Rechtsprechung
| FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06 |
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GewStG § 7 Satz 1
Abgrenzung von Aufgabegewinn und laufendem Gewinn
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH als gewerbesteuerpflichtiger Gewinn; Voraussetzungen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft; Abgrenzung des Beginns der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von bloßen Vorbereitungshandlungen ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerbesteuer: - Abgrenzung von Aufgabegewinn und laufendem Gewinn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06
- BFH, 24.05.2012 - IV B 35/11
Papierfundstellen
- EFG 2011, 905
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (14)
- BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02
Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten …
Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06
Hierzu gehört unter anderem auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, deren Tätigkeit infolge der einkommensteuerlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gilt, obwohl sie keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86; BStBl. II 2009, 266 und vom 20. November 2003 IV R 5/02 BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464 m.w.N.;… Wacker, in: Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 15 Rn 213; Stuhrmann, in: Blümich, EStG, § 15 Rn 278).Umgekehrt endet die werbende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft vor diesem Hintergrund erst dann, wenn nach der Entnahme oder Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nur noch Abwicklungsarbeiten vorgenommen werden (vgl. dazu insgesamt etwa BFH-Urteil vom 20. November 2003 IR R 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464).
Rn. 58 Die gewinnbringende Anlage von Kapitalvermögen durch die - wie im vorliegenden Fall - Gewährung von normalverzinslichen und laufzeitunbeschränkten Darlehen stellt in diesem Zusammenhang ohne weiteres eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar, wobei die aus der Nutzung des Kapitalvermögens resultierenden Einkünfte bei der Klägerin als einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (…vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608; vom 20. November 2003 IV 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1995 IV B 9/95, HFR 1996, 343;… siehe auch BFH-Beschluss vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489).
Da es sich bei der Klägerin um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt, ist es auch ohne Bedeutung, ob sich der Kreis der Darlehensnehmer auf nahestehende Personen bzw. verbundene (Schwester)Unternehmen beschränkt und es daher möglicherweise an einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464).
Dem stehen die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 20. November 2003 (IV R 5/02, BFHE 204, 371; BStBl. II 2004, 464) nicht entgegen, da sich der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Unternehmensgegenstand dort ausdrücklich nur auf die Verwaltung, Verwertung und sonstige Nutzung von Grundbesitz bzw. gewerblichen Immobilien bezog, nicht aber insgesamt auf die - weitergehende - Verwaltung des eigenen Vermögens.
Insbesondere lässt sich die (Neu)Vergabe bzw. Übernahme der Darlehen in diesem Zusammenhang nicht lediglich als eine der Anteilsveräußerung nachfolgende Abwicklungstätigkeit (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464) im Hinblick auf eine zielgerichtete Einstellung des Gewerbebetriebs der Klägerin qualifizieren.
- BFH, 07.09.2005 - VIII R 99/03
Veräußerung einer Beteiligung als Gewerbeertrag
Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06
Rn. 46 Zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG zählt grundsätzlich auch der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebs veräußert oder entnommen werden (vgl. etwa BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII 99/03, BFH/NV 2006, 608; vom 1. Juli 1992 I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl. II 1993, 131, m.w.N.;… vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, 1195).Von einem der Zurechnung zum Gewerbeertrag entgegenstehenden Zusammenhang der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ist allerdings nur dann auszugehen, wenn sich die Anteilsveräußerung als Bestandteil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe darstellt, der zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens führt (vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII 99/03, BFH/NV 2006, 608 und vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372; BStBl. II 1994, 709).
Rn. 58 Die gewinnbringende Anlage von Kapitalvermögen durch die - wie im vorliegenden Fall - Gewährung von normalverzinslichen und laufzeitunbeschränkten Darlehen stellt in diesem Zusammenhang ohne weiteres eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar, wobei die aus der Nutzung des Kapitalvermögens resultierenden Einkünfte bei der Klägerin als einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608; vom 20. November 2003 IV 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1995 IV B 9/95, HFR 1996, 343;… siehe auch BFH-Beschluss vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489).
Rn. 61 Vor diesen Hintergründen war die werbende Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2004 weder mit der Veräußerung der Anteile noch unter Berücksichtigung einer einheitlichen, zielgerichteten Planung eingestellt worden (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608).
- BFH, 03.02.1994 - III R 23/89
Veräußert und verpachtet ein Einzelunternehmer die wesentlichen …
Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06
Rn. 47 Für die Frage, ob die Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, kommt es daher entscheidend auf die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit des Veräußerers als solcher an (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372; BStBl. II 1994, 709).Von einem der Zurechnung zum Gewerbeertrag entgegenstehenden Zusammenhang der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ist allerdings nur dann auszugehen, wenn sich die Anteilsveräußerung als Bestandteil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe darstellt, der zur Einstellung der werbenden Tätigkeit des Unternehmens führt (…vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII 99/03, BFH/NV 2006, 608 und vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372; BStBl. II 1994, 709).
- BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07
Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei …
Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06
Ob eine Aufgabe einer bisherigen betrieblichen Tätigkeit und die Neueröffnung eines anderen Betriebs gegeben ist, richtet sich allerdings danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind (vgl. dazu etwa BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381; BStBl. II 2010, 977 m.w.N.). - BFH, 22.01.2004 - V R 41/02
Kein ermäßigter Steuersatz für Betreuung von Pferden, die dem Freizeitsport …
Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06
Dem stehen die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 20. November 2003 (IV R 5/02, BFHE 204, 371; BStBl. II 2004, 464) nicht entgegen, da sich der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Unternehmensgegenstand dort ausdrücklich nur auf die Verwaltung, Verwertung und sonstige Nutzung von Grundbesitz bzw. gewerblichen Immobilien bezog, nicht aber insgesamt auf die - weitergehende - Verwaltung des eigenen Vermögens. - BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb - …
Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06
Rn. 39 Der während des Klageverfahrens für das Jahr 2004 ergangene Bescheid vom 19.2.2009 über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wurde nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens, da er an die Stelle des ursprünglich mit der Klage angefochtenen Vorauszahlungsbescheids über den Gewerbesteuermessbetrag ab 2004 trat (vgl. nur BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 73/06, BFHE 225, 343; BStBl. II 2010, 40 m.w.N.). - BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05
Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft - …
Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06
Hierzu gehört unter anderem auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, deren Tätigkeit infolge der einkommensteuerlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gilt, obwohl sie keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86; BStBl. II 2009, 266 und vom 20. November 2003 IV R 5/02 BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464 m.w.N.;… Wacker, in: Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 15 Rn 213; Stuhrmann, in: Blümich, EStG, § 15 Rn 278). - BFH, 25.10.1995 - I R 9/95
Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem …
Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06
Rn. 58 Die gewinnbringende Anlage von Kapitalvermögen durch die - wie im vorliegenden Fall - Gewährung von normalverzinslichen und laufzeitunbeschränkten Darlehen stellt in diesem Zusammenhang ohne weiteres eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar, wobei die aus der Nutzung des Kapitalvermögens resultierenden Einkünfte bei der Klägerin als einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (…vgl. BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII R 99/03, BFH/NV 2006, 608; vom 20. November 2003 IV 5/02, BFHE 204, 471; BStBl. II 2004, 464; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1995 IV B 9/95, HFR 1996, 343;… siehe auch BFH-Beschluss vom 19. April 2010 IV B 38/09, BFH/NV 2010, 1489). - BFH, 01.07.1992 - I R 5/92
Unanwendbarkeit von § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 auf verschleierte Sachgründung
Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06
Rn. 46 Zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG zählt grundsätzlich auch der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebs veräußert oder entnommen werden (…vgl. etwa BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII 99/03, BFH/NV 2006, 608; vom 1. Juli 1992 I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl. II 1993, 131, m.w.N.;… vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, 1195). - BFH, 26.04.2001 - IV R 75/99
Gewerbesteuer - Mehrmütterorganschaft - Anteilsveräußerung - Veräußerungsgewinn - …
Auszug aus FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06
Rn. 46 Zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG zählt grundsätzlich auch der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebs veräußert oder entnommen werden (…vgl. etwa BFH-Urteile vom 7. September 2005 VIII 99/03, BFH/NV 2006, 608; vom 1. Juli 1992 I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl. II 1993, 131, m.w.N.; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, 1195). - BFH, 05.03.1998 - IV R 23/97
Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Leasingunternehmen
- BFH, 25.10.1995 - IV B 9/95
Verpächterwahlrecht bei einer GmbH & Co. KG
- BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09
Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche …
- BFH, 10.06.1992 - I R 76/90
Abgrenzbarkeit vom steuerbegünstigten Wirkungskreis für die Annahme einer …
- FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11
Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen, …
Einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Gesellschaft etwa ausschließlich Geschäfte mit einer Schwesterpersonengesellschaft tätigt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; FG Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 4997/06, EFG 2011, 905; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266). - FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12
Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen - …
Einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Gesellschaft etwa ausschließlich Geschäfte mit einer Schwesterpersonengesellschaft tätigt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; FG Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 4997/06, EFG 2011, 905; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).
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