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Rechtsprechung
   FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,43037
FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13 E (https://dejure.org/2014,43037)
FG Münster, Entscheidung vom 12.12.2014 - 4 K 1918/13 E (https://dejure.org/2014,43037)
FG Münster, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - 4 K 1918/13 E (https://dejure.org/2014,43037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Nr 3 ; EStG § 19 ; EStG § 17
    "Exit-Bonus" für den GmbH-GF, der in geringem Umfang an der GmbH beteiligt ist, kein Veräußerungserlös i.S. des § 17 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung eines im Zusammenhang mit der Veräußerung einerKapitalbeteiligung gezahlten "Exit-Bonus" als Bestandteil eines Veräußerungsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    "Exit-Bonus" beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Exit-Bonus eines Gesellschafter-Geschäftsführers kein begünstigter Veräußerungsgewinn

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Exit-Bonus eines Gesellschafter-Geschäftsführers kein begünstigter Veräußerungsgewinn

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    "Exit-Bonus" beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Papierfundstellen

  • BB 2015, 804
  • EFG 2015, 385
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als …

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Von derartigen Rechtsgrundsätzen gehe auch der BFH nicht aus (Hinweis auf das Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06).

    Kein Arbeitslohn liegt allerdings u.a. vor, wenn die Zuwendung wegenanderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69).

    (BFH-Urteil vom 17.6.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69).

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Soweit disquotale - laufende - Gewinnverteilungen bei Personengesellschaften (…vgl. hierzu Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rdnr. 443 m.w.N.) und auch beiKapitalgesellschaften (vgl. § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Gesellschaften mitbeschränkter Haftung - GmbHG - sowie BFH-Urteil vom 19.8.1999 I R 77/96, BStBl II 2001, 43) unter bestimmten Voraussetzungen möglich und auch ertragsteuerlich auf Ebene der Gesellschafter anzuerkennen sind, richtet sich der höhere (disquotale) Anspruch auf Zuteilung des Jahresergebnisses (Gewinnausschüttung) gegen die Personen- bzw. Kapitalgesellschaft selbst.
  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 28.2.2013 VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904).
  • BFH, 10.04.2014 - VI R 62/11

    Arbeitslohn Dritter; Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittem gründet (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 10.4.2014 VI R 62/11, DStR 2014, 1432).
  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer - …

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 28.2.2013 VI R 58/11, BStBl II 2013, 642; vom 7.5.2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904).
  • BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei …

    Auszug aus FG Münster, 12.12.2014 - 4 K 1918/13
    Maßgeblich ist daher die zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer, sodass Vergütungen nur dann "für mehrjährige Tätigkeiten" gewährt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit ihnen gerade diese mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 7.8.2014 VI R 57/12, juris;… Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 34 Rdnr. 40).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter …

    Rn. 134 Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14 , aaO; FG München…, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster…, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der …

    Rn. 133 Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14 , aaO; FG München…, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster…, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).
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