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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28379
FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14 (https://dejure.org/2015,28379)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.09.2015 - 14 K 78/14 (https://dejure.org/2015,28379)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. September 2015 - 14 K 78/14 (https://dejure.org/2015,28379)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für einen Zeitsoldaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Verwendungslehrgängen beim Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitsoldaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2181
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (15)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152, unter II.3.; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, www.bundesfinanzhof.de), gelten für die Auslegung dieser Vorschrift u.a. folgende Grundsätze:.

    Rn. 27 aa) Der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Berufsausbildungsbegriff ist enger auszulegen als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152;… BR-Drucks 54/11, S. 55 f.).

    Rn. 28 bb) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führen soll oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der systematischen Stellung, dem Zweck der Vorschrift und der Funktion des Familienleistungsausgleichs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152).

    Auch im Rahmen der durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfolgten Abgrenzung zwischen der steuerrechtlich zu berücksichtigenden Unterhaltsverantwortung der Eltern für "eine" Ausbildung des Kindes und der Verantwortung des Kindes für die eigene Unterhaltssicherung darf bei mehraktigen Ausbildungen das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel nicht außer Betracht gelassen werden (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152).

    Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152).

    Rn. 30 dd) Die in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG vorgesehene Einschränkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG steht dieser Auslegung nicht entgegen (BFH-Urteil BStBl II 2015, 152).

    Rn. 31 ee) Für eine Beschränkung des Erstausbildungsbegriffes auf den ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss spricht auch nicht, dass bei Kindern, die nach einem solchen Abschluss einer den Umfang des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG überschreitenden Erwerbstätigkeit nachgehen, die Freistellung des Existenzminimums des Kindes im Rahmen der Besteuerung der Einkünfte des Kindes stattfindet, so dass bei Anwendung der Verwaltungsauffassung eine effektive steuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes sowohl auf der Ebene der Besteuerung der Eltern als auch auf der Ebene der Besteuerung des Kindes fehlschlagen könnte (BFH-Urteil BStBl II 2015, 152).

    Rn. 32 ff) Bei der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffe der erstmaligen beruflichen Ausbildung und des Erststudiums besteht keine Bindung an eine ggf. abweichende Auslegung dieser Begriffe im Rahmen des § 12 Nr. 5 EStG (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152; s.a. BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BStBl II 2004, 884).

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 19/02

    Berufsausbildung bei einem Zeitsoldaten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14
    Rn. 23 b) Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird: BFH-Urteil vom 10. Mai 2012 VI R 72/11, BStBl II 2012, 895;… zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BStBl II 2007, 247; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; vom 8. Mai 2013 III R 41/13, BStBl II 2014, 717).

    Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 247).

    Dies spricht aus Sicht des Senats dafür, dass C spätestes im Juni 2012 in der von ihm eingeschlagenen Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes aufgrund der erfahrenen militärfachlichen und auch zivilen Ausbildung als Soldat auf Zeit voll einsetzbar war (vgl. auch BFH-Urteile in BStBl II 2007, 247, unter II.1.b) cc) und in BFH/NV2009, 2010, unter II.2., in denen der BFH auf die "Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier" abstellt).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2015 - 6 K 2227/13

    Ausbildungsdienstverhältnis bei Zeitsoldaten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14
    Rn. 45 c) Ein Ausbildungsdienstverhältnis lag insoweit nicht (mehr) vor (so auch Finanzgericht --FG-- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2015 6 K 2227/13, Entscheidungen der Finanzgericht --EFG-- 2015, 575, Rev. anhängig unter III R 6/15).

    Ebenso wie das FG Rheinland-Pfalz (in EFG 2015, 575) ist der Senat der Auffassung, dass dienstpostenbezogene Verwendungslehrgänge, die als Aus- oder Fortbildungsmaßnahme durchlaufen werden, um einen neuen Aufgabenbereich zu übernehmen, aus einem Arbeitsverhältnis kein Ausbildungsverhältnis machen.

  • BFH, 10.05.2012 - VI R 72/11

    Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14
    Rn. 23 b) Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird: BFH-Urteil vom 10. Mai 2012 VI R 72/11, BStBl II 2012, 895;… zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BStBl II 2007, 247; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; vom 8. Mai 2013 III R 41/13, BStBl II 2014, 717).

    Rn. 36 Soweit der BFH die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung als zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung sieht (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2012, 895), vermag der erkennende Senat dem jedenfalls für den Streitfall in Bezug auf die nach Grundausbildung, militärspezifischer Kraftfahrausbildung, Unteroffizierlehrgang und ziviler Ausbildung (weitere, in größerem zeitlichen Abstand durchlaufene) dienstpostenbezogene Ausbildung in Sachen Materialbewirtschaftung nicht zu folgen.

  • BFH, 30.07.2009 - III R 77/06

    Kinderfreibetrag für ein Kind, das einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14
    Rn. 23 b) Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält (vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird: BFH-Urteil vom 10. Mai 2012 VI R 72/11, BStBl II 2012, 895; zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Unteroffizier: BFH-Urteile vom 30. Juli 2009 III R 77/06, BFH/NV 2010, 28; vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BStBl II 2007, 247; vgl. zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier: BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523; vom 8. Mai 2013 III R 41/13, BStBl II 2014, 717).

    Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28).

  • BFH, 16.09.2015 - III R 6/15

    Kindergeld: Ausbildung für einen Beruf und Ausbildungsdienstverhältnis bei …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14
    Rn. 45 c) Ein Ausbildungsdienstverhältnis lag insoweit nicht (mehr) vor (so auch Finanzgericht --FG-- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2015 6 K 2227/13, Entscheidungen der Finanzgericht --EFG-- 2015, 575, Rev. anhängig unter III R 6/15).
  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152, unter II.3.; vom 15. April 2015 V R 27/14, BFHE 249, 500; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, www.bundesfinanzhof.de), gelten für die Auslegung dieser Vorschrift u.a. folgende Grundsätze:.
  • BFH, 27.05.2003 - VI R 33/01

    Erstmalige Berufsausbildung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14
    Rn. 32 ff) Bei der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffe der erstmaligen beruflichen Ausbildung und des Erststudiums besteht keine Bindung an eine ggf. abweichende Auslegung dieser Begriffe im Rahmen des § 12 Nr. 5 EStG (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152; s.a. BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BStBl II 2004, 884).
  • BFH, 02.04.2009 - III R 85/08

    Kindergeldanspruch - Zugehörigkeit der nach Beendigung des …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14
    Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BStBl II 2010, 298).
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.09.2015 - 14 K 78/14
    Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (…ständige Rechtsprechung, etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244, m.w.N.), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BStBl II 2010, 296; vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701).
  • BFH, 18.03.2009 - III R 26/06

    Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01

    Berufsausbildung eines Offiziersanwärters

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

  • BFH, 08.05.2014 - III R 41/13

    Reserveoffiziersanwärterausbildung ist Berufsausbildung

  • BFH, 17.06.2010 - III R 49/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus

  • BFH, 22.06.2016 - V R 32/15

    Zum Verbrauch der Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und zum …

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. September 2015 14 K 78/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 9 Zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2181 veröffentlichten Urteils führte das Finanzgericht (FG) aus, zwar habe es sich bei den von C absolvierten Verwendungslehrgängen "Grundlagenmodul Materialbewirtschaftung", "Aufbaumodul Materialbewirtschaftung" und "Fachmodul Nachschubunteroffizier der Streitkräfte" dem Grunde nach um Ausbildungsmaßnahmen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehandelt, so dass insoweit grundsätzlich der Kindergeldanspruch bestehe.

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 9 K 9251/13

    Kein Kindergeldanspruch für Stabsunteroffizierin bei der Bundeswehr während der …

    Der spätere Besuch der sog. "Verwendungslehrgänge" ist nicht mehr Teil der mit Eintritt in die Bundeswehr begonnenen Ausbildung einer Soldatin auf Zeit zur Unteroffizierin gewesen (Niedersächs. FG, rkr. Urteil vom 10. September 2015 14 K 78/14, EFG 2015, 2181 m. Anm. Berghoff [vom BFH im anschließenden Revisionsverfahren vollinhaltlich bestätigt, vgl. BFH/NV 2016, 1554]).
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