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Rechtsprechung
   FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11902
FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12 E (https://dejure.org/2015,11902)
FG Münster, Entscheidung vom 15.04.2015 - 13 K 2939/12 E (https://dejure.org/2015,11902)
FG Münster, Entscheidung vom 15. April 2015 - 13 K 2939/12 E (https://dejure.org/2015,11902)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Rückkauf von GmbH-Anteilen ist kein rückwirkendes Ereignis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 17 Abs 1
    Rückgängigmachung eines Kaufvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung einer Einkommensteuer-Festsetzung durch § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO bei zusammenveranlagten Eheleuten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückwirkendes Ereignis - Rückgängigmachung eines Kaufvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückkauf von GmbH-Anteilen ist kein rückwirkendes Ereignis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückkauf von GmbH-Anteilen kein rückwirkendes Ereignis

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Teilrückabwicklung eines GmbH-Anteilsverkaufs durch Prozessvergleich kein rückwirkendes Ereignis

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rückgängigmachung eines Kaufvertrages als rückwirkendes Ereignis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rückkauf von GmbH-Anteilen ist kein rückwirkendes Ereignis - Änderung der auf die ursprüngliche Anteilsveräußerung entfallende Einkommensteuer nicht rechtfertigt

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1558
  • EFG 2015, 1242
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.10.2009 - IX R 17/09

    Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage als …

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12
    Rn. 25 Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung des Sachverhalts im Zusammenhang mit einem einmaligen, punktuellen Ereignis zu einer rückwirkenden Änderung der steuerlichen Rechtsfolgen führt, unterscheidet die neuere Rechtsprechung des BFH zunächst danach, ob das dem Besteuerungstatbestand zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits vollzogen ist, d.h. die beiderseitigen Vertragspflichten erfüllt sind, oder nicht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 19.08.2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107).

    Tritt eine (bloße) Veränderung des Veräußerungspreises bei einem vollzogenen Rechtsgeschäft ein, wirkt diese Veränderung rückwirkend im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn die Preisänderung aus einem Grund erfolgt, der im Kaufvertrag selbst angelegt ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23.04.2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675; BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539).

    Eine tatsächliche und vollständige Rückabwicklung liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien so stellen, wie sie stünden, wenn der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 19.08.2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107;… v. Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 175 Rz. 256).

    Anderenfalls liegt kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, sondern ein neues Rechtsgeschäft, dem keine Rückwirkung beizumessen ist, vor (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 21.10.1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424).

    Wird im Rahmen des Vergleichs aber nicht nur ein Streit über die Höhe des Veräußerungspreises beigelegt, sondern die Rückabwicklung eines bereits vollzogenen Rechtsgeschäfts geregelt, liegt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aber nur dann vor, wenn - wie bereits ausgeführt - der Grund für die im Vergleich getroffene Regelung im ursprünglichen Kaufvertrag angelegt ist und zum anderen mit der Regelung im Vergleich die wirtschaftlichen Folgen des Veräußerungsgeschäfts von den Vertragsparteien tatsächlich und vollständig beseitigt werden, d.h. aufgrund des Vergleichs eine tatsächliche und vollständige Rückabwicklung von Leistung und Gegenleistung erfolgt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 19.08.2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107).

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 67/02

    Rückwirkendes Ereignis nach Anteilsveräußerung

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12
    Rn. 25 Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung des Sachverhalts im Zusammenhang mit einem einmaligen, punktuellen Ereignis zu einer rückwirkenden Änderung der steuerlichen Rechtsfolgen führt, unterscheidet die neuere Rechtsprechung des BFH zunächst danach, ob das dem Besteuerungstatbestand zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits vollzogen ist, d.h. die beiderseitigen Vertragspflichten erfüllt sind, oder nicht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 19.08.2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107).

    Eine tatsächliche und vollständige Rückabwicklung liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien so stellen, wie sie stünden, wenn der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden wäre (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 19.08.2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107;… v. Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 175 Rz. 256).

    Wird im Rahmen des Vergleichs aber nicht nur ein Streit über die Höhe des Veräußerungspreises beigelegt, sondern die Rückabwicklung eines bereits vollzogenen Rechtsgeschäfts geregelt, liegt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aber nur dann vor, wenn - wie bereits ausgeführt - der Grund für die im Vergleich getroffene Regelung im ursprünglichen Kaufvertrag angelegt ist und zum anderen mit der Regelung im Vergleich die wirtschaftlichen Folgen des Veräußerungsgeschäfts von den Vertragsparteien tatsächlich und vollständig beseitigt werden, d.h. aufgrund des Vergleichs eine tatsächliche und vollständige Rückabwicklung von Leistung und Gegenleistung erfolgt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539; BFH-Urteil vom 19.08.2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107).

    So hat der BFH auch in seinem Urteil vom 19.08.2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107 zur Anerkennung eines Vergleichs als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausgeführt: "… Der im Wege des Vergleichs abgeschlossene Rückabwicklungsvertrag ist ebenso ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung, wie es der Eintritt der auflösenden Bedingung gewesen wäre, wenn dieser zwischen den Vertragspartnern unumstritten gewesen wäre.

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines …

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12
    Rn. 24 Bei den laufend veranlagten Steuern - wie vorliegend der Einkommensteuer - sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

    Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG und - wie im Streitfall - der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 Abs. 1 EStG (…vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.06.2014 I B 74/12, BFH/NV 2014, 1497; BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249; BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

    Rn. 26 Für den Fall des noch nicht vollzogenen Rechtsgeschäfts, d.h. dass nach dem Abschluss des Vertrags Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis eintreten und der Erwerber seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung noch nicht erfüllt hat, hat der Große Senat des BFH (Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) für die entsprechende Regelungslage bei einer Betriebsveräußerung nach § 16 EStG entschieden, dass diese Veränderungen materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück zu beziehen seien.

  • BFH, 19.08.2009 - I R 3/09

    Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der …

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12
    Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG und - wie im Streitfall - der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 Abs. 1 EStG (…vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.06.2014 I B 74/12, BFH/NV 2014, 1497; BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249; BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

    Dies insbesondere, wenn der Vergleich bei einem vollzogenen Rechtsgeschäft zur Beilegung des Rechtsstreits über die Höhe des Veräußerungspreises dient (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249; BFH-Urteil vom 10.02.1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564).

  • BFH, 26.06.2014 - I B 74/12

    Rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher …

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12
    Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) allein anhand des jeweils einschlägigen materiellen Rechts (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.06.2014 I B 74/12, BFH/NV 2014, 1497).

    Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG und - wie im Streitfall - der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 Abs. 1 EStG (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.06.2014 I B 74/12, BFH/NV 2014, 1497; BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249; BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

  • BFH, 23.05.2012 - IX R 32/11

    Besserungsoption kein rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12
    Tritt eine (bloße) Veränderung des Veräußerungspreises bei einem vollzogenen Rechtsgeschäft ein, wirkt diese Veränderung rückwirkend im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn die Preisänderung aus einem Grund erfolgt, der im Kaufvertrag selbst angelegt ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23.04.2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675; BFH-Urteil vom 28.10.2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den …

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12
    Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG und - wie im Streitfall - der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 Abs. 1 EStG (…vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26.06.2014 I B 74/12, BFH/NV 2014, 1497; BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249; BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).
  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe …

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12
    Dies insbesondere, wenn der Vergleich bei einem vollzogenen Rechtsgeschäft zur Beilegung des Rechtsstreits über die Höhe des Veräußerungspreises dient (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 19.08.2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249; BFH-Urteil vom 10.02.1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564).
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 26/09

    Anteilsveräußerung gegen Aktien - Steuerbarkeit - Bestimmung des Übergangs des …

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12
    Das rechtfertige es, Wertveränderungen des Kaufpreises spezialgesetzlich auf den Veräußerungsstichtag zurückwirken zu lassen und nur den tatsächlich vereinnahmten Kaufpreis zu erfassen (vgl. u.a. auch BFH-Urteil vom 11.05.2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010).
  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i. …

    Auszug aus FG Münster, 15.04.2015 - 13 K 2939/12
    Eine solche Einflussnahme wäre ein unzulässiger Eingriff in öffentlich-rechtliche Verhältnisse (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 18.09.1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55).
  • BFH, 10.07.1996 - II B 139/95

    Wirksame Übereignung eines Grundstücks - Anspruch auf Aufhebung einer …

  • FG Düsseldorf, 21.06.2017 - 2 K 4074/15
    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteile vom 27.1.2011 III R 90/07, BStBl II 2011, 543; vom 4.5.2006 VI R 17/03, BStBl II 2006, 830; FG Münster, Urteil vom 15.4.2015 13 K 2939/12 E, EFG 2015, 1242; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2012 8 K 3603/11, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2013, 441).
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