Rechtsprechung
| FG Münster, 08.03.2012 - 9 K 4197/08 G |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Betriebs-Berater
Keine erweiterte Kürzung für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewStG § 9 Nr 1 Satz 2
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung - Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteil - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen durch Kapitalgesellschaften von der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerbesteuer: - Erweiterte Gewerbesteuerkürzung - Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteil
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- nrw.de
, S. 1 (Pressemitteilung)
Keine erweiterte Kürzung für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Keine erweiterte Kürzung für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Kürzung für Gewinne aus veräußerten Mitunternehmeranteilen
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Keine erweiterte Kürzung für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Keine erweiterte Kürzung für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
Verfahrensgang
- FG Münster, 08.03.2012 - 9 K 4197/08 G
- BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12
Papierfundstellen
- EFG 2012, 1687
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 30.11.2005 - I R 54/04
GewSt: erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Auszug aus FG Münster, 08.03.2012 - 9 K 4197/08
Es soll sichergestellt werden, dass die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen der Gewerbesteuer unterworfen werden (BFH-Urteil vom 30. November 2005, I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148).Zwar dürfte der Gesetzgeber bei diesen Ausführungen unterstellt haben, dass der Gewinn aus der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf der Ebene der Mitunternehmerschaft anfällt und bei der Mitunternehmerschaft die Anwendung der erweiterten Kürzung möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2005, I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148 m.w.N. zur Kritik an diesen Vorgaben).
- BFH, 19.10.2010 - I R 67/09
Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer …
Auszug aus FG Münster, 08.03.2012 - 9 K 4197/08
Zweck der sog. erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Oktober 2010, I R 67/09 BFHE 232, 194, BStBl. 2011, 367, m.w.N.). - BFH, 02.09.2009 - I R 20/09
Widerruf einer verbindlichen Auskunft - Besitz-Kapitalgesellschaft als …
Auszug aus FG Münster, 08.03.2012 - 9 K 4197/08
Rn. 41 a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und Auffassung der Verwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Dezember 2003 IV A 4-S 0430-7/03, BStBl I 2003, 742) waren die Finanzbehörden auch vor Inkrafttreten des § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu Zusagen außerhalb einer Außenprüfung berechtigt, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. September 2009 I R 20/09, BFH/NV 2010, 391). - BFH, 16.11.2000 - XI R 28/99
Verpflichtungserklärung vor dem FG
Auszug aus FG Münster, 08.03.2012 - 9 K 4197/08
Nach § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden aus der Sicht des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung aller den Beteiligten bekannten und erkennbaren Umstände zu ermitteln (BFH-Urteil vom 16. November 2000, XI R 28/99, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 707; Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. Juni 2003, 9 K 5219/99 K, 9 K 5222/99 K, EFG 2003, 1648). - FG Münster, 30.06.2003 - 9 K 5219/99
Kein Ausgleich der für die Vorjahre festgestellten Verluste von Betrieben …
Auszug aus FG Münster, 08.03.2012 - 9 K 4197/08
Nach § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden aus der Sicht des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung aller den Beteiligten bekannten und erkennbaren Umstände zu ermitteln (BFH-Urteil vom 16. November 2000, XI R 28/99, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 707; Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. Juni 2003, 9 K 5219/99 K, 9 K 5222/99 K, EFG 2003, 1648).
- BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines …
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. März 2012 9 K 4197/08 G wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 12 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1687 abgedruckten Gründen ab.
- FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 207/11
Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen
In der Rechtsprechung vertritt das Finanzgericht (FG) Münster die Auffassung, dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nicht zur Verwaltung und Nutzung von Grundvermögen gehört (vgl. FG Münster, Urteil vom 08. März 2012 9 K 4197/08 G, EFG 2012, 1687; Rev.: IV R 22/12).Mit Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein solches Ergebnis nicht vereinbar (vgl. FG Münster, Urteil vom 08. März 2012 9 K 4197/08 G, EFG 2012, 1687; Rev.: IV R 22/12).
Letztlich kommt § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG deshalb nur eine klarstellende Funktion zu (FG Münster, Urteil vom 08. März 2012 9 K 4197/08 G, EFG 2012, 1687; Rev.: IV R 22/12).
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