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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,48112
FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15 (https://dejure.org/2015,48112)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.11.2015 - 6 K 69/15 (https://dejure.org/2015,48112)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. November 2015 - 6 K 69/15 (https://dejure.org/2015,48112)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 2 S. 1 InvStG; § 8 Abs. 1 KStG; § 8b Abs. 3 S. 3 KStG
    Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns bei verdeckter Einlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten Einlage von Investmentanteilen an einem Spezialfonds

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 832
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.10.2009 - I R 27/08

    Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15
    Dies habe der BFH mit Urteil vom 28. Oktober 2009 (I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229) zur Frage der Saldierung von Verlusten aus Auslandsaktien, die über einen Fonds gehalten wurden, mit Gewinnen aus Direktbeteiligungen an ausländischen Aktiengesellschaften entschieden.

    Nach der allgemeinen Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 1 KStG 1999 a.F. sind Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an ausländischen Kapitalgesellschaften daher bereits im Veranlagungszeitraum 2001 in den Aktiengewinn einzubeziehen (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, m.w.N.).

    Der EuGH hat in diesem Urteil insbesondere ausgeführt, dass die auf den Veranlagungszeitraum 2001 beschränkte Ungleichbehandlung der ausländischen gegenüber den inländischen Kapitalgesellschaften könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Regelung den reibungslosen Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren gewährleisten sollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 27/08 BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229).

    Die Zwischenschaltung des Wertpapier-Sondervermögens führt indessen im Streitfall zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da im Hinblick auf das Wertpapier-Sondervermögen jedenfalls für den Fall der sog. Schlussbesteuerung (bei Rückgabe, Veräußerung oder - verdeckten - Einlage) der Anteilsscheine das Transparenzprinzip verwirklicht ist; der Anteilsscheininhaber wird danach bei der Rückgabe, Veräußerung oder (verdeckter) Einlage der Anteilsscheine steuerlich nicht anders behandelt als bei einer Direktanlage (BFH-Urteile vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 468; vom 28. Oktober 2009 I R 27/08 BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, m.w.N.).

    Sie entspricht den Aussagen der EuGH im o.g. Urteil und den Urteilen des BFH vom 22. April 2009 (I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) und vom 28. Oktober 2009 (I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229).

    Rn. 47 Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BFH zur Regelung des § 40 a KAGG, dem die Regelung des § 8 InvStG nachfolgt, an (…BFH-Urteile vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BFHE 249, 430, BFH/NV 2015, 55; vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229).

    Denn für die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung einer solchen Benachteiligung kommt es allein auf die steuerliche Behandlung der negativen Aktiengewinne an; das Abzugsverbot für die negativen Aktiengewinne wird hierbei nicht durch die Steuerbefreiung der Gewinne aus weiteren - direkten und indirekten - Beteiligungen der Klägerin ausgeglichen, da es insoweit an einem untrennbaren Zusammenhang fehlt (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, m.w.N.).

    Diese regelungssystematisch angelegte wechselseitige Korrespondenz zwischen den beiden Vorschriften hat indessen Grenzen; im § 8 Abs. 2 InvStG fehlt eine verknüpfende Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 InvStG, so dass von einem durch beide Absätze der Vorschrift gebildeten "einheitlichen Tatbestand" deshalb keine Rede sein kann (…BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BFHE 246, 310, BFH/NV 2014, 1859; vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486; vgl. auch BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 …und vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BFHE 249, 430, BFH/NV 2015, 55 zu § 40 a KAGG).

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15
    Die Hinzurechnung des negativen Aktiengewinns widerspricht jedoch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, soweit der negative Aktiengewinn auf Beteiligungen des Spezialfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften des Jahres 2001 zurückzuführen ist (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Januar 2009, C 377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage").

    Darüber hinaus streiten die Beteiligten im Rahmen der Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Januar 2009 (C-377/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2011, 95, "Steko Industriemontage") über die Saldierung von Gewinnminderungen auf Auslandsbeteiligungen mit im Jahre 2001 erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften.

    Der Beklagte folgte der Ansicht der Klägerin, dass nach den Urteilen des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") und des BFH vom 22. April 2009 (I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8 b Absatz 3 KStG gegen die in Artikel 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - 1997, Nr. C 340, 1; jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - AEUV -, Amtsblatt der Europäischen Union.

    Rn. 21 Hilfsweise äußert die Klägerin die Ansicht, unter Anwendung der Urteile des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") und des BFH vom 22. April 2009 (I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) sei lediglich ein Betrag in Höhe von 2.270.207,00 EUR außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen.

    Rn. 22 Eine Saldierung widerspreche zudem den Grundsätzen des Urteils des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") und sei schließlich auch nicht nach den Prinzipien für die Fondsrechnungslegung geboten.

    Rn. 30 Dies widerspreche - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht dem Urteil des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage"), da nur das Ergebnis in den Aktiengewinn eingehe, welches sich auch ergeben hätte, wenn der Fonds nur in inländische Beteiligungen investiert hätte.

    Rn. 43 aa) Wie der EuGH in seinem Urteil vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") entschieden hat, steht Art. 56 EG bei einer Sachlage, bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, einer Regelung entgegen, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") zugrunde lag, nur dadurch, dass die Gewinnminderung nicht auf einer unmittelbaren Beteiligung der Klägerin an den ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen, sondern sich im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem - zwischengeschalteten - Wertpapier-Sondervermögen ergeben.

    Entscheidungen des BFH zur Frage der Saldierung von Gewinnminderungen auf Auslandsbeteiligungen mit im Jahre 2001 erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2011, 95, "Steko Industriemontage") und Anwendung des § 8 InvStG sind nicht ersichtlich.

  • BFH, 14.12.2011 - I R 92/10

    Investmentanteile: Nichtabziehbarkeit des sog. negativen Aktiengewinns auch bei …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15
    Rn. 14 Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Verfahren 6 K 165/09 mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (I R 92/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 236, 106, BStBl II 2013, 486) aufgehoben und die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

    Rn. 36 Der BFH hat im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486) den erkennenden Senat insoweit bestätigt und entschieden, dass § 8 b Abs. 3 S. 3 KStG infolge der Verweisung in § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG anzuwenden ist und dass § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG seinerseits unter den im Streitfall - aufgrund der bewertungstäglichen Ermittlung des sog. negativen Aktiengewinns durch die Investmentgesellschaft - unstreitig erfüllten Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InvStG Anwendung findet.

    Die Zwischenschaltung des Wertpapier-Sondervermögens führt indessen im Streitfall zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da im Hinblick auf das Wertpapier-Sondervermögen jedenfalls für den Fall der sog. Schlussbesteuerung (bei Rückgabe, Veräußerung oder - verdeckten - Einlage) der Anteilsscheine das Transparenzprinzip verwirklicht ist; der Anteilsscheininhaber wird danach bei der Rückgabe, Veräußerung oder (verdeckter) Einlage der Anteilsscheine steuerlich nicht anders behandelt als bei einer Direktanlage (BFH-Urteile vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 468; vom 28. Oktober 2009 I R 27/08 BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, m.w.N.).

    Sowohl die Regelung in § 40 a KAGG, als auch diejenige in § 8 InvStG ist Ausdruck des Transparenzprinzips und entsprechend auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486).

    Diese regelungssystematisch angelegte wechselseitige Korrespondenz zwischen den beiden Vorschriften hat indessen Grenzen; im § 8 Abs. 2 InvStG fehlt eine verknüpfende Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 InvStG, so dass von einem durch beide Absätze der Vorschrift gebildeten "einheitlichen Tatbestand" deshalb keine Rede sein kann (…BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BFHE 246, 310, BFH/NV 2014, 1859; vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486; vgl. auch BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 …und vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BFHE 249, 430, BFH/NV 2015, 55 zu § 40 a KAGG).

    Rn. 53 Der BFH hat im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486) den erkennenden Senat insoweit bestätigt und entschieden, dass die streitbefangenen Erträge zu den Bezügen und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Vermögensmasse i.S. des Körperschaftsteuergesetzes zählen, die nach § 8 Nr. 5 GewStG wie Gewinnanteile dem Gewinn hinzugerechnet werden.

  • BFH, 30.07.2014 - I R 74/12

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15
    Die Klägerin nimmt des Weiteren Bezug auf die Entscheidung des BFH im Urteil vom 30. Juli 2014 (I R 74/12, BFHE 249, 430, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 55), § 40 a Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, Steuersenkungsgesetz - StSenkG -) rechtfertige nicht die Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des sog. Aktien-Anlegergewinns innerhalb desselben Wertpapier-Sondervermögens.

    Rn. 47 Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BFH zur Regelung des § 40 a KAGG, dem die Regelung des § 8 InvStG nachfolgt, an (BFH-Urteile vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BFHE 249, 430, BFH/NV 2015, 55; vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229).

    Der BFH hat im Urteil vom 30. Juli 2014 (I R 74/12, BFHE 249, 430, BFH/NV 2015, 55) ausgeführt, der Wortlaut des § 40 a Abs. 1 KAGG a.F. beziehe sich zwar umfassend auf "Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilsscheinen", was eine Saldierung von indirekten Veräußerungsgewinnen/-verlusten innerhalb eines Fonds durchaus nahelegen könnte.

    Diese regelungssystematisch angelegte wechselseitige Korrespondenz zwischen den beiden Vorschriften hat indessen Grenzen; im § 8 Abs. 2 InvStG fehlt eine verknüpfende Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 InvStG, so dass von einem durch beide Absätze der Vorschrift gebildeten "einheitlichen Tatbestand" deshalb keine Rede sein kann (…BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BFHE 246, 310, BFH/NV 2014, 1859; vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486; vgl. auch BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 und vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BFHE 249, 430, BFH/NV 2015, 55 zu § 40 a KAGG).

  • BFH, 22.04.2009 - I R 57/06

    Kein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15
    Der Beklagte folgte der Ansicht der Klägerin, dass nach den Urteilen des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") und des BFH vom 22. April 2009 (I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8 b Absatz 3 KStG gegen die in Artikel 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - 1997, Nr. C 340, 1; jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - AEUV -, Amtsblatt der Europäischen Union.

    Rn. 21 Hilfsweise äußert die Klägerin die Ansicht, unter Anwendung der Urteile des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") und des BFH vom 22. April 2009 (I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) sei lediglich ein Betrag in Höhe von 2.270.207,00 EUR außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen.

    Sie entspricht den Aussagen der EuGH im o.g. Urteil und den Urteilen des BFH vom 22. April 2009 (I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) und vom 28. Oktober 2009 (I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229).

  • FG Niedersachsen, 09.09.2010 - 6 K 165/09

    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderung …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15
    Rn. 13 Nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage (Az. des Niedersächsischen Finanzgerichts: 6 K 165/09) und wandte sich zum einen gegen die außerbilanzielle Hinzurechnung des negativen Aktiengewinns in Höhe von 2.842.120,00 EUR und zum anderen im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuermessbetragsbescheids 2004 zusätzlich gegen die Hinzurechnung von gemäß § 2 Abs. 2 InvStG in Verbindung mit § 8 b Abs. 1 KStG außer Ansatz gebliebenen über Spezialsondervermögen bezogene Dividenden in Höhe von 2.660.224,00 EUR gemäß § 8 Nr. 5 GewStG.

    Rn. 14 Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Verfahren 6 K 165/09 mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (I R 92/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 236, 106, BStBl II 2013, 486) aufgehoben und die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

  • BFH, 03.03.2010 - I R 109/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der über ein Wertpapier-Sondervermögen bezogenen …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15
    - EFG - 2009, 211) sowie auf das Urteil des BFH vom 3. März 2010 (I R 109/08, BFH/NV 2010, 1364) hin.
  • BFH, 25.06.2014 - I R 33/09

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15
    Diese regelungssystematisch angelegte wechselseitige Korrespondenz zwischen den beiden Vorschriften hat indessen Grenzen; im § 8 Abs. 2 InvStG fehlt eine verknüpfende Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 InvStG, so dass von einem durch beide Absätze der Vorschrift gebildeten "einheitlichen Tatbestand" deshalb keine Rede sein kann (BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BFHE 246, 310, BFH/NV 2014, 1859; vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486; vgl. auch BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 …und vom 30. Juli 2014 I R 74/12, BFHE 249, 430, BFH/NV 2015, 55 zu § 40 a KAGG).
  • FG Düsseldorf, 23.10.2008 - 14 K 1079/05

    Anrechenbarkeit von steuerfreuen, über eine Kapitalanlagegesellschaft bezogenen …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15
    Rn. 31 Zur Frage der Hinzurechnung steuerfreier, über eine Kapitalanlagegesellschaft bezogener Dividenden nach § 8 Nr. 5 GewStG weist der Beklagte auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2008 (14 K 1079/05 G, Entscheidungen der Finanzgerichte.
  • BFH, 27.07.1988 - I R 147/83

    Eine verdeckte Einlage ist mangels Entgelt keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 …

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15
    Im Übrigen weist die Klägerin darauf hin, dass der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 27. Juli 1988 (I R 147/83, BStBl II 1989, 271) eine entsprechende Anwendung von § 17 EStG alter Fassung auf die verdeckte Einlage ausgeschlossen habe mit der Begründung, eine Veräußerung im Sinne der Norm liege nicht vor.
  • FG Münster, 09.03.2023 - 10 K 1726/18

    Gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen …

    Die Klägerin führt hierzu finanzgerichtliche Rechtsprechung an, die das ebenso gesehen habe (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2017 4 K 3397/15, EFG 2018, 401; ähnlich Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.11.2015 6 K 69/15, EFG 2016, 832; anders FG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2016 1 K 1214/14, EFG 2017, 1606).

    Ergänzend weist es darauf hin, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung der Erlasslage in der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25.7.2016, BStBl I 2016, 763) und der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung entspreche (BFH, Urteil vom 29.9.2021 I R 40/17, DStR 2022, 482 Rz 79 - 80; Urteil vom 10.12.2014 I R 76/12, BStBl II 2016, 237, m.w.N.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.11.2015 6 K 69/15, EFG 2016, 832; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2017 4 K 3397/15, EFG 2018, 401, wobei das FG Baden-Württemberg die Rechtslage vor der Gesetzesänderung als systemwidrig bezeichnet habe).

  • FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 - 4 K 3397/15

    Gerechtfertigte unechte Rückwirkung des § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG auf den …

    Die Aktiengewinne sind deshalb um die - nicht mit Gewinnen saldierten (…BFH, a.a.O. Rn. 30 ff.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 26. November 2015, 6 K 69/15, juris Rn. 47 ff.) - realisierten Aktienverluste des Jahres 2001 aus ausländischen Aktien zu bereinigen (sog. STEKO-Korrekturposten;… vgl. BMF vom 25. Juli 2016, BStBl I 2016, 763 Rn. 19 f.; FG Nürnberg…, Urteil vom 13. Dezember 2016, 1 K 1214/14, juris Rn. 195 ff.).
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