Rechtsprechung
| FG Rheinland-Pfalz, 12.10.2016 - 2 K 2352/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 150 Abs 8 AO, § 25 Abs 4 S 1 EStG 2009
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.d. § 150 Abs. 8 AO bei geringen Gewinneinkünften - IWW
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 150 Abs. 8; EStG § 25 Abs. 4
Datenfernübertragung; elektronische Abgabe der Steuererklärung; Härtefallregelung; Steuerrecht; Wirtschaftliche Unzumutbarkeit; Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.d. § 150 Abs. 8 AO bei geringen Gewinneinkünften - rechtsportal.de
AO § 150 Abs. 8 ; EStG § 25 Abs. 4
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit anhand des finanziellen Aufwandes für die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form kann wirtschaftlich unzumutbar sein
- IWW (Kurzinformation)
Abgabenordnung | Wann ist es unzumutbar, Daten dem FA online zu übermitteln?
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Einkommensteuererklärung in elektronischer Form nicht zwingend
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Selbstständiger Zeitungszusteller mit geringen Betriebseinnahmen muss keine elektronische Steuererklärung abgeben
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit anhand des finanziellen Aufwandes für die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form kann wirtschaftlich unzumutbar sein
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Elektronische Kommunikation
- Übermittlung von Steuererklärungen
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 12.10.2016 - 2 K 2352/15
- BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/17
- FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2021 - 2 K 2352/15
Papierfundstellen
- NZA 2018, 158
- EFG 2017, 40
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 16.06.2020 - VIII R 29/17
Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.10.2016 - 2 K 2352/15 aufgehoben.Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 40 veröffentlicht.
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.10.2016 - 2 K 2352/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- FG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 4 K 4231/18
Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der …
In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 2016 (Az.: 2 K 2352/15, Entscheidungen der FG [EFG] 2017, 40) zu verweisen.Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der finanzielle Aufwand für die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb steht, der die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung auslöst (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15, EFG 2017, 40 , Revisionsverfahren anhängig beim BFH unter dem Az. VIII R 29/17).
Bei Anwendung der Härtefallregelungen ist von besonderem Gewicht, dass sie geschaffen wurden, um die Verengung des Zugangs zur Finanzverwaltung (aufgedrängtes E-Government) unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit verfassungsgemäß zu gestalten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15, EFG 2017, 40 ).
Jedoch müssen die Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem FA, wozu nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung und die Wartung sowie für die Hilfestellung bei Fehlfunktionen gehören, in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb, der die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen auslöst (d. h. zu den hieraus erzielten Einkünften und dem Betriebsvermögen), stehen (so z. B. zutreffend das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15, EFG 2017, 40 ).
Die Grundsätze des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 2016 (Az.: 2 K 2352/15, EFG 2017, 40 ) hält der Senat für zutreffend.
- FG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 1 K 12/21
Verzicht auf die Übermittlung von Steuererklärungen einer GmbH nach amtlich …
Davon ist nach der instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, auszugehen, wenn die Kosten für die Schaffung und Erhaltung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu dem Betrieb stehen, der die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form auslöst (so auch schon das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15; vgl. nachfolgend das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/17, BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288; und das BFH-Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 29/19, BFHE 269, 289, BStBl II 2021, 290).Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen werden aber nicht nur von seinen Einkommens-, sondern auch von seinen Vermögensverhältnissen geprägt (vgl. das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 2016 2 K 2352/15, EFG 2017, 40).
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