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Rechtsprechung
   FG München, 09.02.2017 - 14 K 2913/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,12091
FG München, 09.02.2017 - 14 K 2913/16 (https://dejure.org/2017,12091)
FG München, Entscheidung vom 09.02.2017 - 14 K 2913/16 (https://dejure.org/2017,12091)
FG München, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 14 K 2913/16 (https://dejure.org/2017,12091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Innergemeinschaftliches Verbringen - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als formelle Voraussetzung für die Steuerfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 877
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • FG München, 04.12.2014 - 14 K 1511/14

    Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Steuerbefreiung der …

    Auszug aus FG München, 09.02.2017 - 14 K 2913/16
    Rn. 13 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 (DStR 2015, 358) setzte das Gericht das Verfahren aus und legte dem EuGH das Verfahren zur Vorabentscheidung vor.

    Denn das FG gehe in seinem Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358 von einem Sachverhalt aus, der keine Steuerhinterziehung begründe.

    Dass der Vorgang in Spanien steuerbar und steuerpflichtig sei, habe er spätestens seit dem Vorlagebeschluss des Senats in DStR 2015, 358 gewusst.

    Rn. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten, den Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358, auf das daraufhin ergangene Urteil des EuGH in ECLI:ECLI:EU:C:2016:791 sowie die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2014 und 9. März 2017 Bezug genommen.

    Dieser im Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358, unter II.2.

    Denn auch das FA hat zunächst angenommen, der Vorgang sei als eine in Deutschland steuerbare Lieferung im Jahr 2007 zu erfassen und setzte eine entsprechende Steuer fest; erst im Klageverfahren änderte es auf Hinweis des Gerichts seine Rechtsauffassung (vgl. Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358, unter II.3.).

    In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 ergänzte es, der Kläger habe spätestens seit dem Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358 gewusst, dass sein Verkauf im Jahr 2007 in Spanien steuerbar und steuerpflichtig sei.

    des Vorlagebeschlusses in DStR 2015, 358 (ebenso II.4.a. dieses Urteils) ergibt, hat der Senat von sich aus das Problem aufgeworfen, ob eine Steuerhinterziehung darin zu sehen ist, dass der Kläger seinen Verkauf in Spanien im Jahr 2007 nicht erklärt hat, und dies mit den dort genannten Argumenten abgelehnt.

    Das gilt auch für den in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2017 vorgebrachten Einwand, der Kläger habe spätestens seit dem Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358 gewusst, dass sein Verkauf im Jahr 2007 in Spanien steuerbar und steuerpflichtig sei.

    Rn. 36 Darüber hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, inwiefern für den Kläger vor Abschluss des gesamten Verfahrens, in dem auch von Bedeutung ist, ob ein Verbringen in 2006 oder eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorlag (vgl. Vorlagebeschluss in DStR 2015, 358, unter II.2. und hier unter II.2.), Veranlassung für eine weitere Steuererklärung in Spanien bestand, zumal der Beklagte nach Art. 1, 13, 15 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Verordnung 904/2010) ab dem 1. Januar 2012 (Art. 62 der Verordnung 904/2010) selbst verpflichtet war, die spanischen Behörden auf die Gefahr eines Steuerausfalls hinzuweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste …

    Auszug aus FG München, 09.02.2017 - 14 K 2913/16
    Rn. 16 Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (C-24/15, Plöckl, ECLI:ECLI:EU:C:2016:791, DStR 2016, 2525) entschied der EuGH:.

    Denn zum einen lieferte der Kläger an D erst knapp 10 Monate nach der Versendung und der Erwerber stand beim Verbringen nach Spanien noch nicht fest (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Oe vom 6. April 2016 C-24/15, ECLI:ECLI:EU:C:2016:204, Rn. 47).

  • BFH, 21.05.2014 - V R 34/13

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten - Innergemeinschaftliches …

    Auszug aus FG München, 09.02.2017 - 14 K 2913/16
    Allerdings ist die unterlassene Erwerbsbesteuerung in Spanien schon deswegen keine Steuerhinterziehung, weil dem Kläger zugleich ein Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG zustand (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BStBl. II 2014, 914, Rn. 51, 52; im Ergebnis ebenso: EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2014 C-590/13, Idexx, ECLI:ECLI:EU:C:2014:2429, Mehrwertsteuer-Recht -MwStR- 2015, 57).
  • BFH, 18.10.2001 - V R 106/98

    Entnahme eines Pkw

    Auszug aus FG München, 09.02.2017 - 14 K 2913/16
    Der Senat weist darauf hin, dass auch die Verwaltung gem. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an die Vorabentscheidungen des EuGH gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BStBl II 2002, 551, unter 11.2.).
  • EuGH, 02.10.2014 - C-446/13

    Fonderie 2A - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -Art. …

    Auszug aus FG München, 09.02.2017 - 14 K 2913/16
    Rn. 27 Eine innergemeinschaftliche Lieferung an D, welche ein Verbringen gem. Art. Art. 28a Abs. 5 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG ausschlösse, liegt nicht vor, weil die Lieferung an D in keinem hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Versendung nach Spanien stand (vgl. hierzu: EuGH-Urteil vom 2. Oktober 2014 C-446/13, Fonderie 2A, ECLI:ECLI:EU:C:2014:2252, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2014, 770, Rn. 29).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-590/13

    Idexx Laboratories Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte Steuern - …

    Auszug aus FG München, 09.02.2017 - 14 K 2913/16
    Allerdings ist die unterlassene Erwerbsbesteuerung in Spanien schon deswegen keine Steuerhinterziehung, weil dem Kläger zugleich ein Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG zustand (…vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Mai 2014 V R 34/13, BStBl. II 2014, 914, Rn. 51, 52; im Ergebnis ebenso: EuGH-Urteil vom 11. Dezember 2014 C-590/13, Idexx, ECLI:ECLI:EU:C:2014:2429, Mehrwertsteuer-Recht -MwStR- 2015, 57).
  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung …

    Auszug aus FG München, 09.02.2017 - 14 K 2913/16
    Das FA verwies auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. September 2012 C-587/10, VSTR (Deutsches Steuerrecht - DStR - 2012, 2014).
  • EuGH, 20.10.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste …

    Auszug aus FG München, 09.02.2017 - 14 K 2913/16
    Rn. 16 Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (C-24/15, Plöckl, ECLI:ECLI:EU:C:2016:791, DStR 2016, 2525) entschied der EuGH:.
  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1939/18

    Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

    Rn. 52 Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen (EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2016 C-24/15, Plöckl, UR 2016, 882, nachfolgend Finanzgericht München vom 9. Februar 2017 14 K 2913/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 877, zum innergemeinschaftlichen Verbringen; EuGH-Urteil vom 9. Februar 2017 C-21/16, Euro Tyre, UR 2017, 271) folgt nicht, dass die Steuerbefreiung stets auch dann gewährt werden muss, wenn der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers nicht nachweisen kann.
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