Rechtsprechung
| FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 960/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 4 Abs. 1 InvStG, Art. 24 Abs. 1 DBA-Polen
§ 4 Abs. 1 InvStG, Art. 24 Abs. 1 DBA-Polen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InvStG § 4 Abs. 1; DBA-Polen Art. 24 Abs. 1
Schachtelprivileg; Steuerbesitzanleger; Investmentfonds
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Anwendung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs bei Auslandsdividenden für Fondsanleger eines Investmentfonds
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 960/15
- BFH, 04.08.2016 - I R 51/16
- BFH, 23.10.2019 - I R 51/16
Papierfundstellen
- EFG 2016, 1535
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BFH, 20.08.2008 - I R 39/07
Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und abkommensrechtliche …
Auszug aus FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 960/15
Denn der BFH habe mit Urteil vom 20.08.2009 I R 39/07, BFHE 222, 509, [BFH 20.08.2008 - I R 39/07] BStBl. II 2009, 234 entschieden, dass eine sog. S-Corporation, die aufgrund einer US-steuerlichen Option wie eine Personengesellschaft behandelt wird, für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden DBA-USA) dennoch wie eine in den USA ansässige Körperschaft zu behandeln sei und ihr daher die begehrte Steuerbefreiung auf die Schachteldividende zustehe.Soweit der Kläger für die abstrakte Betrachtungsweise schließlich auf das BFH-Urteil vom 20.08.2008 I R 39/07, BFHE 222, 509, BStBl. II 2009, 234 verweist, übersieht er, dass der BFH dort unmittelbar geltendes und nach seiner Ansicht einschlägiges Abkommensrecht (kein Besteuerungsrecht Deutschlands als Quellenstaat gemäß Art. 3 und 10 DBA-USA im Fall der Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine in den USA transparent besteuerte Mutterkapitalgesellschaft) ausgelegt hat.
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
Auszug aus FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 960/15
Angesichts dessen ist ein eindeutiger gesetzgeberischer Wille, für alle einkommensteuerpflichtigen oder mit weniger als (hier) 10 % beteiligten körperschaftsteuerpflichtigen Anleger ein bei der Direktanlage nicht bestehendes (Fonds-) Privileg für (abstrakte) Schachteldividenden einzuführen weder erkennbar noch dürfte ein derartiges Fondsprivileg, mit dem sich die Voraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs durch die Beteiligung über einen Publikums- oder Spezialfonds umgehen ließen, den Anforderungen an eine gleichheitsmäßige Besteuerung standhalten (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136 = BStBl. II 2015, 50, wonach ein Steuergesetz verfassungswidrig ist, wenn es Gestaltungen zulässt, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die es nicht bezweckt und die gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind). - BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
Rückwirkende Klarstellung
Auszug aus FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 960/15
Denn der 2004 in Kraft getretene § 4 Abs. 1 InvStG ist unabhängig davon auszulegen, ob der Gesetzgeber im Jahr 2013 eine konkretere Regelungen für die investmentsteuerrechtliche Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG (keine Steuerfreistellung von Streubesitzdividenden) für sachgerecht oder sogar für erforderlich gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, wonach der (spätere) Gesetzgeber nicht zu einer authentischen Interpretation bestehender gesetzlicher Vorschriften befugt ist). - BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08
Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten
Auszug aus FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 960/15
Gegen die Zulässigkeit spricht, dass das Klagebegehren hinsichtlich der Erträge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG und § 3 Nr. 40 EStG bei isolierter Betrachtung darauf hinaus läuft, den davon betroffenen Anlegern die vom Beklagten festgestellte Steuerbefreiung der ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG i.V.m. § 2 Abs. 2 InvStG wieder zu entziehen, so dass es der insoweit teilbaren Klage (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 09.02.2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl. II 2011, 764 zum Sammelverwaltungsakt-Charakter von Feststellungsbescheiden) an der für die Zulässigkeit erforderlichen Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) mangeln könnte. - FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 2299/13
§ 15 InvStG, § 42 FGO, § 182 AO
Auszug aus FG Hessen, 21.06.2016 - 4 K 960/15
Verwalter i. S. des § 6 InvG bzw. § 17 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) war und ist die im Inland tätige X Verwaltungsgesellschaft mbH, die früher unter X1 GmbH und davor unter X2Kapitalanlagegesellschaft mbH firmierte (die Änderung der Firma des Verwalters und diesbezügliche Änderung des Rubrums ergibt sich aus von Amts wegen zu berücksichtigenden Mitteilungen im Verfahren 4 K 2299/13).
- FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1186/16
Schachtelprivileg; Beteiligung an einer luxemburgischen SICAV
- BFH, 23.10.2019 - I R 51/16
Investmentsteuerrecht - DBA-Freistellung für Dividenden - anlegerbezogene …
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.06.2016 - 4 K 960/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Hessische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 21.06.2016 - 4 K 960/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1535) als unbegründet abgewiesen.
- FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16
Schachtelprivileg; Beteiligung an einer luxemburgischen SICAV
- FG Nürnberg, 13.10.2020 - 1 K 610/19
Pool-Finanzierung und Refinanzierungsaufwendungen
Rn. 43 Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von dem beklagten Finanzamt angeführten Urteil des Hessischen FG vom 21.06.2016 4 K 960/15 (EFG 2016, 1535) - zwischenzeitlich bestätigt mit BFH-Urteil vom 23.10.2019 I R 51/16, juris) - in welchem die Frage der Steuerfreistellung richtigerweise im Rahmen der Feststellung auf Ebene des Fonds und nicht innerhalb einer erneuten Prüfung auf Ebene des Anlegers entschieden wurde.
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