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Rechtsprechung
   FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16744
FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13 (https://dejure.org/2014,16744)
FG Köln, Entscheidung vom 05.06.2014 - 15 K 1958/13 (https://dejure.org/2014,16744)
FG Köln, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - 15 K 1958/13 (https://dejure.org/2014,16744)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 46 Abs 1 Satz 3; FGO § 46 Abs 1 Satz 1
    Zureichender Grund für behördliches Untätigbleiben, Aussetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzen der zulässigen Untätigkeitsklage durch Befristung i.R.d. Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus Vorjahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Untätigkeitsklage - Zureichender Grund für behördliches Untätigbleiben, Aussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1605
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12

    Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender …

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13
    Aus § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO folgt, dass eine Frist von bis zu sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs regelmäßig als angemessen anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27.6.2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809 mit weiteren Nachweisen).

    Abzuwägen sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 27.6.2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809 mit weiteren Nachweisen).

    Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Steuerpflichtiger eine Verzögerung der Entscheidung über seinen außergerichtlichen Rechtsbehelf über eine angemessene Frist hinaus nur dann hinnehmen, wenn dafür ein zureichender Grund besteht und dieser ihm mitgeteilt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.6.2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809 mit weiteren Nachweisen).

    Ein zureichender Grund liegt vor, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles einleuchtend erscheint, dass das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 27.6.2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 13.05.1971 - V B 61/70

    Erlaß des Veranlagungsbescheides - Vorauszahlungen - Erledigung der Hauptsache - …

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13
    Rn. 29 Das Fehlen der Steuerakten bei der für die Entscheidung zuständigen Finanzbehörde stellt in aller Regel keinen zureichenden Grund im oben genannten Sinne dar (vergleiche BFH-Beschluss vom 13.5.1971 V B 61/70, BFHE 102, 31, BStBI II 1971, 492;… von Groll in: Gräber, 7. Auflage 2010, § 46, Rz. 22).

    Rn. 31 bb) Grundsätzlich kann zwar ein solcher Grund gegeben sein, wenn die Ergebnisse einer Außen- oder Fahndungsprüfung abgewartet werden sollen (vergleiche BFH-Beschlüsse vom 9.4.1968 I B 48/87, BFHE 90, 274, BStBl II 1968, 61 und vom 13.5.1971 V B 61/70, BFHE 102, 31, BStBI II 1971, 492); dies gilt jedoch nicht, wenn für das von der Untätigkeitsklage erfasste Streitjahr kein Ermittlungsverfahren eingeleitet war.

  • BFH, 27.04.2006 - IV R 18/04

    Untätigkeitsklage

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13
    Dabei muss der zureichende Grund dem Steuerpflichtigen auch vor Klageerhebung mitgeteilt worden sein (BFH-Urteil vom 27.4.2006 IV R 18/04, BFH/NV 2006, 2017;… von Groll in: Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 46, RZ 23).
  • BFH, 17.10.2002 - VI B 58/02

    Aussetzung des Verfahrens nach § 46 FGO; Beschwerde

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13
    Rn. 23 Das Verfahren war gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO in Ausübung des dem Gericht in dieser Norm eingeräumten Ermessens (vgl. BFH-Beschluss vom 17.10.2002 VI B 58/02, BFH/NV 2003, 79) auszusetzen, und zwar bis zum 15.09.2014.
  • FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07

    Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern beim Betrieb einer Spielhalle; Aufteilung …

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13
    Eine fehlende Ausweitung des Ermittlungsverfahrens seitens der Steuerfahndung auf das Streitjahr ist ebenfalls kein Grund in dem von der Norm des § 46 Abs. 1 FGO geforderten Sinn, ein im Übrigen entscheidungsreifes Rechtsbehelfsverfahren nicht zum Abschluss zu bringen (zutreffend: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4.5.2010 16 K 329/07, EFG 2010, 1939).
  • BFH, 22.09.1967 - VI B 19/67

    Untätigkeitsklage - Erledigung in der Hauptsache - Verfahrenskosten - …

    Auszug aus FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13
    Rn. 31 bb) Grundsätzlich kann zwar ein solcher Grund gegeben sein, wenn die Ergebnisse einer Außen- oder Fahndungsprüfung abgewartet werden sollen (vergleiche BFH-Beschlüsse vom 9.4.1968 I B 48/87, BFHE 90, 274, BStBl II 1968, 61 und vom 13.5.1971 V B 61/70, BFHE 102, 31, BStBI II 1971, 492); dies gilt jedoch nicht, wenn für das von der Untätigkeitsklage erfasste Streitjahr kein Ermittlungsverfahren eingeleitet war.
  • BFH, 13.01.2011 - IX R 19/03
    Auszug aus FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13
    Rn. 12 Mit Erörterungsschreiben vom 20.6.2005 wies der Beklagte hinsichtlich des Einspruchs wegen des verbleibenden Verlustabzugs für 2001 darauf hin, dass dieser kraft Gesetzes wegen des vor dem BFH anhängigen Verfahrens IX R 19/03 sowie des Normenkontrollverfahrens 2 BvL 2/04 vor dem Bundesverfassungsgericht ruhe.
  • FG Hessen, 12.10.2023 - 4 K 649/22

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit …

    Zum einen ist zu berücksichtigen, welchen Umfang und welche Schwierigkeiten die Behörde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für eine Rechtsbehelfsentscheidung zu bewältigen hat (…BFH-Beschluss vom 27. Juni 2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809; Beschluss des Finanzgerichts J vom 5. Juni 2014 15 K 1958/13, EFG 2014, 1605; BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BStBl II 2006, 430).

    Andererseits ist auf das Interesse des Rechtsbehelfsführers an einer baldigen Entscheidung Rücksicht zu nehmen (…BFH-Beschluss vom 27. Juni 2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809; Beschluss des Finanzgerichts J vom 5. Juni 2014 15 K 1958/13, EFG 2014, 1605).

    Die Mitteilung des zureichenden Grundes muss vor der Klageerhebung erfolgt sein (Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 5. Juni 2014 15 K 1958/13, EFG 2014, 1605).

  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 4 K 165/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 11.12.2018 4 K 161/15 …

    Der Verzögerungsgrund muss ihm mitgeteilt worden sein (zusammenfassend FG Köln, Beschluss vom 05.06.2014, 15 K 1958/13, juris Rn. 23 m. w. N. aus der Rspr. des BFH).
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