Rechtsprechung
| FG Köln, 29.10.2014 - 3 K 796/11 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Abgabenordnung/Umsatzsteuergesetz: Keine Haftung nach § 13 c UStG bei stiller Abtretung und geduldeter Kontoüberziehung
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 13c
Frage der Haftung als Abtretungsempfänger für nicht entrichtete Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer - Frage der Haftung als Abtretungsempfänger für nicht entrichtete Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Neu anhängige Verfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Inanspruchnahme einer Bank als Abtretungsempfängerin für die nicht entrichtete Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers und Abtretenden
Verfahrensgang
- FG Köln, 29.10.2014 - 3 K 796/11
- BFH, 25.11.2015 - V R 65/14
Papierfundstellen
- EFG 2015, 857
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BFH, 20.03.2013 - XI R 11/12
Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen …
Auszug aus FG Köln, 29.10.2014 - 3 K 796/11
Aus dem weiten Gesetzeswortlaut des § 13 c UStG, der hinsichtlich der Abtretung keine Einschränkungen enthält, und der dargestellten Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt, dass die Regelung auch eine Globalzession umfasst (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFH/NV 2013, 1361).Diese Formulierung setzt nicht voraus, dass der Abtretungsempfänger selbst die Forderung einzieht (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2013 XI R 11/12, a.a.O.).
- FG München, 27.04.2010 - 14 V 921/10
Haftung nach § 13c UStG
Auszug aus FG Köln, 29.10.2014 - 3 K 796/11
Rn. 54 Soweit das FG München (vgl. Beschluss vom 27. April 2010, 14 V 921/10, juris) demgegenüber darauf abstellt, dass die Vereinnahmung der abgetretenen Forderung durch die kontoführende Bank in diesen Fällen bereits dadurch eintrete, dass die Bank aufgrund der fehlenden vorherigen Kreditvereinbarung auf die eingehende Forderung zugreifen könne und diese mit ihren eigenen Kreditforderungen aus dem überzogenen Konto verrechnen könne, so kann sich der Senat dieser Rechtsauffassung nicht anschließen.
- BFH, 25.11.2015 - V R 65/14
Bankenhaftung
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Oktober 2014 3 K 796/11 aufgehoben.Rn. 12 Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 857 veröffentlichten Urteil der Klage statt.
- FG Münster, 01.09.2025 - 5 K 1145/19
Umsatzsteuer - Haftungsinanspruchnahme gem. § 13c UStG, Forderungsabtretung
Insoweit verfange auch der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln 3 K 796/11 (später BFH V R 65/14) nicht, bei der eine Kontoüberziehung seitens des Kreditinstituts lediglich widerspruchslos hingenommen worden sei.Daher sei von Seiten der Bank B im Einspruchsverfahren auch ausdrücklich nicht mehr an den zunächst vorgebrachten Argumentationen hinsichtlich der Vereinnahmungsfiktion auf der Grundlage des später durch den BFH aufgehobenen Urteils des FG Köln vom 29.10.2014 - 3 K 796/11 festgehalten und nur noch die Wirksamkeit der Globalzession bestritten worden.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist darüber hinaus aber von einer Vereinnahmung im Sinne des § 13c Abs. 1 UStG - wie bereits in dem Urteil vom 23.04.2020 5 K 2400/17 U, EFG 2020, 946, vertreten - nicht nur unter den vorgenannten Voraussetzungen, sondern auch dann auszugehen, wenn die Kreditlinie bereits überschritten ist und das Kreditinstitut weiteren Verfügungen des Kontoinhabers jederzeit widersprechen kann, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf eine eigene Verfügungsbefugnis hat (so auch Jatzke, DStR 2018, 2111, 2116;… Brandl, in: Bunjes, UStG, 24. Auflage 2025, § 13c Rz. 34; FG München, Beschluss vom 27.04.2010 - 14 V 921/10, juris; Kahlert, MwStR 2015, 562, juris; a.A. FG Köln, Urteil vom 29.10.2014 - 3 K 796/11, EFG 2015, 857; Lippross, UR 2018, 901, 902).
- FG Sachsen-Anhalt, 08.07.2021 - 2 K 483/14
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Umsatzsteuer nach § 13c UStG - …
Rn. 83 Nach einem Urteil des FG Köln vom 29. Oktober 2014 (3 K 796/11, EFG 2015, 856-862) soll eine Vereinnahmung i. S. von § 13c UStG bei einer stillen Abtretung nicht vorliegen, solange der Unternehmer im Rahmen einer - auch nur geduldeten - Überziehung über die Gelder auf dem Girokonto verfügen könne.Rn. 93 Der gegenteiligen Auffassung des FG Köln (Urteil vom 29. Oktober 2014 - 3 K 796/11, EFG 2015, 856-862), wonach die Vereinnahmung allein auf den bankvertragsrechtlichen Wirkungsmechanismen und die zugleich vorgenommene stille Abtretung der Gegenleistungsansprüche an die kontoführende Bank nicht ursächlich für die Vereinnahmung sei, ist nicht zuzustimmen.
- FG Münster, 23.04.2020 - 5 K 2400/17
Inanspruchnahme für Umsatzsteuerschulden einer GmbH
Ist die Kreditlinie hingegen bereits überschritten und kann das Kreditinstitut weiteren Verfügungen des Kontoinhabers jederzeit widersprechen, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf eine eigene Verfügungsbefugnis hat, so ist demgegenüber von einer Vereinnahmung auszugehen (so auch Jatzke, DStR 2018, 2111, 2116;… Leonard, in: Bunjes, UStG, § 13c Rdn. 34; FG München, Beschluss vom 14 V 921/10; Kahlert, MwStR 2015, 562, juris; a.A. FG Köln, Urt. vom 29.10.2014 - 3 K 796/11, EFG 2015 857 mit Anm. Büchter-Hole; Lippross, UR 2018, 901, 902: Abgrenzung zwischen Kreditlinienvereinbarung und geduldeter Überschreitung fließend, so dass von dieser Unterscheidung nicht die Haftung des Kreditinstituts abhängen könne; offen gelassen: BFH…, Urt. vom 25.11.2015 - V R 65/14, BFH/NV 2016, 953, Rdn. 21).
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