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Rechtsprechung
   FG München, 24.02.2016 - 4 K 2885/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6740
FG München, 24.02.2016 - 4 K 2885/14 (https://dejure.org/2016,6740)
FG München, Entscheidung vom 24.02.2016 - 4 K 2885/14 (https://dejure.org/2016,6740)
FG München, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - 4 K 2885/14 (https://dejure.org/2016,6740)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
    ErbStG

  • IWW

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
    ErbStG

  • ra.de
  • duetrust.de

    Keine Steuerbefreiung als Familienheim, wenn der Erblasser nie im Objekt gewohnt hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1
    Erbschaftsteuerliche Freistellung einer Immobilie als Familienheim bei einem Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erbschaftsteuerliche Freistellung einer Immobilie als Familienheim bei einem Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Steuerfreistellung als Familienheim bei Wechsel des Wohnsitzes nach dem Erbfall - Keine Begünstigung einer vom Erblasser nie zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung für Familienheime II

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Selbstbewohnte Immobilie steuerfrei vererben

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 731
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.06.2015 - II R 13/13

    Keine Steuerbefreiung für ein tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes …

    Auszug aus FG München, 24.02.2016 - 4 K 2885/14
    In Bezug auf die vergleichbare Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die das Familienheim im Erbfall den erbenden Kindern erhalten soll, ist bundesgerichtlich entschieden, dass die Steuerfreistellung dann ausgeschlossen ist, wenn der Erwerber von vorneherein an der Eigennutzung des betreffenden Gebäudes zu Wohnzwecken gehindert ist (vgl. Bundesfinanzhof -Urteil- vom 23. Juni 2015 II R 13/13, BFHE 250, 203).
  • FG München, 22.10.2014 - 4 K 847/13

    Keine Steuerfreistellung des Familienheims nach Gebäudeabriss

    Auszug aus FG München, 24.02.2016 - 4 K 2885/14
    den erwerbenden Ehegatten beispielsweise zum Zweck der Erstellung eines Neubaus auf demselben Grundstück abgerissen wird, so ist der Befreiungstatbestand selbst dann nicht erfüllt, wenn der Neubau schließlich tatsächlich durch den erbenden Ehegatten zu Wohnzwecken genutzt wird (vgl. FG München Urteil vom 22. Oktober 2014, 4 K 847/13, EFG 2015, 236).
  • FG München, 22.10.2014 - 4 K 2517/12

    Steuerfreistellung wegen Familienheims; Unregelmäßiges Wohnen bei den Kindern …

    Auszug aus FG München, 24.02.2016 - 4 K 2885/14
    Der Senat sieht keinen Grund dafür, dass die nach den Motiven des Gesetzgebers für die Kriterien der in der Person des Erwerbers eingetretenen Hinderungsgründe im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG nicht auch für die tatbestandliche Alternative der in der Person des Erblassers möglichen Hinderungsgründe nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG gelten sollen (Finanzgericht -FG- München Urteil vom 22. Oktober 2014, 4 K 2517/12, EFG 2015, 238).
  • BFH, 25.01.1995 - X R 191/93

    Keine Ausnutzung von Abzugsbeträgen nach § 10 e Abs. 3 EStG, soweit sie bei …

    Auszug aus FG München, 24.02.2016 - 4 K 2885/14
    Es darf einerseits kein durch das Gesetz nicht belegter Begünstigungstatbestand geschaffen werden; andererseits ist es nicht zulässig, einen von mehreren nach den allgemeinen Regeln der Rechtsanwendung in Betracht kommenden Gesetzeszwecken außer Acht zu lassen und dadurch den Anwendungsbereich der nach ihrem Wortlaut weiter gefassten Norm einzuschränken (BFH Urteil vom 25. Januar 1995 X R 191/93, BFHE 177, 65, BStBl II 1995, 586).
  • BFH, 04.11.1986 - VIII R 1/84

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte …

    Auszug aus FG München, 24.02.2016 - 4 K 2885/14
    Steuerbefreiungsnormen sind als Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung grundsätzlich in Bezug auf ihren Wortlaut eher restriktiv auszulegen (vgl. BFH Urteil vom 4. November 1986 VIII R 1/84, BFHE 148, 446, BStBl II 1987, 259).
  • FG Hessen, 10.05.2016 - 1 K 877/15

    § 13 Abs.1 Nr.4b S.5 ErbStG

    Gleichzeitig zeigt die Entscheidung der Klägerin, aufgrund ihrer dramatischen und - wohl auch traumatischen - Erlebnisse ihr Familienheim aufzugeben und woanders "neu" anzufangen auch, dass die Klägerin die der Vorschrift zugrunde liegende "gegenständliche räumliche" Bindung an den früheren gemeinsamen familiären Lebensraum aufgegeben hat (vgl. insoweit auch Urteile des FG Münster vom 31. Januar 2013 3 K 1331/11 Erb, EFG 2013, 715 und des FG München vom 24. Februar 2016 4 K 2885/14, EFG 2016, 731).
  • FG Düsseldorf, 23.06.2026 - 4 K 1808/25
    Die Absicht, die Wohnung in nächster Zukunft selbst zu nutzen, sei nicht ausreichend und der Sachverhalt daher vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst (Hinweis auf Finanzgericht - FG - München, Urteil v. 24.2.2016 - 4 K 2885/14).

    Schon das FG München habe in seinem Urteil vom 24.2.2016, 4 K 2885/14, erkannt, dass die Vorschrift auf die Sicherung des gegenständlich-räumlichen Fortbestandes des eigengenutzten Wohneigentums abziele.

    Diese Zielsetzung bringt das Erfordernis mit sich, dass es sich bei der Wohnung im Besteuerungszeitpunkt auch um den tatsächlichen Lebensraum der Familie bzw. der Eheleute handelt, die das Vermögen demnach als Familie gebrauchen (gl.A. FG München, Urteil v. 24.2.2016 - 4 K 2885/14, Entscheidungen der FG - EFG - 2016, 731, Rz. 15; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2024 - 14 K 14131/22, EFG 2025, 859, Rz. 34).

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2024 - 14 K 14131/22

    Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims

    Rn. 35 bb) Der Senat folgt mit dieser restriktiven Auslegung einer in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur verbreiteten Auffassung (vgl. wie hier z.B. auch Finanzgericht [FG] München, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 4 K 2517/12, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2015, 238; Hessisches FG, Urteil vom 30. September 2015 - 1 K 1654/14, juris; FG München, Urteil vom 24. Februar 2016 - 4 K 2885/14, EFG 2016, 731 [zu § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG]; FG Köln, Urteil vom 27. Januar 2016 - 7 K 247/14, EFG 2016, 584 (rkr.) Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. März 2024 - 3 K 154/23, EFG 2024, 1035;… vgl. ebenso Curdt in Kapp/Ebeling, ErbStG [11/2022], § 13 Rn. 39.5 (dort zu § 13 Nr. 4b) sowie Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG [07/2023], § 13 Rn. 68a).
  • FG Niedersachsen, 13.03.2024 - 3 K 154/23

    Vorliegen eines begünstigungsfähigen Familienheims

    Steuerbefreiungsnormen sind als Ausnahmen vom Grundsatz der Besteuerung in Bezug auf ihren Wortlaut daher restriktiv auszulegen (so auch FG München, Urteil vom 24. Februar 2016 4 K 2885/14; EFG 2016, 731 unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 1/84, BFHE 148, 446, BStBl II 1987, 259).
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