Rechtsprechung
| FG Münster, 12.12.2013 - 13 K 4566/10 E |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 35 Abs 1
Berechnung des Ermäßigungsbetrages
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung des Ermäßigungsbetrags i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ermäßigungsbetrag bei gewerbl. Einkünften nach § 35 EStG - Berechnung des Ermäßigungsbetrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 12.12.2013 - 13 K 4566/10 E
- FG Münster, 12.12.2013 - 13 K 4566/10 551
- BFH, 23.06.2015 - III R 7/14
Papierfundstellen
- EFG 2014, 551
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 27.09.2006 - X R 25/04
Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG
Auszug aus FG Münster, 12.12.2013 - 13 K 4566/10
Der BFH ist mit Urteil vom 27.09.2006 X R 25/04, BStBl. II 2007, 694 dieser Betrachtungsweise entgegengetreten.... Nach den Grundsätzen des zur Veröffentlichung bestimmten BFH-Urteils vom 27.09.2006 X R 25/04 sind Verluste vorrangig mit nichttarifbegünstigten Einkünften zu verrechnen.
- FG Niedersachsen, 15.08.2013 - 10 K 241/12
Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 Abs. 1 S. 2 EStG
Auszug aus FG Münster, 12.12.2013 - 13 K 4566/10
Anderer Ansicht nach ist eine nicht auf Einkunftsquellen abstellende und einen horizontalen Verlustausgleich zulassende Betrachtungsweise im Nenner und im Zähler vorzunehmen (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 15.08.2013 10 K 241/12 EFG 2013, 1849; Blaufus/Hechtner/Hundsdorfer, BB 2008, 80;… Wacker, in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 35 Rz. 12).Das Gleiche gilt für die Überlegung, ob im Nenner der nach dem horizontalen Verlustausgleich verbleibende Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 2.671 EUR im Wege des vertikalen Verlustausgleichs zu berücksichtigen ist und zur Verringerung des Nennerwertes führt (insoweit gegen einen vertikalen Verlustausgleich: FG Niedersachen, Urteil vom 15.08.2013 10 K 241/12, EFG 2013, 1849).
- BFH, 13.08.2003 - XI R 27/03
Verlustverrechnung mit außerordentlichen Einkünften
Auszug aus FG Münster, 12.12.2013 - 13 K 4566/10
Die Kläger verweisen insoweit auch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.08.2003 XI R 27/03, BFHE 204, 433, BStBl II 2004, 547. - EuGH, 18.12.2007 - C-341/05
Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit …
Auszug aus FG Münster, 12.12.2013 - 13 K 4566/10
Anderer Ansicht nach ist eine nicht auf Einkunftsquellen abstellende und einen horizontalen Verlustausgleich zulassende Betrachtungsweise im Nenner und im Zähler vorzunehmen (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 15.08.2013 10 K 241/12 EFG 2013, 1849; Blaufus/Hechtner/Hundsdorfer, BB 2008, 80;… Wacker, in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 35 Rz. 12). - BFH, 27.09.2012 - III R 69/10
Verrechnung von positiven und negativen gewerblichen Einkünften bei der …
Auszug aus FG Münster, 12.12.2013 - 13 K 4566/10
Dies entspricht den Ausführungen des BFH in dem Urteil vom 27.09.2012 III R 69/10, BStBl. II 2013, 201, denen sich der erkennende Senat anschließt.
- BFH, 23.06.2015 - III R 7/14
Keine quellenbezogene Betrachtung bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. Dezember 2013 13 K 4566/10 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. November 2010 aufgehoben.Rn. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt und setzte die Einkommensteuer 2008 unter Berücksichtigung eines Ermäßigungshöchstbetrags von 18.753 EUR herab (Urteil vom 12. Dezember 2013 13 K 4566/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 551).
- FG Münster, 24.10.2014 - 4 K 4048/12
Höchstbetragsberechnung
Auch dasFinanzgericht Münster gehe in seinem Urteil vom 12.12.2013 (13 K 4566/10 E) voneiner gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise aus.Rn. 39 e. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.12.2013 (13 K 4566/10 E, EFG 2014, 551, Revisionsverfahren unter III R 7/14 anhängig) führt zu keiner anderen Beurteilung.
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