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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 08.10.2004 - 18 K 3558/02 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15488
FG Düsseldorf, 08.10.2004 - 18 K 3558/02 F (https://dejure.org/2004,15488)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.2004 - 18 K 3558/02 F (https://dejure.org/2004,15488)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Oktober 2004 - 18 K 3558/02 F (https://dejure.org/2004,15488)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verluste; Beteiligung; Ambros S. A.; Stille Gesellschaft; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Zusammenschluss; Geschädigte Kapitalanleger - Für sog. "Ambros"-Verluste ist kein gesondertes Feststellungsverfahren gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a oder Abs. 2 AO durchzuführen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einheitliche oder gesonderte Feststellung von Verlusten aus stiller Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bei fehlender gemeinschaftlicher Einkunftserzielung oder gemeinsamer Nutzung; Einheitliche Feststellung für zurückliegende Veranlagungszeiträume bei einem ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 6
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • FG Hamburg, 19.09.2024 - 6 K 112/23

    Kein Feststellungsbescheid für eine atypische Unterbeteiligung

    Unabhängig von der Frage, ob die Anteile des Klägers und des Beigeladenen an der B im - unterstellten Fall - einer atypischen Unterbeteiligung des Klägers als Wirtschaftsgut, Anlage oder Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO anzusehen wären (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2004, 18 K 3558/02 F, EFG 2005, 6: Kapitalanlage keine Anlage im Sinne von § 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO;… ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rn. 83, Stand: August 2021; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949: Anteile an Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsgut), fehlte es jedenfalls an einem Nutzen oder Halten der GmbH-Beteiligung durch mehrere Personen.

    Aufgrund der bei einer atypischen Unterbeteiligung "gesplitteten" Zurechnung des GmbH-Anteils an der B auf den Kläger und den Hauptbeteiligten läge ein getrenntes Halten und Nutzen der jeweiligen Beteiligung vor (vgl. BFH, Urteile vom 20. November 2018, VIII R 39/15, BStBl. II 2019, 239: zu einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft; vom 13. Oktober 1993, X R 49/92, BStBl. II 1994, 86: Anteil an einer Immobilien KG; FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2004, 18 K 3558/02 F, EFG 2005, 6;… Gercke in Pahlke/Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 180 AO Rn. 53).

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