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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 3540/12 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33053
FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 3540/12 E (https://dejure.org/2013,33053)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.08.2013 - 11 K 3540/12 E (https://dejure.org/2013,33053)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. August 2013 - 11 K 3540/12 E (https://dejure.org/2013,33053)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schlichtungskosten wegen Bergbauschaden als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für ein Schlichtungsverfahren als agB

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Kosten für Schlichtungsverfahren - außergewöhnliche Belastungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Schlichtung zählt - Die Kosten dafür waren bei einem Immobilienstreit steuerlich absetzbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig - FG Düsseldorf bejaht Abzugsfähigkeit und beruft sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 199
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 3540/12
    Dagegen legten die Kläger rechtzeitig Einspruch ein und beriefen sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

    Das BFH-Urteil vom 12. Mai 2012 (VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) sei zu Zivilprozesskosten ergangen.

    Zur Begründung berufen sie sich weiterhin auf das BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) und machen geltend, die Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden.

    Rn. 30 Nach dem BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 mit weiteren Nachweisen) können Zivilprozesskosten - in Änderung der bis dato ständigen Rechtsprechung - unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

    Sie dienen letztlich beide dazu, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu verwehren, einem zentralen Aspekt der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 3540/12
    Danach konnten Zivilprozesskosten (nur dann) abzugsfähig sein, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren, oder wenn um Kernbereiche des Lebens gestritten wird (vgl. nur BFH-Urteil vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726;… Loschelder, in: Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 33 Rn. 35 "Prozesskosten").
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Nach Satz 4 des § 33 Abs. 2 EStG, der durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1809) neu eingefügt wurde und gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 08. August 2013 - 11 K 3540/12 E -, juris, Rdn. 29), sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 62/13

    Aufwendungen für ein Schlichtungsverfahren wegen Bergschäden als außergewöhnliche …

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. August 2013 11 K 3540/12 E aufgehoben.

    Die Klage hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 199 veröffentlichten Gründen Erfolg.

  • FG Düsseldorf, 11.02.2014 - 13 K 3724/12

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Der Senat schließt sich der vom Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 8.8.2013 11 K 3540/12 E (abrufbar in juris) vertretenen Auffassung an, wonach diese Bestimmung mangels einer besonderen Anwendungsbestimmung im § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden ist.
  • FG Düsseldorf, 15.08.2014 - 3 K 2493/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der …

    Da der Gesetzgeber keine besondere Anwendungsbestimmung aufgestellt hat, gilt die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Norm (Art. 31 Abs. 1 des AmtshilfeRLUmsG) gemäß § 52 Abs. 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2013 (vgl. Urteile des FG Düsseldorf vom 8. August 2013 11 K 3540/12 E, EFG 2014, 199, BFH: VI R 62/13; vom 11. Februar 2014 13 K 3724/12 E, EFG 2014, 850, BFH: VI R 17/14; Urteil des FG Münster vom 20. März 2014 5 K 1147/12, EFG 2014, 1197, BFH: VI R 25/14).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3061/14

    Einkommensteuer

    Die Gesetzesänderung ist am 30.06.2013, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft getreten, und nicht, wie vielfach angenommen, am 01.01.2013 (…so aber Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7g EStG Rn. 4 Stand November 2013 unter Berufung auf § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG;… Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rn. D12: ab VZ 2013; zum bezüglich der Frage des Inkrafttretens gleichgelagerten Fall der Änderung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG [Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung] durch Art. 2 Nr. 16 AmtshilfeRLUmsG für den 01.01.2013 FG Köln…, Urteil vom 26.06.2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665, Juris Rn. 29; FG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013 11 K 3540/12 E, EFG 2014, 199, Juris Rn. 29; Heim, DStZ 2014, 165, 170; Rosenke, EFG 2013, 1845).
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