der Prüfungserweiterung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirkungen der Zusendung des Betriebsprüfungsberichts; Voraussetzungen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Wirkungen des Ablaufs der Frist zur Festsetzung einer ...
Papierfundstellen
- EFG 2004, 1280
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BFH, 14.09.1993 - VIII R 56/92
Verfahrensrecht; Zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung (§ 91 AO )
Auszug aus FG Köln, 17.02.2004 - 13 K 6366/01
Bloße Vermutungen oder die schlichte Möglichkeit von Mehrsteuern genügen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 14.9.1993 VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677).Mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen kann auch zu rechnen sein, wenn bereits die Prüfung des eingeschränkten Prüfungszeitraums nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben hat und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erwarten ist, dass sich ähnliche Ergebnisse auch in den davorliegenden Besteuerungszeiträumen einstellen werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.9.1993, a. a. O.).
Rn. 41 Will die Finanzbehörde den Prüfungszeitraum über die regelmäßig vorgesehene Zeitgrenze hinaus verlängern, so muss die Anordnung so begründet werden, dass das Finanzgericht in der Lage ist, seiner gerichtlichen Ermessenskontrolle nachzukommen (Urteil des BFH vom 14.9.1993, a. a. O.).
- BFH, 23.05.1985 - V R 124/79
Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu …
Auszug aus FG Köln, 17.02.2004 - 13 K 6366/01
Denn der Akteninhalt muss der Finanzbehörde bekannt sein und bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden (vgl. dazu Urteil des BFH vom 23.5.1985 V R 124/79, BStBl II 1985, 489). - BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10 …
Auszug aus FG Köln, 17.02.2004 - 13 K 6366/01
Die für die Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen müssen dabei in dem zu überprüfenden Ausgangsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung enthalten sein (§§ 121 Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO a. F.; Urteil des BFH vom 11.6.1997 X R 14/95, BStBl II 1997, 642).
- BFH, 01.10.1992 - IV R 60/91
Außenprüfung bei beendigter KG
Auszug aus FG Köln, 17.02.2004 - 13 K 6366/01
Die Vorschrift des § 193 Abs. 1 AO geht davon aus, dass die Heranziehung der dort genannten Steuerpflichtigen zu einer routinemäßigen Außenprüfung in aller Regel ermessensgerecht ist, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 1.10.1992 IV R 60/91, BStBl II 1993, 82, 84, m. w. N.). - BFH, 17.07.1985 - I R 214/82
Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung - Prozeßvoraussetzungen - …
Auszug aus FG Köln, 17.02.2004 - 13 K 6366/01
Mit dem Abschluss der Außenprüfung durch die Zusendung des Betriebsprüfungsberichts vom ... gemäß § 202 Abs. 1 AO endete diese Duldungspflicht, so dass sich der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt spätestens zu diesem Zeitpunkt erledigte (vgl. dazu Urteil des BFH vom 17.7.1985 I R 214/82, BStBl II 1986, 21). - BFH, 10.06.1992 - I R 142/90
Prüfungszeitraum bei Umstufung vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb
Auszug aus FG Köln, 17.02.2004 - 13 K 6366/01
Sowohl die Bestimmung des Steuerpflichtigen wie auch des sachlichen und zeitlichen Umfangs einer Außenprüfung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 10.6.1992 I R 142/90, BStBl II 1992, 784). - BFH, 09.11.1994 - XI R 33/93
Ablehnung des Antrags auf Durchführung der Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen …
Auszug aus FG Köln, 17.02.2004 - 13 K 6366/01
Berechtigt in diesem Sinne ist jedes konkrete schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dabei muss die begehrte Feststellung geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung der Klägerin zu führen (Urteil des BFH vom 9.11.1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621).
- FG München, 27.02.2017 - 2 V 2628/16
Erweiterung der Prüfungsanordnung
Mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen kann auch zu rechnen sein, wenn bereits die Prüfung des eingeschränkten Prüfungszeitraums nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben hat und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erwarten ist, dass sich ähnliche Ergebnisse auch in den davorliegenden Besteuerungszeiträumen einstellen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 14. September 1993 VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677, Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Februar 2004 13 K 6366/01, EFG 2004, 1280, m. w. N.).Die für die Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen müssen dabei in dem zu überprüfenden Ausgangsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung enthalten sein (vgl. Finanzgericht Köln in EFG 2004, 1280).
- FG Baden-Württemberg, 22.10.2014 - 4 K 1492/11
Zur Ermessensausübung bei der Entscheidung des Finanzamts über die Erweiterung …
Rn. 36 Im Erörterungstermin vom 13. März 2012 verwies der Kl in rechtlicher Hinsicht auf die Entscheidung des FG Köln im Verfahren 13 K 6366/01 und vertrat außerdem die Auffassung, dass die Einspruchsentscheidung vom 23. März 2011 bereits deshalb ermessensfehlerhaft sei, weil nicht die aktuellen Zahlen aus dem geänderten Betriebsprüfungsbericht vom 16. Dezember 2010 zugrunde gelegt und in die Ermessensabwägung eingestellt worden seien, sondern die überholten Zahlen aus dem ersten Betriebsprüfungsbericht vom 20. Januar 2010.Eine Ausnahme kann im Einzelfall möglicherweise gegeben sein, wenn sich - wie im Fall des vom Kl zitierten Urteils des FG Köln vom 17. Februar 2004 13 K 6366/01, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1280 - die Aspekte, die die Erwartung des steuerlichen Mehrergebnisses im Erweiterungszeitraum begründen, sich anhand schriftlicher Unterlagen unschwer überprüfen lassen.
- FG München, 12.11.2014 - 2 V 2530/14
Erweiterung der Prüfungsanordnung
Mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen kann auch zu rechnen sein, wenn bereits die Prüfung des eingeschränkten Prüfungszeitraums nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben hat und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erwarten ist, dass sich ähnliche Ergebnisse auch in den davorliegenden Besteuerungszeiträumen einstellen werden (vgl. z. B. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Februar 2004 13 K 6366/01, EFG 2004, 1280, m. w. N.).Die für die Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen müssen dabei in dem zu überprüfenden Ausgangsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung enthalten sein (vgl. Finanzgericht Köln in EFG 2004, 1280).
- FG Hamburg, 15.04.2005 - VII 67/04
Zeitliche Erweiterung einer Prüfungsanordnung
Unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.2.2004 ( 13 K 6366/01, EFG 2004, 1280) meint der Kläger, dass auch im vorliegenden Fall die Anordnungen der Prüfungserweiterung ermessensfehlerhaft seien, denn die für die Erwartung nicht unerheblicher Änderungen der Besteuerungsgrundlagen gegebene Begründung verstoße gegen den klaren Akteninhalt, sei zudem rechtlich unschlüssig und missachte überdies den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.Die Anordnung einer Prüfungserweiterung kann jedoch ermessensfehlerhaft sein, wenn die für die Erwartung nicht unerheblicher Änderungen der Besteuerungsgrundlagen gegebene Begründung gegen den klaren Akteninhalt verstößt, rechtlich unschlüssig ist oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet (FG Köln, Urteil vom 17.2.2004 - 13 K 6366/01, EFG 2004, 1280).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".