Rechtsprechung
| FG Köln, 26.02.2008 - 8 K 4007/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1
Änderung eines Steuerbescheids bei Änderung eines Grundlagenbescheids für eine stille Gesellschaft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids in Form der Änderung des Grundlagenbescheids
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Änderung eines Steuerbescheids bei Änderung eines Grundlagenbescheids für eine stille Gesellschaft
Verfahrensgang
- FG Köln, 26.02.2008 - 8 K 4007/06
- BFH, 19.08.2009 - I R 23/08
Papierfundstellen
- EFG 2008, 752
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- FG Berlin, 11.04.2000 - 5 K 5256/96
Auszug aus FG Köln, 26.02.2008 - 8 K 4007/06
In einem gerichtlichen Musterverfahren betreffend die L1 - also nicht die hier betroffene KG - hat das Finanzgericht Berlin mit Urteil vom 11. April 2000 (Az.: 5 K 5256/96) rechtskräftig entschieden, dass für die Jahre 1978-1981 in 1991 bereits Feststellungsverjährung eingetreten sei und daher eine Einkünftefeststellung nicht mehr habe erfolgen können.Zudem richtete es ein Schreiben ebenfalls vom 20.08.2003 an alle Beteiligten der KG - u.a. auch an den Kläger - in dem es ausführte, das Finanzgericht Berlin habe mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 11. April 2000 in Sachen 5 K 5256/96 entschieden, dass für die Jahre 1978 -1981 bereits Feststellungsverjährung eingetreten sei und daher keine Einkünftefeststellung mehr erfolgen könne.
- BFH, 24.05.2006 - I R 93/05
Änderung eines Folgebescheids nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids
Auszug aus FG Köln, 26.02.2008 - 8 K 4007/06
So liegt der Fall hier: Denn ausweislich der - für den Senat bindenden - Urteilsgründe des BFH-Urteils vom 24. Mai 2006 I R 93/05 (folgend nur: Revisionsurteil) zu II 3. a) bedingt die Aufhebung des Bescheids des Finanzamts C vom 9. August 1991, der zuvor für die Beurteilung der Beteiligungseinkünfte maßgeblich war, für die ihm nachgeschalteten Folgebescheide (hier die Einkommensteuerbescheide 1978 und 1979) die Verpflichtung des Beklagten, die letztgenannten Bescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dergestalt zu ändern, dass die Wirkungen des Grundlagenbescheids rückgängig zu machen sind. - BFH, 03.12.2008 - X R 3/07
Vorläufiger Ansatz von einheitlich und gesondert festzustellenden …
Auszug aus FG Köln, 26.02.2008 - 8 K 4007/06
Die Revision wurde mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren X R 3/07 zugelassen.
- FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 378/05
Folgen der ersatzlosen Aufhebung eines Grundlagenbescheides für den Folgebescheid
Auszug aus FG Köln, 26.02.2008 - 8 K 4007/06
Der erkennende Senat vertrat dabei in seinem Urteil vom 12. September 2005 (Az.. 8 K 378/05) die Auffassung, dass mit der ersatzlosen Aufhebung der Grundlagenbescheide die Frage der Anerkennung der Verluste aus der Beteiligung des Klägers an der KG nicht mehr Gegenstand eines Grundlagenbescheids sein könne. - FG Köln, 16.05.2006 - 7 K 5326/04
Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten in einem Einkommensteuerbescheid; …
Auszug aus FG Köln, 26.02.2008 - 8 K 4007/06
Dass dies das primäre Anliegen dieses Finanzamts war, ergibt sich daraus, dass es ursprünglich einen negativen Feststellungsbescheid (auf 2. Stufe) mit dem Bescheid vom 6. November 1989 erlassen hatte und auch mit der Aufhebung dieses Bescheids und dem Erlass des Feststellungsbescheids vom 9. August 1991 wiederum wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht die Einkünfte der stillen Gesellschafter mit 0 DM festgestellt hatte (vergl. zur Auslegung eines Feststellungsbescheids, mit dem einem Beteiligten ein Wert von 0 EUR zugerechnet wird, als negativen Feststellungsbescheid: Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 16.. Mai 2006 7 K 5326/04, EFG 2007, 1214). - FG Hamburg, 04.02.2005 - I 297/04
Abgabenordnung: Keine Verwirkung durch langjährige Aussetzung der Vollziehung - …
Auszug aus FG Köln, 26.02.2008 - 8 K 4007/06
Insofern sind die Umstände im Streitfall nicht vergleichbar mit denen, die in dem - vom BFH in Bezug genommenen - Urteil des Finanzgerichts Hamburg im Urteil vom 4. Februar 2005 (I 297/04, EFG 2005, 1241) vorgelegen haben.
- FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
Wiederaufleben eines aufgehobenen Feststellungsbescheids nach Aufhebung des …
Allerdings wäre der Beklagte gehalten gewesen, über den Änderungsantrag der Kläger vom 10. Juli 2004 zunächst einen (Ablehnungs-)Bescheid zu erlassen, gegen dann Einspruch einzulegen gewesen wäre (zum ordnungsgemäßen Verfahrensablauf vgl. etwa BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 X R 31/05, JurisDok und FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2008 8 K 4007/06, EFG 2008, 752 ).Allerdings hat das FG Köln (Urteil vom 26. Februar 2008 8 K 4007/06, EFG 2008, 752 , Rev. I 23/08) in einem vergleichbaren Fall ein Wiederaufleben im vorgenannten Sinne verneint und dazu ausgeführt:.
- BFH, 19.08.2009 - I R 23/08
Rechtsfolgen der Aufhebung von Feststellungsbescheiden
Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 752 abgedruckt. - FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 20/19
Neuerlass eines Folgebescheids gemäß § 175 AO
Das Betriebsfinanzamt hatte die isolierte Aufhebung deswegen bewusst vorgenommen, weil es sich von der Zweistufigkeit des Feststellungsverfahrens lösen wollte, die das FG Berlin in einem Parallelfall für zweifelhaft gehalten hatte (vgl. wegen der willentlichen Aufhebung in einem gleichgelagerten Fall FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2008, 8 K 4007/06, EFG 2008, 752; bestätigt durch BFH…, Urteil vom 19. August 2009, I R 23/08, BFH/NV 2009, 1961).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".