Rechtsprechung
| FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 1704/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 2 UStG 2005, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2010
Zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen, wenn der Steuerpflichtige den produzierten Strom einem Solarpark überlässt, an dem er als Kommanditist beteiligt ist - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG, §§ 2, 15 Abs. 1 Nr. 1
Zur Abgrenzung einer "Leistung gegen Entgelt" von einem Gesellschafterbeitrag im Fall der Stromüberlassung an einen Solarpark, an dem der Steuerpflichtige als Kommanditist an diesem beteiligt ist - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur Abgrenzung einer "Leistung gegen Entgelt" von einem Gesellschafterbeitrag im Fall der Stromüberlassung an einen Solarpark, an dem der Steuerpflichtige als Kommanditist an diesem beteiligt ist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Steuerliche Auswirkung einer Stromüberlassung gegenüber einem Solarpark mit eigener Beteiligung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Unternehmer
- Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 1704/12
- BFH, 11.06.2015 - V B 140/14
Papierfundstellen
- EFG 2015, 86
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BFH, 16.05.2002 - V R 4/01
Überlassung von Teileigentum an eine Gemeinschaft zur Vermietung
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 1704/12
Anders als im Einkommensteuerrecht folgt das Umsatzsteuerrecht dem sog. Trennungsprinzip, nach dem der Gesellschafter nur aufgrund seiner eigenen Tätigkeit Unternehmer sein kann (BFH Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).Die Unternehmereigenschaft ergibt sich damit nicht aus dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen, vielmehr muss der Gesellschafter selbst entgeltliche Leistungen selbständig und nachhaltig erbringen oder solche zumindest beabsichtigen (BFH Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).
Rn. 38 Ob ein Gesellschafter gegenüber einer Gesellschaft aufgrund eines gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnisses tätig wird oder allein auf gesellschaftsvertraglicher Ebene, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung (BFH Urteil vom 16. Mai 2002, V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).
- BFH, 04.07.2013 - V R 33/11
Aufwendungsersatz als Entgelt - Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG - …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 1704/12
Das für den Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis kann zivilrechtlich auf schuldrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft erfolgen (BFH Urteil vom 4. Juli 2013, V R 33/11, BStBl. II 2013, 937).Die Beteiligung des Gesellschafters am Gewinn ist nicht als Entgelt anzusehen, weil die Gewinnentstehung bzw. -verteilung nicht unmittelbar mit der Leistungserbringung des einzelnen Gesellschafters zusammenhängt, sondern als Ergebnisgröße für einen bestimmten Zeitraum von einer Vielzahl von Faktoren und damit zumindest teilweise "vom Zufall abhängt" (Wäger, UR 2008, 72; vgl. auch BFH Urteil vom 4. Juli 2013, V R 33/11, BStBl. II 2013, 937).
- BFH, 16.01.2003 - V R 92/01
Abmahnleistungen von Abmahnvereinen
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 1704/12
Eine Leistung gegen Entgelt liegt deshalb regelmäßig vor, wenn ein Unternehmer für einen anderen tätig wird und hierfür einen Aufwendungsersatz erhält (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2003, V R 92/01, BFHE 201, 339, m.w.N.). - BFH, 19.02.2004 - V R 10/03
Sog. Selbstwerbung von Holz
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 1704/12
der Leistungsempfänger einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung angesehen werden kann (siehe u.a. BFH Urteil vom 19. Februar 2004, V R 10/03, BStBl. II 2004, 675). - BFH, 10.05.1990 - V R 47/86
Zur Frage der Behandlung einer "Gewinnverteilung" bei einer landwirtschaftlichen …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 09.10.2014 - 6 K 1704/12
So kann eine nach individuellen Leistungen bemessene "Verteilung des Gewinns" einer Personengesellschaft auch dann ein Entgelt für die Leistung eines Gesellschafters darstellen, wenn diese als Gewinnverteilung bezeichnet worden ist (BFH Urteil vom 10.Mai 1990, V R 47/86, BStBl. II 1990, 757).
- FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2016 - 6 K 1600/15
Unternehmereigenschaft eines einzelnen Investors oder der Gemeinschaft der …
Überlässt also ein Steuerpflichtiger einem Solarpark, an dem er selbst als Gesellschafter beteiligt ist, Strom, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb der Photovoltaikmodule entscheidend darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige im Gegenzug ein gesondert vereinbartes Entgelt oder lediglich eine Beteiligung am allgemeinen Gewinn erhält (vgl. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Oktober 2014 6 K 1704/12 , EFG 2015, 86 , rkr.) (Rn.56) .Rn. 15 Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.10.2014 (Az. 6 K 1704/12 ) hingewiesen.
Vielmehr verweise der Beklagte auf das Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 09. Oktober 2014 im Verfahren 6 K 1704/12 , dem ein angeblich wirtschaftlich vergleichbarer Sachverhalt ("Gewinnpooling") zugrunde liegen solle.
Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang fehlt erst, wenn die Zahlung nicht nur freiwillig und zufällig erfolgt, sondern auch keine Verbindung zwischen der Höhe der Zahlung und der konkreten Leistung besteht ( Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Oktober 2014 6 K 1704/12 , EFG 2015, 86 , rkr.; Wäger, UR 2008, 70).
Da die Gesellschaft umsatzsteuerlich von ihren Gesellschaftern zu unterscheiden ist, kann es sich dabei auch um Leistungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handeln (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Oktober 2014 aaO).
Rn. 54 Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung (z.B. einer Stromlieferung) nicht fest und wird die Vergütung daher nach einem von dieser unabhängigen Prozentsatz - wie beispielsweise dem Anteil des Kommanditisten an der technischen Infrastruktur einer Gesellschaft - bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass ein Leistungsaustausch ausgeschlossen ist; die Abhängigkeit des Entgelts vom Umfang des jeweiligen Leistungsbetrages ist das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch (BFH, Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers gegen das Urteil des Senats im Verfahren 6 K 1704/12 als unbegründet abgewiesen wurde).
Rn. 56 Überlässt also ein Steuerpflichtiger einem Solarpark, an dem er selbst als Gesellschafter beteiligt ist, Strom, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb der Photovoltaikmodule entscheidend darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige im Gegenzug ein gesondert vereinbartes Entgelt oder lediglich eine Beteiligung am allgemeinen Gewinn erhält ( Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Oktober 2014 6 K 1704/12 , EFG 2015, 86 , rkr.).
Rn. 74 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass im Unterschied zu dem im Verfahren 6 K 1704/12 entschiedenen Sachverhalt (mit Bruchteilseigentum der jeweiligen Betreiber) vorliegend der Kläger vielmehr Alleineigentümer seiner Teilanlage sei und frei darüber verfügen könne, ist dies nach Ansicht des Senats nicht entscheidungserheblich.
- BFH, 11.06.2015 - V B 140/14
Abgrenzung Leistungsaustausch zum Gesellschafterbeitrag
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Oktober 2014 6 K 1704/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. - FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1386/15
Zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen in einem Solarpark - …
Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Stromlieferung nicht fest und wird das Entgelt daher nach einem feststehenden Anteil im Verhältnis zur Gesamtanlage bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung ( Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 6 K 1704/12 , EFG 2015, 86 , bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2016 - 6 K 1600/15 , Nichtzulassungsbeschwerde mit BFH-Beschluss vom 28. März 2017 XI B 11/17 (nv.) als unzulässig verworfen).Rn. 45 Auch wenn die Investoren - anders im als in dem der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. September 2014, Az. 6 K 1704/12, EFG 2015, 86 (…bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442) zugrunde liegenden Sachverhalt - keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, liegt das Unternehmerrisiko im Streitfall bei der Gesamtheit der Investoren.
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 6 K 1408/15
Zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen in einem Solarpark - …
Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Stromlieferung nicht fest und wird das Entgelt daher nach einem feststehenden Anteil im Verhältnis zur Gesamtanlage bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung ( Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 6 K 1704/12 , EFG 2015, 86 , bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. November 2016 - 6 K 1600/15 , Nichtzulassungsbeschwerde mit BFH-Beschluss vom 28. März 2017 XI B 11/17 (nv.) als unzulässig verworfen).Rn. 39 Auch wenn die Investoren - anders im als in dem der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. September 2014, Az. 6 K 1704/12, EFG 2015, 86 (…bestätigt durch BFH-Beschluss vom 11. Juni 2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442) zugrunde liegenden Sachverhalt - keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, liegt das Unternehmerrisiko im Streitfall bei der Gesamtheit der Investoren.
- FG Münster, 03.04.2025 - 5 K 2339/21
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen nebst zum Betrieb …
Er nehme insoweit Bezug auf die Urteile des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 04.12.2017 6 K 1408/15, vom 24.11.2016 6 K 1600/15 sowie vom 09.10.2014 6 K 1704/12.
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