Rechtsprechung
| FG Münster, 25.11.2004 - 5 K 429/02 Kg |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1612 Abs. 2; EStG § 74 Abs. 1
Kindergeldabzweigung trotz eines Unterhaltsangebots der Eltern - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kindergeld: - Kindergeldabzweigung trotz eines Unterhaltsangebots der Eltern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtmäßigkeit einer Abzweigungsverfügung, nach der Kindergeld an einen Sozialleistungsträger auszuzahlen ist; Auszahlung von Kindergeld an die tatsächlich Unterhalt gewährende Person oder Stelle bei fehlender ausreichender Unterhaltserbringung durch die zum Unterhalt ...
Papierfundstellen
- EFG 2005, 792
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BFH, 17.02.2004 - VIII R 58/03
Auszahlung des vollen Kindergelds für ein vollstationär untergebrachtes …
Auszug aus FG Münster, 25.11.2004 - 5 K 429/02
Kindergeld soll nämlich der tatsächlich Unterhalt gewährenden Person oder Stelle zustehen, wenn von der an sich zum Unterhalt verpflichteten Person kein Unterhalt oder in geringerer Höhe als gesetzlich vorgesehen erbracht wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.02.2004 VIII R 58/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 1447, Vorinstanz: Urteil des FG Nürnberg vom 05.06.2003 IV 433/02, EFG 2003, 1396). - FG Nürnberg, 05.06.2003 - IV 433/02
Abzweigung des Kindergeldes bei Kostenübernahme durch Sozialhilfebeträge
Auszug aus FG Münster, 25.11.2004 - 5 K 429/02
Kindergeld soll nämlich der tatsächlich Unterhalt gewährenden Person oder Stelle zustehen, wenn von der an sich zum Unterhalt verpflichteten Person kein Unterhalt oder in geringerer Höhe als gesetzlich vorgesehen erbracht wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.02.2004 VIII R 58/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 1447, Vorinstanz: Urteil des FG Nürnberg vom 05.06.2003 IV 433/02, EFG 2003, 1396). - FG München, 28.01.2003 - 12 K 1690/02
Abzweigung des Kindergelds an einen Sozialleistungsträger
Auszug aus FG Münster, 25.11.2004 - 5 K 429/02
Rn. 39 Der Senat ist der Auffassung, dass dieses Merkmal nicht nur im Falle des Satzes 1 des § 74 Abs. 1 EStG erfüllt sein muss, sondern auch im Falle des Satzes 4. Soweit das FG München in dem Urteil vom 28.01.2003 12 K 1690/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1023) eine andere Rechtsauffassung vertritt, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.
- FG Münster, 23.10.2007 - 8 K 590/06
Auszahlung von festgesetztem Kindergeld an ein Kind im Fall unterbliebener …
Vielmehr besteht damit nach § 74 Abs. 1 EStG (analog) grundsätzlich die Möglichkeit, Kindergeld u.a. an das Kind selbst dann auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte - unabhängig von der Frage der Verletzung seiner etwaigen Unterhaltspflicht - tatsächlich keinen Unterhalt leistet (vgl. zum Vorstehenden: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.07.2005 14 K 5656/04 Kg, EFG 2005, 1787 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.01.2004 VIII R 21/02, BStBl. II 2004, 555; Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.11.2004 5 K 429/02 Kg, EFG 2005, 792 ).Würde man bereits allein das Angebot als eine Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 74 EStG bewerten, würde dies dazu führen, dass Personen, die tatsächlich nicht mit Unterhalt belastet sind, obendrein noch Kindergeld ausbezahlt würde (vgl. zum Vorstehenden: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.07.2005 14 K 5656/04 Kg EFG 2005, 1787 unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.11.2004 5 K 429/02 Kg, EFG 2005, 792 ).
- FG Münster, 21.02.2008 - 8 K 3734/06
Auszahlung von Kindergeld an das Kind bei unterlassener Unterhaltsleistung durch …
Würde man bereits allein das Angebot als eine Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 74 EStG bewerten, würde dies dazu führen, dass Personen, die tatsächlich nicht mit Unterhalt belastet sind, obendrein noch Kindergeld ausbezahlt würde (vgl. zum Vorstehenden: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.07.2005 14 K 5656/04 Kg EFG 2005, 1787 unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.11.2004 5 K 429/02 Kg, EFG 2005, 792 ).Vielmehr besteht nach § 74 Abs. 1 EStG (analog) grundsätzlich die Möglichkeit, Kindergeld u. a. an das Kind selbst dann auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte - unabhängig von der Frage der Verletzung seiner etwaigen zivilrechtlichen Unterhaltspflicht - tatsächlich keinen Unterhalt leistet (vgl. zum Vorstehenden: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.07.2005 14 K 5656/04 K, G, EFG 2005, 1787 mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16.04.2002 VIII R 50/01, BStBl. II 2002, 575 undvom 28.01.2004 VIII R 21/02, BStBl. II 2004, 555 und auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.11.2004 5 K 429/02 K, G, EFG 2005, 792 ;… vgl. auch BFH-Beschluss vom 17.03.2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).
- FG Düsseldorf, 04.07.2005 - 14 K 5656/04
Abzweigung; Kindergeldabzweigung; Unterhaltspflicht; Kost und Logis; …
Vielmehr besteht damit nach § 74 Abs. 1 EStG (analog) grundsätzlich die Möglichkeit, Kindergeld u.a. an das Kind selbst dann auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte - unabhängig von der Frage der Verletzung einer etwaigen Unterhaltspflicht - tatsächlich keinen Unterhalt leistet (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 VIII R 21/02, BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555; FG Münster, Urteil vom 25. November 2004, 5 K 429/02 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG 2005, 792).Würde man bereits allein das Angebot als eine Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht i.S.d. § 74 EStG bewerten, würde dies dazu führen, dass Personen, die tatsächlich nicht mit Unterhalt belastet sind, obendrein noch Kindergeld ausbezahlt würde (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 25. November 2004, 5 K 429/02 KG, EFG 2005, 792).
- FG Sachsen-Anhalt, 05.07.2011 - 4 K 882/10
Abzweigung von Kindergeld an Sozialleistungsträger - Keine analoge Anwendung des …
Nach der Grundkonzeption des § 74 Abs. 1 EStG kann eine Abzweigung nur dann erfolgen, wenn eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegt (so auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.11.2004, 5 K 429/02 Kg, EFG 2005, 792).
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