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Rechtsprechung
   FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11940
FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13 E (https://dejure.org/2016,11940)
FG Münster, Entscheidung vom 20.04.2016 - 7 K 2354/13 E (https://dejure.org/2016,11940)
FG Münster, Entscheidung vom 20. April 2016 - 7 K 2354/13 E (https://dejure.org/2016,11940)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Hinterziehungszinsen nach der Schätzung von Kapitalerträgen und Werbungskosten sowie Steueranrechnungsbeträgen

  • rechtsportal.de

    AO § 233a; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1
    Höhe der Hinterziehungszinsen nach der Schätzung von Kapitalerträgen und Werbungskosten sowie Steueranrechnungsbeträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Hinterziehungszinsen nach der Schätzung von Kapitalerträgen und Werbungskosten sowie Steueranrechnungsbeträgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hinterziehungszinsen - Hinterziehungszinsen bei ESt-Vorauszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung von Hinterziehungszinsen

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 965
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.04.1997 - VII R 74/96

    Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch unrichtige Angaben in der …

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13
    Diesbezüglich bezog sich der Beklagte auf das BFH-Urteil vom 15.4.1997 (VII R 74/96, BStBl II 1997, 600).

    Für die Verwirklichung dieses objektiven Tatbestands reicht es aus, dass aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben einer Steuererklärung die tatsächlich geschuldeten Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 15.4.1997 VII R 74/96, BStBl II 1997, 600).

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 74/95

    Kein Reihengeschäft, wenn der Lieferer gleichzeitig als Abnehmer in der …

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13
    Dazu muss er den Steueranspruch nach Grund und Höhe für möglich halten; ein Irrtum in dieser Hinsicht schließt ein vorsätzliches Handeln aus (BFH-Urteil vom 16.12.2008 I R 23/07, Juris).Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz, vgl. BFH-Urteile vom 31.7.1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157 und vom 19.3.1998 V R 54/97, BStBl II 1998, 466).
  • BFH, 26.09.2012 - VII R 3/11

    Fehlender Steuerschaden bei Gesamtschau von Scheingeschäften hindert nicht …

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13
    Rn. 58 II. Der Einwand der Kläger, dass bei zu erwartenden Minderungen der ausländischen Kapitalerträge Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt worden wären, greift nicht durch, weil für die Frage der Kausalität der Tathandlung für den Hinterziehungserfolg hypothetische Kausalverläufe außer Betracht bleiben (BFH-Urteil vom 26.9.2012 VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337).
  • BFH, 19.03.1998 - V R 54/97

    Zinsbescheid bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13
    Dazu muss er den Steueranspruch nach Grund und Höhe für möglich halten; ein Irrtum in dieser Hinsicht schließt ein vorsätzliches Handeln aus (BFH-Urteil vom 16.12.2008 I R 23/07, Juris).Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder das billigt oder doch in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz, vgl. BFH-Urteile vom 31.7.1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157 und vom 19.3.1998 V R 54/97, BStBl II 1998, 466).
  • BFH, 30.06.2010 - II R 14/09

    Änderung eines Einheitswertbescheids wegen neuer Tatsachen - Anforderungen an die …

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13
    Hierfür genügt eine Beurteilung am Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" (…BFH-Urteil vom 30.6.2010 II R 11/09, BFH/NV 2010, 2026; BFH-Beschluss vom 30.6.2010 II R 14/09, BFH/NV 2010, 2002 jeweils m. w. N.).
  • BFH, 30.06.2010 - II R 11/09

    Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten bei späterem Wegfall einer …

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13
    Hierfür genügt eine Beurteilung am Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" (BFH-Urteil vom 30.6.2010 II R 11/09, BFH/NV 2010, 2026;… BFH-Beschluss vom 30.6.2010 II R 14/09, BFH/NV 2010, 2002 jeweils m. w. N.).
  • BFH, 26.11.2014 - X R 18/13

    Inhaltliche Bestimmtheit von Zinsbescheiden - Festsetzungsfrist für …

    Auszug aus FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2354/13
    Im Fall von Ansprüchen, die sich aus Steuerbescheiden ergeben, ist der einzelne "Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis" das aus dem jeweiligen Steuerbescheid folgende Ergebnis, und zwar getrennt nach Steuerarten und -abschnitten (BFH-Urteil vom 26.11.2014 X R 18/13, BFH/NV 2015, 785).
  • FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17

    § 235 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 30 ErbStG

    Auf die Urteile des BFH vom 28. März 2012 (II R 39/10) und des FG Münster vom 20. April 2016 (7 K 2354/13 E) werde verwiesen.
  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 13 K 3586/16

    Bestimmung der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene …

    Rn. 9 Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. April 2016 7 K 2354/13 E, EFG 2016, 965 könne nicht zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Hinterziehungszinsen herangezogen werden, da in diesem Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden sei.

    Es ist ferner noch nicht geklärt, nach welchen Maßstäben der Zinslauf zu berechnen ist (dazu unter III.; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 20. April 2016 7 K 2354/13 E, EFG 2016, 965, mit Anmerkung Kister).

    Der Senat folgt daher nicht der (offenbar) vom Beklagten vertretenen Auffassung, dass die Verjährung der Hinterziehungszinsen auf die Vorauszahlungen zusammen mit der Verjährung der Hinterziehungszinsen auf die Jahressteuer eintrete (so wohl FG Münster, Urteil vom 20. April 2016 7 K 2354/13 E, EFG 2016, 965).

    Die hinterzogene Steuer im Sinne des § 235 AO berechnet sich daher aus der Differenz zwischen den tatsächlich festgesetzten Vorauszahlungen und den Vorauszahlungen, die gemäß § 37 Abs. 3 EStG bei stets pflichtgemäßen und wahrheitsgemäßen Angaben festgesetzt worden wären (vgl. FG Münster, Urteil vom 20. April 2016 7 K 235413 E, EFG 2016, 965).

    Rn. 79 4. Der weitere Vortrag der Kläger, Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen würden nur in wenigen Einzelfällen in Baden-Württemberg und neuerdings in Nordrhein-Westfalen festgesetzt, steht in Widerspruch zu der Tatsache, dass die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Vorauszahlungen schon in zahlreichen Urteilen des BFH und mehrerer Finanzgerichte behandelt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 15. April 1997 - VII R 74/96 -, BFHE 182, 499, BStBl II 1997, 600, vorgehend FG Münster, Urteil vom 28. Juni 1996 11 K 4571/95, EFG 1996, 1135; FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 1989 4 K 397/83 AO, EFG 1989, 491; FG Nürnberg, Urteil vom 24. März 1993 V 168/90, EFG 1993, 698; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Dezember 2006 10 K 316/00, EFG 2007, 1840; FG Münster, Urteil vom 20. April 2016 7 K 2354/13 E, EFG 2016, 965).

    Die Entscheidung weicht insoweit teilweise ab von FG Münster, Urteil vom 20. April 2016 7 K 2354/13 E, EFG 2016, 965.

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen …

    Der Senat vermag sich insoweit der abweichenden Betrachtung des FG Münster (vgl. Urteil vom 20.04.2016 - 7 K 2354/13 E, EFG 2016, 965, Rz 58; zweifelnd ebenso Riegel/Amler, Betriebs-Berater --BB-- 2016, 2972, 2976) nicht anzuschließen.

    Bei der Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen ist nach der gebotenen Parallelwertung in der Laiensphäre den Anforderungen an das kognitive und das voluntative Element des Vorsatzes genügt, wenn der Täter Einkünfte erzielt, die keinem Steuerabzug unterliegen, ihm gegenüber deshalb regelmäßig Vorauszahlungen festgesetzt werden und ihm bekannt ist, dass bei der unvollständigen Erklärung der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung für einen früheren Veranlagungszeitraum diese Einkünfte auch für die Festsetzung oder Anpassung der künftigen Vorauszahlungen nicht berücksichtigt werden (vgl. zutreffend FG Münster, Urteil in EFG 2016, 965, Rz 53 bis 55; s.a. Wollweber/Talaska, Stbg 2016, 354, 355 f.; Riegel/Amler, BB 2016, 2972, 2974 f.).

    Rn. 43 ccc) Der Auffassung des FG Münster im Urteil in EFG 2016, 965 (Rz 58), der Zinslauf für hinterzogene Einkommensteuervorauszahlungen ende nach dem Wortlaut des § 235 Abs. 3 Satz 1 AO im Zeitpunkt der Zahlung der hinterzogenen Jahreseinkommensteuerschuld für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten gewesen wären, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

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