Rechtsprechung
| FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14 G |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
Finanz- und Abgaberecht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 4 Nr 21; GewStG § 3 Nr 13
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei Psychotherapeutenausbildung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Instituts für Psychotherapeutenausbildung auf komplette Befreiung von der Gewerbesteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerbesteuer - Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei Psychotherapeutenausbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Gewerbesteuerpflicht von Behandlungen im Rahmen einer Psychotherapeutenausbildung
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zur Steuerpflicht der Psychotherapieausbildung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Behandlungen im Rahmen einer Psychotherapeutenausbildung sind gewerbesteuerpflichtig
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 124 (Kurzinformation)
Steuerrecht | Gewerbesteuerrecht | Gewerbesteuerpflicht eines psychotherapeutischen Ausbildungsinstituts
Papierfundstellen
- EFG 2016, 48
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (22)
- BFH, 26.10.1989 - V R 25/84
Friseurleistungen einer Friseurfachschule dienen nicht unmittelbar dem Schulzweck
Auszug aus FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Rn. 36 Ebenso sei der vorliegende Fall vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.1989 V R 25/84 zugrunde gelegen habe.§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG 2005 verlangt ausdrücklich die unmittelbare Dienlichkeit für den Schul- und Bildungszweck, die nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen durch die jeweilige Leistungsbeziehung bestimmt wird (zu § 4 Nr. 21 UStG vgl. BFH-Urteile vom 26.10.1989 V R 25/84, BFHE 158, 488, BStBl. II 1990, 98, …und vom 15.7.1993 V R 52/89, BFH/NV 1994, 203; zu § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. b UStG 1973 s. BFH-Urteil vom 18.10.1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl. II 1991, 157).
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
Auszug aus FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Dass die Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, demgegenüber mit einer freiberuflichen psychotherapeutischen Ambulanz ungleich behandelt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (BVerfG-Beschluss vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1). - BFH, 22.10.2003 - I R 65/02
Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums
Auszug aus FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Sie steht in Einklang mit den entsprechenden gesetzlichen Intentionen sowohl des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als auch der gesetzlichen Krankenversicherung und soll diese absichern (BFH-Urteil vom 22.10.2003 I R 65/02, BFHE 204, 278, BStBl. II 2004, 300).
- EuGH, 14.06.2007 - C-434/05
Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A …
Auszug aus FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Eine Leistung kann aber nur dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung angesehen werden, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.6.2007 C-434/05, Horizon College, Slg. 2007, I-4793 Rz. 28 f.). - BFH, 16.10.2013 - XI R 39/12
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen …
Auszug aus FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Bei der Zahlung des Dritten darf es sich jedoch nicht um ein Entgelt für eine an ihn erbrachte Leistung handeln (BFH-Urteile vom 22.7.2010 V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl. II 2012, 428, und vom 16.10.2013 XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl. II 2014, 1024; Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 7.8.2014 6 K 1387/11, EFG 2014, 2090). - BFH, 11.02.2015 - X R 36/11
Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe
Auszug aus FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Darüber hinaus bedarf es einer vergleichbaren Interessenlage des zu regelnden Falls mit der analog anzuwendenden Norm (vgl. BFH-Urteile vom 9.5.2006 VII R 15/05, BFHE 212, 428, BStBl. II 2006, 738, und vom 11.2.2015 X R 36/11, BFHE 249, 159, BStBl. II 2015, 545). - BFH, 23.08.2007 - V R 10/05
Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder …
Auszug aus FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" bezieht sich nicht auf den Inhalt der Leistungen (z.B. auf einen bestimmten Lehrstoff), sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen (BFH-Urteil vom 23.8.2007 V R 10/05, BFHE 217, 332;… BFH-Beschluss vom 29.10.1997 V B 86/97, BFH/NV 1998, 626;… Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer, § 4 Nr. 21 UStG Rz. 56). - BFH, 21.03.2007 - V R 28/04
Umsatzsteuer - berufsbildende Einrichtung - Steuerbefreiung für …
Auszug aus FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Sie dienen dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar, wenn sie den Schul- und Bildungszweck nicht nur ermöglichen, sondern diesen gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung selbst bewirken (BFH-Urteile vom 3.5.1989 V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl. II 1989, 815, und vom 21.3.2007 V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl. II 2010, 999;… Tehler in Rau/Dürrwächter, § 4 Nr. 21 Rz. 241). - BFH, 03.05.1989 - V R 83/84
1. Zum Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 2. Zur …
Auszug aus FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Sie dienen dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar, wenn sie den Schul- und Bildungszweck nicht nur ermöglichen, sondern diesen gerade durch die jeweils in Frage stehende Leistung selbst bewirken (BFH-Urteile vom 3.5.1989 V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl. II 1989, 815, und vom 21.3.2007 V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl. II 2010, 999;… Tehler in Rau/Dürrwächter, § 4 Nr. 21 Rz. 241). - BFH, 13.05.2013 - I R 39/11
Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer …
Auszug aus FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Eine solche besteht nur, wo das Gesetz, gemessen an seinem eigenen Ziel und Zweck, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und eine Ergänzung nicht einer dem Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteil vom 13.5.2013 I R 39/11, BFHE 241, 1, m.w.N.). - BFH, 12.02.2009 - V R 47/07
Umsatzsteuer bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten …
- BFH, 22.07.2010 - V R 14/09
Leistungsbeziehungen bei der Herstellung von Erschließungsanlagen durch einen …
- BFH, 10.06.1999 - V R 84/98
Befreiung bei Aus- oder Fortbildung
- BFH, 09.05.2006 - VII R 15/05
Frist für Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO 1977 - Anfechtung …
- BFH, 18.10.1990 - V R 35/85
Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses sind weder umsatzsteuerfrei, noch …
- FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
Steuerbefreiung für Umsätze aus Mensabetrieb einer GmbH - Steuerfreiheit der …
- FG Niedersachsen, 23.05.2007 - 5 K 365/02
Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Schulcafeteria durch einen …
- BFH, 14.04.1993 - I R 33/92
Nach § 3 Nr. 13 GewStG ist teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer möglich, …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2002 - L 4 KR 133/99
Leistungsfähigkeit einer psychiatrischen Institutsambulanz
- BFH, 29.10.1997 - V B 86/97
Unterrichtsleistung privater Schulen
- BFH, 15.07.1993 - V R 52/89
Gestellung von Krankengymnastikpraktikanten an Krankenhäuser (§ 4 UStG )
- SG Hamburg, 30.04.2003 - S 3 KA 438/02
Vergütung der Leistungen von Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG
- BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von …
Rn. 38 (2) Die Ausbildungs- und die Behandlungsleistung bildeten auch keinen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, der umsatzsteuerrechtlich nicht aufgespalten werden darf (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98, unter II.2.; FG Münster, Urteil vom 31.08.2015 - 9 K 2097/14 G, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 48, Rz 38).Ebenso ist für die leistungsbezogenen Steuerbefreiungen das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2008 - V R 32/06, BFHE 221, 542, BStBl II 2008, 777, unter II.1.b (3); FG Münster, Urteil in EFG 2016, 48, Rz 38; s.a. EuGH-Urteil DPAS vom 25.07.2018 - C-5/17, EU:C:2018:592, HFR 2018, 840, Rz 36).
Zudem verweist § 3 Nr. 13 GewStG 2002 lediglich auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und nicht auch auf das zugrunde liegende Richtlinienrecht (FG Münster, Urteil in EFG 2016, 48, Rz 44).
- FG Bremen, 02.07.2020 - 1 K 199/18 Es werde ausdrücklich auf das Urteil des FG Münster vom 31.08.2015 (Az. 9 K 2097/14 G) verwiesen.
Das Urteil des FG Münster vom 31.08.2015 ( 9 K 2097/14 G) habe das Urteil des EuGH vom 04.05.2017 in der Rechtssache C-699/15 nicht berücksichtigen können.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.08.2015 ( 9 K 2097/14 G) sei ebenso wie das Urteil des BFH vom 26.10.1989 ( V R 25/84) überholt, da es die EG-Richtlinie nicht heranziehe.
Angesichts der doppelten Zielrichtung der (teilweise unter Supervision) durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen einerseits als Ausbildungsleistung gegenüber den Auszubildenden und andererseits als psychotherapeutische Behandlungsleistung gegenüber den Patienten ist es nach Auffassung des Gerichts entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Münster (vgl. Urteil vom 31.08.2015 9 K 2097/14 G juris) nicht zulässig, für die umsatzsteuerliche Behandlung ausschließlich auf die gegenüber den Patienten erbrachte Behandlungsleistung abzustellen und die damit zugleich bewirkte Ausbildungsleistung zu ignorieren.
- FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 1130/22
Befreiung des Gewinns einer GmbH von der Gewerbesteuer hinsichtlich Minderung des …
Die begünstigten Bildungseinrichtungen erbringen insoweit steuerbefreite Leistungen, als die Leistungen ihrer Art nach die allgemeine Schulbildung oder die Berufsaus- oder Berufsfortbildung fördern, ergänzen oder erleichtern, ohne dass eine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist (vgl. Finanzgericht -FG- Münster Urteil vom 31.8.2015 9 K 2097/14 G, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 48, m.w.N). - FG Rheinland-Pfalz, 13.04.2016 - 2 K 1613/14
Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen der NATO
Auch dürfte es damit nicht zu einer Aushöhlung des § 52a FGO kommen; dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn auch mit einem auf dem e-mail-Server des Gerichts eingehenden Dokument, das nach erst nach Fristablauf ausgedruckt wird, wirksam Klage erhoben werden könnte (vgl. Mychajluk, EFG 2016, 48). - FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22
Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung …
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