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Rechtsprechung
   FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45890
FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16 F (https://dejure.org/2017,45890)
FG Münster, Entscheidung vom 13.10.2017 - 13 K 1204/16 F (https://dejure.org/2017,45890)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Oktober 2017 - 13 K 1204/16 F (https://dejure.org/2017,45890)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Offenbare Unrichtigkeit bei Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Eigenkapitals über 0 EUR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 15
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (17)

  • BFH, 26.10.2016 - X R 1/14

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an …

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16
    Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.10.2016 X R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 257).

    Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (BFH-Urteile vom 16.9.2015 IX R 37/14, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz 17; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Rn. 39 Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (…sog. "Übernahmefehler": ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27.8.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Rn. 40 Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (…BFH-Urteile vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Auf die Erkennbarkeit für den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts kommt es demgegenüber nicht an (BFH-Urteil vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Rn. 41 Da hierbei eine objektivierte Sicht zugrunde gelegt wird, ist bei dem (fiktiven) unvoreingenommenen Dritten zunächst der Akteninhalt - Steuererklärung, deren Anlagen sowie die Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr - als bekannt vorauszusetzen; dies findet seine Begründung darin, dass eine Anknüpfung an aktenkundige Umstände bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßig besonders nahe liegt (…BFH-Urteile vom 1.7.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004, Rz 24; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257;… von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 129 Rz. 43).

  • FG München, 14.12.2015 - 7 K 1250/14

    Voraussetzungen für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Zusammenhang …

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16
    Rn. 44 Bei der Berücksichtigung der handelsbilanziell ermittelten Kapitalrücklage betont die Rechtsprechung weiterhin, dass das steuerliche Einlagekonto nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB - übereinstimmen muss (FG Münster, Urteil vom 25.2.2014 9 K 840/12, EFG 2014, 1155; FG München, Urteil vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.7.2014 1 K 1338/12, EFG 2014, 2081 zum umgekehrten Fall der Rückzahlung von Einlagen).

    Handelsrechtlich kann die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB auch durch die Einräumung einer Forderung gegen einen Gesellschafter gespeist werden, während ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto den Zufluss der Mittel voraussetzt (FG München, Urteil vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231 m.w.N.).

    Rn. 45 Vor diesem Hintergrund war in den Fällen des FG Münster (Urteil vom 25.2.2014 9 K 840/12, EFG 2014, 1155) und des FG München(Urteile vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris und 7 K 2772/14, juris) eine Berichtigung gemäß § 129 AO ausgeschlossen, weil dort entweder die Bilanzen keine näheren Erläuterungen zur Kapitalrücklage enthielten (so in den Fällen des FG München) oder nach der Darstellung der Bilanz eine Erhöhung der Kapitalrücklage lediglich einerseits durch Einräumung einer Forderung gegen den Gesellschafter und andererseits durch Umbuchung eines Gesellschafterdarlehens entstanden war, ohne dass die Werthaltigkeit dieses Darlehens erkennbar war (so im Fall des FG Münster).

    Aus diesem Grund hat das FG Sachsen-Anhalt in einem Fall, in welchem bei der Würdigung eines Agios im Rahmen eines Börsengangs ein Rechtsanwendungsfehler nicht ausgeschlossen werden konnte, die Berichtigung abgelehnt (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.8.2012 3 K 325/08, EFG 2013, 996; ähnlich FG Münster, Urteil vom 2.4.2014 9 K 2089/13 F, juris; FG München,Urteile vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris und 7 K 2772/14, juris).

  • FG Köln, 07.04.2016 - 13 K 37/15

    Änderbarkeit der körperschaftsteuerlichen Feststellungen von nicht in das …

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16
    Der vorliegende Sachverhalt sei vergleichbar mit dem Fall des FG Köln (Urteil vom 7.4.2016 13 K 37/15, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 980), in welchem das FG Köln eine Berichtigungsmöglichkeit bejaht habe.

    Rn. 30 Das Urteil des FG Köln vom 7.4.2016 13 K 37/15 (EFG 2016, 980) sei demgegenüber mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da im dortigen Fall eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos tatsächlich abgegeben und das steuerliche Einlagekonto von der dortigen Klägerin mit 0 EUR erklärt worden sei.

    In zwei vergleichbaren Fällen hat das FG Köln die Höhe des festgestellten Einlagekontos als offenbar unrichtig erkannt, und zwar in einem Fall weil sich aus dem von der dortigen Klägerin eingereichten Wirtschaftsprüfungsbericht ein Zufluss zur Kapitalrücklage unzweifelhaft ergab (FG Köln, Urteil vom 6.3.2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417) und im anderen Fall weil der Jahresabschluss die tatsächlichen Vorgänge zur Bildung der Rücklage detailliert auswies (FG Köln, Urteil vom 7.4.2016 13 K 37/15, EFG 2016, 980).

    Dies war - anders als es die Klägerin darstellt - auch im Urteil des FG Köln vom 7.4.2016 13 K 37/15 der Fall.

  • FG Münster, 02.04.2014 - 9 K 2089/13

    "Übernommene" offenbare Unrichtigkeit

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16
    Im Übrigen werde die Rechtsauffassung des Beklagten durch das Urteil des FG Münster vom 2.4.2014 9 K 2089/13 F (juris) gestützt.

    Auch in einem weiteren Fall des FG Münster fehlte es an einem klar erkennbaren Zugang zur Kapitalrücklage, weil die rechnerische Zusammensetzung der Kapitalrücklage nicht klar erkennbar war, sowie am Nachweis eines tatsächlichen Zuflusses bei der Gesellschaft, so dass eine Berichtigung des Feststellungsbescheids nicht möglich war (FG Münster, Urteil vom 2.4.2014 9 K 2089/13 F, juris).

    Aus diesem Grund hat das FG Sachsen-Anhalt in einem Fall, in welchem bei der Würdigung eines Agios im Rahmen eines Börsengangs ein Rechtsanwendungsfehler nicht ausgeschlossen werden konnte, die Berichtigung abgelehnt (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.8.2012 3 K 325/08, EFG 2013, 996; ähnlich FG Münster, Urteil vom 2.4.2014 9 K 2089/13 F, juris; FG München,Urteile vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris und 7 K 2772/14, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10320/15

    Gesonderter Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach KStG zum 31.12.2007

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16
    Rn. 43 Das FG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 13.10.2016 10 K 10320/15 (EFG 2017, 231) die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 129 AO bejaht, weil die dortige Klägerin mit ihrer Feststellungs- und Körperschaftsteuererklärung auch eine Bilanz und einen erläuternden Bericht eingereicht hatte, in dem vermerkt war, dass die Erhöhung der Kapitalrücklage "d. Zuzahl.

    Rn. 44 Bei der Berücksichtigung der handelsbilanziell ermittelten Kapitalrücklage betont die Rechtsprechung weiterhin, dass das steuerliche Einlagekonto nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB - übereinstimmen muss (FG Münster, Urteil vom 25.2.2014 9 K 840/12, EFG 2014, 1155; FG München, Urteil vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.7.2014 1 K 1338/12, EFG 2014, 2081 zum umgekehrten Fall der Rückzahlung von Einlagen).

    Handelsrechtlich kann die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB auch durch die Einräumung einer Forderung gegen einen Gesellschafter gespeist werden, während ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto den Zufluss der Mittel voraussetzt (FG München, Urteil vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231 m.w.N.).

  • FG München, 14.12.2015 - 7 K 2772/14

    Berichtigung einer fehlerhaften Festsetzung des steuerlichen Einlagekontos wegen …

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16
    Rn. 45 Vor diesem Hintergrund war in den Fällen des FG Münster (Urteil vom 25.2.2014 9 K 840/12, EFG 2014, 1155) und des FG München(Urteile vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris und 7 K 2772/14, juris) eine Berichtigung gemäß § 129 AO ausgeschlossen, weil dort entweder die Bilanzen keine näheren Erläuterungen zur Kapitalrücklage enthielten (so in den Fällen des FG München) oder nach der Darstellung der Bilanz eine Erhöhung der Kapitalrücklage lediglich einerseits durch Einräumung einer Forderung gegen den Gesellschafter und andererseits durch Umbuchung eines Gesellschafterdarlehens entstanden war, ohne dass die Werthaltigkeit dieses Darlehens erkennbar war (so im Fall des FG Münster).

    Aus diesem Grund hat das FG Sachsen-Anhalt in einem Fall, in welchem bei der Würdigung eines Agios im Rahmen eines Börsengangs ein Rechtsanwendungsfehler nicht ausgeschlossen werden konnte, die Berichtigung abgelehnt (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.8.2012 3 K 325/08, EFG 2013, 996; ähnlich FG Münster, Urteil vom 2.4.2014 9 K 2089/13 F, juris; FG München,Urteile vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris und 7 K 2772/14, juris).

  • FG Münster, 25.02.2014 - 9 K 840/12

    Änderung eines bestandskräftig gewordenen Bescheides über die gesonderte …

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16
    Rn. 44 Bei der Berücksichtigung der handelsbilanziell ermittelten Kapitalrücklage betont die Rechtsprechung weiterhin, dass das steuerliche Einlagekonto nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB - übereinstimmen muss (FG Münster, Urteil vom 25.2.2014 9 K 840/12, EFG 2014, 1155; FG München, Urteil vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.7.2014 1 K 1338/12, EFG 2014, 2081 zum umgekehrten Fall der Rückzahlung von Einlagen).

    Rn. 45 Vor diesem Hintergrund war in den Fällen des FG Münster (Urteil vom 25.2.2014 9 K 840/12, EFG 2014, 1155) und des FG München(Urteile vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris und 7 K 2772/14, juris) eine Berichtigung gemäß § 129 AO ausgeschlossen, weil dort entweder die Bilanzen keine näheren Erläuterungen zur Kapitalrücklage enthielten (so in den Fällen des FG München) oder nach der Darstellung der Bilanz eine Erhöhung der Kapitalrücklage lediglich einerseits durch Einräumung einer Forderung gegen den Gesellschafter und andererseits durch Umbuchung eines Gesellschafterdarlehens entstanden war, ohne dass die Werthaltigkeit dieses Darlehens erkennbar war (so im Fall des FG Münster).

  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 9/11

    Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als …

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16
    Rn. 39 Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (…sog. "Übernahmefehler": ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27.8.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.;… vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Eine Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (…ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 4.6.2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801, Rz 13; vom 6.11.2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307, Rz 15, vom 27.8.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 14).

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 56/07

    Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AO - …

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16
    Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH-Urteil vom 1.7.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004).

    Rn. 41 Da hierbei eine objektivierte Sicht zugrunde gelegt wird, ist bei dem (fiktiven) unvoreingenommenen Dritten zunächst der Akteninhalt - Steuererklärung, deren Anlagen sowie die Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr - als bekannt vorauszusetzen; dies findet seine Begründung darin, dass eine Anknüpfung an aktenkundige Umstände bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßig besonders nahe liegt (BFH-Urteile vom 1.7.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004, Rz 24;… vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257;… von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 129 Rz. 43).

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 325/08

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 Satz 1 AO - …

    Auszug aus FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16
    Aus diesem Grund hat das FG Sachsen-Anhalt in einem Fall, in welchem bei der Würdigung eines Agios im Rahmen eines Börsengangs ein Rechtsanwendungsfehler nicht ausgeschlossen werden konnte, die Berichtigung abgelehnt (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.8.2012 3 K 325/08, EFG 2013, 996; ähnlich FG Münster, Urteil vom 2.4.2014 9 K 2089/13 F, juris; FG München,Urteile vom 14.12.2015 7 K 1250/14, juris und 7 K 2772/14, juris).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer …

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 15/10

    Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit

  • BFH, 04.06.2008 - X R 47/07

    Offenbare Unrichtigkeit - Saldierung materieller Fehler im Rahmen der …

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 17/05

    Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden …

  • BFH, 14.06.2007 - IX R 2/07

    Änderung nach § 129 AO bei Übernahme offenbar fehlerhafter Angaben des …

  • FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10

    Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.07.2014 - 1 K 1338/12

    Steuerliches Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft und Steuerbescheinigung

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 1902/15

    Offenbare Unrichtigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen …

    Rn. 66 b) Die Rechtsprechung der Finanzgerichte hat sich in der jüngeren Vergangenheit unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 129 AO mehrfach damit auseinandergesetzt, wann ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG wegen der unterbliebenen Berücksichtigung einer Kapitalrücklage im Sinne des § 272 Abs. 2 HGB offenbar unrichtig sein kann (vgl. etwa Finanzgericht - FG - Münster, Urteile vom 25. Februar 2014 9 K 840/12 K, F, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1155; vom 2. April 2014 9 K 2089/13 F, juris; vom 13. Oktober 2017 13 K 3113/16 F, EFG 2018, 11; vom 13. Oktober 2017 13 K 1204/16 F, EFG 2018, 15; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. August 2012 3 K 325/08, EFG 2013, 996; FG Köln, Urteile vom 6. März 2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417; vom 7. April 2016 13 K 37/15, EFG 2016, 980; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. Oktober 2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231; vom 9. März 2017 10 K 10319/15, juris; FG Hamburg, Urteil vom 10. November 2016 6 K 85/15, juris; FG München, Urteile vom 14. Dezember 2015 7 K 1250/14, juris und vom 14. Dezember 2015 7 K 2772/14, DStRE 2017, 103; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2014 1 K 1338/12, EFG 2014, 2081; siehe zu dieser Rechtsprechung auch Schmitz-Herscheidt, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - 2017, 3196).

    In weiteren Entscheidungen des Finanzgerichts Münster fehlte es in einem Streitfall an einem klar erkennbaren Zugang zur Kapitalrücklage, weil die rechnerische Zusammensetzung der Kapitalrücklage nicht klar erkennbar war, sowie am Nachweis eines tatsächlichen Zuflusses bei der Gesellschaft, so dass eine Berichtigung des Feststellungsbescheids nicht möglich war (FG Münster, Urteil vom 2. April 2014 9 K 2089/13 F, juris); in einem anderen Streitfall schied eine Berichtigung nach § 129 AO unter anderem deshalb aus, weil den Bilanzen nicht zu entnehmen war, ob die Kapitalrücklage nur durch Einräumung einer Forderung gegen den Gesellschafter oder durch einen tatsächlichen Mittelzufluss bei der Gesellschaft entstanden ist, und sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag nicht die erforderlichen Angaben zur Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto ergaben (FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 13 K 1204/16 F, EFG 2018, 15).

  • FG Münster, 08.11.2017 - 9 K 689/17
    Für die Erhöhung der Kapitalrücklage genügt demnach bereits die Einräumung einer Forderung, während für die Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos die Forderung erfüllt worden sein muss (vgl. Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.10.2016 - 10 K 10320/15, EFG 2017, 231; Urteile des Finanzgerichts Münster vom 13.10.2017 - 13 K 1204/16 F, juris --Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt: I B 129/17--, und vom 13.10.2017 - 13 K 3113/16 F, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 90/16

    Offenbare Unrichtigkeit bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen …

    Rn. 55 aa) Die Rechtsprechung der Finanzgerichte hat sich in der jüngeren Vergangenheit unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 129 AO mehrfach damit auseinandergesetzt, wann ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG wegen der unterbliebenen Berücksichtigung einer Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB offenbar unrichtig sein kann (vgl. etwa FG Münster, Urteile vom 25. Februar 2014 9 K 840/12 K, F, EFG 2014, 1155; vom 2. April 2014 9 K 2089/13 F, juris; vom 13. Oktober 2017 13 K 3113/16 F, EFG 2018, 11; vom 13. Oktober 2017 13 K 1204/16 F, EFG 2018, 15; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. August 2012 3 K 325/08, EFG 2013, 996; FG Köln, Urteile vom 6. März 2012 13 K 1250/10, EFG 2014, 417; vom 7. April 2016 13 K 37/15, EFG 2016, 980; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. Oktober 2016 10 K 10320/15, EFG 2017, 231; vom 9. März 2017 10 K 10319/15, juris; FG Hamburg, Urteil vom 10. November 2016 6 K 85/15, juris; FG München, Urteile vom 14. Dezember 2015 7 K 1250/14, juris und vom 14. Dezember 2015 7 K 2772/14, DStRE 2017, 103; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2014 1 K 1338/12, EFG 2014, 2081; siehe zu dieser Rechtsprechung auch Schmitz-Herscheidt, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - 2017, 3196).
  • FG Hessen, 15.06.2018 - 4 K 1844/16

    § 27 KStG, §§ 129, 173 AO

    aa) Allerdings ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) München (Urteil vom 26.02.2018 7 K 3119/16, juris) und Münster (Urteil vom 13.10.2017 13 K 1204/16 F, juris = EFG 2018, 15 ), der sich der erkennende Einzelrichter anschließt und auf die im Einzelnen verwiesen wird, dass hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn - wie hier - trotz einer in der Handelsbilanz angegebenen neuen Kapitalrücklage weder der Steuerpflichtige einen Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erklärt noch das Finanzamt eine solchen Zugang bei der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erklärt.
  • FG Saarland, 20.04.2023 - 1 K 1381/19

    Offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO bei unzutreffender Angabe des …

    Wurde in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in Zeile 5, in der die Höhe des steuerlichen Einlagekontos anzugeben ist, ein Betrag von 0 EUR eingetragen, so kann in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG wegen der unterbliebenen Berücksichtigung einer Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB beim steuerlichen Einlagekonto nur dann eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vorliegen, wenn sich aus dem Akteninhalt sowohl die Erhöhung der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB als auch der tatsächliche Mittelzufluss bei der Gesellschaft ergeben (vgl. FG Münster, Urteil v. 13.10.2017, 13 K 1204/16 F , EFG 2018 S. 15; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.3.2017, 10 K 10319/15 ).
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