Rechtsprechung
| FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 3 V 1043/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Trotz möglicher Verfassungswidrigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Aussetzung der Vollziehung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Trotz möglicher Verfassungswidrigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Aussetzung der Vollziehung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides und des Solidaritätszuschlagsbescheids; Bestehen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes der Finanzverwaltung ; Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden ...
Papierfundstellen
- EFG 2004, 566
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BFH, 06.03.2003 - XI B 76/02
Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 3 V 1043/03
Für ihre Rechtsauffassung stützten sie sich auf die Entscheidungen der Finanzgerichte Berlin (XI B 76/02), Düsseldorf (XI B 78/0), Hessen (XI B 7/02) und Münster (8 V 4220/02 E).An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (z.B. BFH, Beschluss vom 6. März 2003 XI B 76/02, BStBl II 2003, 523).
Geboten ist eine Interessenabwägung zwischen der einer Aussetzung der Vollziehung entgegenstehenden konkreten Gefährdung einer geordneten öffentlichen Haushaltsführung und den für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interessen des Steuerpflichtigen (z.B. BFH, Beschluss vom 6. März 2003 XI B 76/02, BStBl II 2003, 523, m.w.N.).
Ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das das Interesse des Staates am Vollzug des förmlichen Gesetzes im Interesse einer geordneten Haushaltsführung überwiegt, wird zwar in der Regel angenommen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Steuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt (z.B. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 13 V 131/03, EFG 2003, 1316 ; vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 6. März 2003 XI B 7/02, NJW 2003, 1830 , und XI B 76/02, BStBl II 203, 523, m.w.N.).
- BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00
Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 3 V 1043/03
Die zitierte Entscheidung des BFH vom 9. Mai 2001 ( XI B 151/00, BStBl II 2001, 552) sei nicht einschlägig, da ein anderer Sachverhalt - Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz - zugrunde gelegen habe.Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall ferner, dass in dem auf die Objekte der Antragstellerin entfallenden AfA-Betrag von insgesamt 168.460,00 DM erhöhte AfA nach § 7i EStG i.H.v. insgesamt 135.785,00 DM (123.751 zzgl. 12.034) enthalten sind, d.h. AfA-Beträge, die, wie Sonderabschreibungen, aus steuerpolitischen Gründen mehr als den geschätzten typischen durchschnittlichen Werteverzehr zum Abzug zulassen, was im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung nach § 69 FGO nach Ansicht des erkennenden Senats entsprechend gewürdigt werden kann (vgl. auch BFH, Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BStBl II 2001, 552, demzufolge schon an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG jedenfalls insoweit keine ernstlichen Zweifel bestehen, als es sich bei den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die auch durch nach dem FördG begünstigte Investitionen entstanden sind).
Bei dieser Sachlage überwiegt nach Ansicht des erkennenden Senats ausnahmsweise das Interesse des Staates an der Vollziehung des angegriffenen Einkommensteuerbescheids, um eine geordnete Haushaltsführung zu gewährleisten und einem weiteren Rückgang des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer entgegenzuwirken (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, a.a.O.), und nicht das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids.
- BFH, 06.03.2003 - XI B 7/02
Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 3 V 1043/03
Für ihre Rechtsauffassung stützten sie sich auf die Entscheidungen der Finanzgerichte Berlin (XI B 76/02), Düsseldorf (XI B 78/0), Hessen (XI B 7/02) und Münster (8 V 4220/02 E).Ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das das Interesse des Staates am Vollzug des förmlichen Gesetzes im Interesse einer geordneten Haushaltsführung überwiegt, wird zwar in der Regel angenommen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Steuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt (z.B. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 13 V 131/03, EFG 2003, 1316 ; vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 6. März 2003 XI B 7/02, NJW 2003, 1830 , und XI B 76/02, BStBl II 203, 523, m.w.N.).
- FG Münster, 07.11.2002 - 8 V 4220/02
Aussetzung der Vollziehung bei Mindestbesteuerung
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 3 V 1043/03
Für ihre Rechtsauffassung stützten sie sich auf die Entscheidungen der Finanzgerichte Berlin (XI B 76/02), Düsseldorf (XI B 78/0), Hessen (XI B 7/02) und Münster (8 V 4220/02 E).Denn selbst wenn der Senat die unter verschiedenen Gesichtspunkten nach wohl überwiegender Meinung (z.B. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 13 V 131/03, EFG 2003, 1316 , FG Münster, Beschluss vom 7. November 2002 - 8 V 4220/02 E, Juris-Dokument, FG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 3 V 4838/01 A (E), DStRE 2003, 799 , jeweils m.w.N.) bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung teilte, käme er nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides.
- FG Niedersachsen, 13.06.2003 - 13 V 131/03
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der so genannten …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 3 V 1043/03
Denn selbst wenn der Senat die unter verschiedenen Gesichtspunkten nach wohl überwiegender Meinung (z.B. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 13 V 131/03, EFG 2003, 1316 , FG Münster, Beschluss vom 7. November 2002 - 8 V 4220/02 E, Juris-Dokument, FG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 3 V 4838/01 A (E), DStRE 2003, 799 , jeweils m.w.N.) bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung teilte, käme er nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides.Ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das das Interesse des Staates am Vollzug des förmlichen Gesetzes im Interesse einer geordneten Haushaltsführung überwiegt, wird zwar in der Regel angenommen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Steuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt (z.B. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 13 V 131/03, EFG 2003, 1316 ; vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 6. März 2003 XI B 7/02, NJW 2003, 1830 , und XI B 76/02, BStBl II 203, 523, m.w.N.).
- FG Düsseldorf, 08.05.2002 - 3 V 4838/01
Mindestbesteuerung; Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit; Unechte …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2003 - 3 V 1043/03
Denn selbst wenn der Senat die unter verschiedenen Gesichtspunkten nach wohl überwiegender Meinung (z.B. Niedersächsisches FG, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 13 V 131/03, EFG 2003, 1316 , FG Münster, Beschluss vom 7. November 2002 - 8 V 4220/02 E, Juris-Dokument, FG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - 3 V 4838/01 A (E), DStRE 2003, 799 , jeweils m.w.N.) bestehenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung teilte, käme er nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides.
- FG Schleswig-Holstein, 22.09.2004 - 5 V 235/04
Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung ernstlich zweifelhaft
Nach Ansicht des FG Münster (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 2003, 244 ), des Niedersächsischen FG (Beschluss vom 13. Juni 2003 - 13 V 131/03, Haufe-Index 1148029) und wohl auch des FG Rheinland-Pfalz (EFG 2004, 566 ) ist die Normal-AfA als "echter Verlust" bei der Ermittlung des verbleibenden Existenzminimums zu berücksichtigen.
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