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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 30.10.2003 - 15 K 7289/00 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8927
FG Düsseldorf, 30.10.2003 - 15 K 7289/00 F (https://dejure.org/2003,8927)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2003 - 15 K 7289/00 F (https://dejure.org/2003,8927)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 15 K 7289/00 F (https://dejure.org/2003,8927)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerstreitende Steuerfestsetzung; Feststellungszeitraum; Widerstreit; Zweiter Änderungsbescheid; Feststellungsfrist - Änderungsmöglichkeit nach den Grundsätzen der widerstreitenden Steuerfestsetzungen setzt vorherige Aufhebung/Änderung des fraglichen Bescheids voraus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderungsmöglichkeit nach den Grundsätzen der widerstreitenden Steuerfestsetzungen setzt vorherige Aufhebung/Änderung des fraglichen Bescheids voraus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufhebung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns ; Erfassung des Auflösungsgewinns im zutreffenden Feststellungszeitraum ; Abhängigkeit der Änderungsmöglichkeit von der vorherigen Änderung oder Aufhebung des zunächst angefochtenen ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.10.2003 - 15 K 7289/00
    Der Beklagte hatte in diesem Hinweis unter Bezugnahme auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10.11.1980 GrS 1/79, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1981, 164 zur steuerlichen Behandlung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten die gewinnerhöhende Auflösung der negativen Kapitalkonten im Jahre 1979 in Aussicht gestellt.

    Auf deren Klage hin hob der erkennende Senat mit Urteil vom 15.5.1997 15 K 85/93 die Feststellungsänderungsbescheide 1979 mit der Begründung ersatzlos auf, der Beklagte habe die Gewinne aus der Auflösung der negativen Kapitalkonten nicht in diesem Feststellungszeitraum erfassen dürfen, weil bereits im Streitjahr endgültig festgestanden habe, dass ein Ausgleich der negativen Kapitalkonten mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht komme (Hinweis auf den BFH-Beschluss in BStBl II 1981, 164).

    Die Erfassung des Aufgabegewinns im Streitjahr beruhe auf dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.11.1980 GrS 1/79, das erst am 15.4.1981 im Bundessteuerblatt (BStBl II 1981, 164) veröffentlicht worden sei.

    Rn. 22 Der Hinweis der Klägerinnen auf den Vertrauensschutz im Zusammenhang mit dem BFH-Beschluss in BStBl II 1981, 164 sei unverständlich, denn sie hätten sich selbst dagegen gewehrt, dass der Aufgabegewinn im Jahr 1981 erfasst werde, so dass sie sich selbst treuwidrig verhielten, wenn sie nunmehr einer zutreffenden Erfassung im Streitjahr widersprächen.

    Dass von einer Erfassung des Auflösungsgewinns im Streitjahr zunächst "erkennbar" deshalb abgesehen worden ist, weil er in einem anderen Feststellungszeitraum zu erfassen war, kann mit hinreichender Sicherheit auch deshalb ausgeschlossen werden, weil sich die Frage eines vor endgültiger Betriebsaufgabe liegenden Zeitpunkts der gewinnerhöhenden Auflösung der negativen Kapitalkonten ernstlich erst nach Bekanntwerden des BFH-Beschlusses vom 10.11.1980 GrS 1/79 stellen konnte, der erstmals im Bundessteuerblatt vom 15.4.1981 (BStBl II 1981, 164) veröffentlicht worden war.

  • FG Düsseldorf, 15.05.1997 - 15 K 85/93
    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.10.2003 - 15 K 7289/00
    Auf deren Klage hin hob der erkennende Senat mit Urteil vom 15.5.1997 15 K 85/93 die Feststellungsänderungsbescheide 1979 mit der Begründung ersatzlos auf, der Beklagte habe die Gewinne aus der Auflösung der negativen Kapitalkonten nicht in diesem Feststellungszeitraum erfassen dürfen, weil bereits im Streitjahr endgültig festgestanden habe, dass ein Ausgleich der negativen Kapitalkonten mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht komme (Hinweis auf den BFH-Beschluss in BStBl II 1981, 164).

    Rn. 10 Der Beklagte nahm nach Ergehen des Senatsurteils vom 15.6.1997 15 K 85/93 das hinsichtlich des Streitjahres ruhende Einspruchsverfahren wieder auf.

    Entscheidend sei, dass jedenfalls nach Ergehen des Urteils vom 15.5.1997 15 K 85/93 die zutreffenden steuerlichen Folgen im Streitjahr hätten gezogen werden dürfen, nachdem der Feststellungsbescheid 1979 auf Antrag der Klägerinnen mit der Begründung aufgehoben worden sei, der Aufgabegewinn sei im falschen Veranlagungszeitraum erfasst worden.

    Aufgrund des Senatsurteil vom 15.6.1997 15 K 85/93 war zwar die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 Sätze 1 und 2 wieder eröffnet.

  • BFH, 10.11.1997 - GrS 1/96

    Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.10.2003 - 15 K 7289/00
    Das Tatbestandsmerkmal "nachträglich" besagt, dass die Berechtigung zur Berichtigung erst und nur dann besteht, wenn der wegen der zeitlich unzutreffenden Erfassung eines Tatbestandsmerkmals angefochtene Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 10.11.1997 GrS 1/96, BStBl II 1998, 83, 85).

    Die Vorschrift zieht die verfahrensrechtliche Konsequenz daraus, dass nach vorheriger Aufhebung eines Bescheids ein anderer Bescheid nunmehr eine "widerstreitende Steuerfestsetzung" enthält, wie sie das Gesetz nach seiner amtlichen Überschrift zu § 174 AO voraussetzt (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 1998, 83).

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei geänderter Beurteilung der …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.10.2003 - 15 K 7289/00
    § 174 Abs. 4 AO setzt damit zwar - anders als in den Fällen der Absätze 1 bis 3 - nicht voraus, dass die Berücksichtigung des Sachverhaltes in einem Steuerbescheid die weitere Berücksichtigung desselben Sachverhaltes bei einem anderen Steuerpflichtigen, einer anderen Steuerart oder in einem anderen Veranlagungszeitraum denkgesetzlich ausschließt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.2.1997 VIII R 54/95, BStBl II 1997, 647 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.10.2003 - 15 K 7289/00
    Rn. 33 b) Der Grundsatz, dass die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO die vorherige Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids voraussetzt, in dem der bestimmte Sachverhalt erfasst worden ist, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der BFH diese Vorschrift als eine gegenüber den Regelungen des § 174 Abs. 1 bis Abs. 3 AO eigenständige Änderungsnorm versteht, die nicht auf die Fälle der alternativen Erfassung eines bestimmten Sachverhaltes beschränkt ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2.8.1994 VIII R 65/93, BStBl II 1995, 264, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 13.01.1999 - 7 K 7/95

    Anforderungen an die Nachträglichkeit im Rahmen der Änderung eines …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.10.2003 - 15 K 7289/00
    Dies gestattet der Finanzbehörde weder eine beliebige Reihenfolge bei der Änderung von Bescheiden (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.1999 7 K 7/95, EFG 1999, 638), noch die vorsorgliche Änderung mehrerer Bescheide nach dieser Vorschrift.
  • BFH, 22.12.1988 - V B 148/87

    Umsatzsteuererhebung für erzielte Entgelte aus einem Film - Aussetzung der …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.10.2003 - 15 K 7289/00
    Der Beklagte verstoße jedoch nach der Rechtsprechung gegen Treu und Glauben, wenn es sich die Voraussetzungen der Änderungsmöglichkeit dieser Vorschrift absichtlich verschaffe (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 22.12.1988 V B 148/87, BFH/NV 1990, 341).
  • BFH, 24.04.2008 - IV R 50/06

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides, wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs. …

    der Gründe; im Ergebnis gl.A. Urteile des FG Düsseldorf in EFG 1999, 638; vom 30. Oktober 2003 15 K 7289/00 F, EFG 2004, 160; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 174 AO Rz 48).

    aa) Der angefochtene Bescheid wurde vorliegend --anders als in den vom FG Düsseldorf in EFG 1999, 638 und in EFG 2004, 160 entschiedenen Fällen-- innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen.

  • FG Köln, 25.05.2005 - 14 K 2275/01

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen tatsächlich nicht durchgeführten …

    Die Kläger berufen sich insoweit auf die Urteile des FG Düsseldorf in EFG 1999, 638 und 2004, 160.

    Soweit die Kläger in Übereinstimmung in der zitierten Kommentierung von Tipke/Kruse sich weiter auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 30.10.2003 (15 K 789/00F, EFG 2004, 160) berufen, gibt diese Entscheidung für die Streitfrage nichts her, da sie ausdrücklich offengelassen wurde (Seite 161 letzter Absatz).

  • FG Düsseldorf, 26.10.2006 - 11 K 3205/05

    Zulässigkeit der Erfassung von Mieterlösen einer Grundstücks-GbR bei den …

    Dort wurde bisher schon vertreten, dass aus dem Wortlaut der Norm ("nachträglich") folge, dass erst nach tatsächlich erfolgter Änderung eines unrichtigen Bescheides ein neuer Bescheid erlassen werden kann (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 30.10.2003 15 K 7289/00 F, EFG 2004, 160 und vom 13.01.1999 7 K 7/95 E, EFG 1999, 638).
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