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Rechtsprechung
   FG Münster, 16.07.2014 - 10 K 2637/11 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20457
FG Münster, 16.07.2014 - 10 K 2637/11 E (https://dejure.org/2014,20457)
FG Münster, Entscheidung vom 16.07.2014 - 10 K 2637/11 E (https://dejure.org/2014,20457)
FG Münster, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - 10 K 2637/11 E (https://dejure.org/2014,20457)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Ausschluss der Abgeltungsteuer und des Sparer-Pauschbetrages für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgeltungssteuersatz auf Darlehenszinsen eines zu mehr als zehn Prozent beteiligten Anteilseigners

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgeltungssteuer - § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Abgeltungsteuer für Gesellschafterdarlehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausschluss der Abgeltungsteuer und des Sparer- Pauschbetrages für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen verfassungsgemäß

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Abgeltungsteuer für Gesellschafterdarlehen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Verfassungsgemäß: Keine Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss der Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen verfassungsgemäß - FG hält auch Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages für verfassungsrechtlich unbedenklich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2134
  • EFG 2014, 1793
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Pendlerpauschale

    Auszug aus FG Münster, 16.07.2014 - 10 K 2637/11
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG, Beschlüsse vom 07. November 2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192; vom 09. Dezember 2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, BFH/NV 2009, 338; vom 04. Februar 2009, 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1; BStBl II 2009, 1035).

    Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung von Belastungsentscheidungen im Rahmen der Steuergesetzgebung erkennt das Bundesverfassungsgericht neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (…BVerfGE, Beschlüsse vom 15. Januar 2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, BFH/NV, Beilage 2008, 247; vom 09. Dezember 2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, BFH/NV 2009, 338;… vom 06. Juli 2010 - 2 BvL 13/09, BStBl II 2011, 318, BFH/NV 2010.1767).

    Der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (st.Rspr. des BVerfG, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 -, BVerfGE 122, 210-248 m.w.N.).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (stRspr BVerfG, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 09. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 -, BVerfGE 122, 210-248 m.w.N.).

  • FG Münster, 22.01.2014 - 12 K 3703/11

    Darlehenszinsen an Gesellschafter

    Auszug aus FG Münster, 16.07.2014 - 10 K 2637/11
    Rn. 19 aa) Gegen die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (so auch der 12. Senat des FG Münster, Urteil vom 22. Januar 2014 - 12 K 3703/11 E -, EFG 2014, 1005 und Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. April 2012 - 14 K 335/10 -, juris).

    Rn. 23 Die Sicherung des Steueraufkommens und die Erhöhung der Standortattraktivität sind Sachgründe für die Einführung der Abgeltungssteuer, die von fiskalischen Erwägungen bzw. wirtschaftlichen Kapitallenkungsinteressen, die letztlich dem Gemeinwohl dienen, getragen werden (so auch der 12. Senat des FG Münster, Urteil vom 22. Januar 2014 - 12 K 3703/11 E -, EFG 2014, 1005).

    Bei einer Unternehmensfinanzierung durch die Unternehmensträger besteht in besonderer Weise die Gefahr der Nutzung der Steuersatzspreizung (so zutreffend der 12. Senat des FG Münster, Urteil vom 22. Januar 2014 - 12 K 3703/11 E -, EFG 2014, 1005).

    Im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraumes konnte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass bei einer Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zwischen der Gesellschaft und ihrem Anteilseigner genutzt werden, weil ab dieser Beteiligungsquote ein unternehmerischer Einfluss auf die Gesellschaft bestehen kann (so auch der 12. Senat des FG Münster, Urteil vom 22. Januar 2014 - 12 K 3703/11 E -, EFG 2014, 1005 und Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. April 2012, 14 K 335/10, iuris).

  • FG Niedersachsen, 12.04.2012 - 14 K 335/10

    Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG

    Auszug aus FG Münster, 16.07.2014 - 10 K 2637/11
    Rn. 19 aa) Gegen die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (so auch der 12. Senat des FG Münster, Urteil vom 22. Januar 2014 - 12 K 3703/11 E -, EFG 2014, 1005 und Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. April 2012 - 14 K 335/10 -, juris).

    Im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraumes konnte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass bei einer Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zwischen der Gesellschaft und ihrem Anteilseigner genutzt werden, weil ab dieser Beteiligungsquote ein unternehmerischer Einfluss auf die Gesellschaft bestehen kann (so auch der 12. Senat des FG Münster, Urteil vom 22. Januar 2014 - 12 K 3703/11 E -, EFG 2014, 1005 und Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. April 2012, 14 K 335/10, iuris).

  • BFH, 30.11.2016 - VIII R 11/14

    Hinzurechnung abgeltend besteuerter negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen im …

    Rn. 26 Der Senat schließt sich jedoch der entgegengesetzten Auffassung an, die einen unmittelbaren Abzug des Sparer-Pauschbetrags von Einkünften, die gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG tariflich zu besteuern sind, verneint (FG Münster, Urteil vom 16. Juli 2014 10 K 2637/11 E, EFG 2014, 1793, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VIII R 49/14;… Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz K 18).

    Rn. 28 Der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebietet nicht, die für den Bereich der abgeltend zu besteuernden Kapitaleinkünfte gemäß § 32d Abs. 1 EStG verfassungsgemäße Pauschalierung von Werbungskosten gemäß § 20 Abs. 9 EStG in Form einer für alle Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen geltenden Steuervergünstigung auszugestalten, die gewährleistet, dass wenigstens ein Abzug des Sparer-Pauschbetrags erfolgt, wenn tariflich besteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 2 EStG vorliegen und der Steuerpflichtige keine oder geringere Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Einkünften getragen hat (FG Münster, Urteil in EFG 2014, 1793, Rz 26).

    Der Ausschluss des Sparer-Pauschbetrags verbunden mit der Eröffnung der Abzugsfähigkeit der tatsächlich entstandenen Werbungskosten in § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verwirklicht somit gerade das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit (FG Münster, Urteil in EFG 2014, 1793, Rz 27).

  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen …

    Die Nichtanwendbarkeit des Abgeltungsteuersatzes sowie der Ausschluss des Sparer-Pauschbetrags würden keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (FG Münster, Urteil vom 16. Juli 2014, 10 K 2637/11 E, EFG 2014, 1793).
  • FG München, 14.11.2024 - 15 K 2753/21

    Verfassungsmäßigkeit der Umqualifizierung von Kapitaleinkünften zu gewerblichen …

    Rn. 25 Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, denn die finanzgerichtliche Rspr. hat die gegenüber dem allgemeinen Steuersatz meist günstigere "Schedulenbesteuerung" der Kapitalerträge für rechtmäßig und verfassungskonform erachtet (FG Nürnberg, Urteil vom 7. März 2012 - 3 K 1045/11 -, EFG 2012, 1054; FG Münster, Urteil vom 16. Juli 2014 - 10 K 2637/11 E -, EFG 2014, 1793).
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