Rechtsprechung
| VGH Hessen, 29.11.1982 - VI OE 120/76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Ersatzschulen (Genehmigung) - "Besonderes pädagogisches Interesse"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ESVGH 33, 89
- NVwZ 1984, 118
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 06.12.1963 - VII C 6.61
Rechtsmittel
Auszug aus VGH Hessen, 29.11.1982 - VI OE 120/76
Nach einer auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 06.12.1963 - VII C 6.61 - BVerwGE 17, 236, 240) verwendeten Ausdrucksweise haben die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 nicht die Gleichartigkeit, sondern die Gleichwertigkeit der privaten mit den öffentlichen Schulen zum Gegenstand (so auch § 8 Abs. 2 PSG). - BVerwG, 28.04.1969 - VII B 61.68
Rechtsmittel
Auszug aus VGH Hessen, 29.11.1982 - VI OE 120/76
Dabei sind im Bereich des Privatschulwesens lediglich wegen der grundrechtlichen Verbürgung des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG an die Feststellung mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit strenge Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluß vom 28.04.1969 - VII B 61.68 - Buchholz 11, Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 7).
- VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95
Ersatzschulfinanzierung - Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Die Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob eine Schule eine besondere pädagogische Prägung aufweist, ergeben sich nicht aus einem Bezugssystem, das durch solche Erfahrungen und Eindrücke geprägt ist; sie können vielmehr schriftlich festgelegt und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden (vgl. zum Vorgenannten BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- BVerfGE 88, 40, 57 f.; Hess. VGH, U. v. 29.11.1982 -- VI OE 120/76 -- ESVGH 33, 89, 94).Bezüglich dieses Begriffs ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 29. November 1982 (-- VI OE 120/76 -- ESVGH 33, 90, 93 f.) von einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit ausgegangen.
Von dem dort verwendeten Begriff des besonderen pädagogischen Interesses wird aber, ebenso wie von dem hier auszulegenden Begriff der besonderen pädagogischen Prägung, neben dem öffentlichen Interesse an der angemessenen pädagogischen Betreuung spezieller Schülergruppen, welchen das öffentliche Schulwesen keine hinreichenden Angebote macht oder machen kann, auch das öffentliche Interesse an der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte erfasst (s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 51 ff., u. Hess. VGH, U. v. 29.11.1982 -- VI OE 120/76 -- ESVGH 33, 89, 95).
- BVerwG, 10.12.1986 - 7 C 60.84
Private Grundschule - Besonderes pädagogisches Interesse - Entscheidungsspielraum …
Der abweichenden Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 29. November 1982 (ESVGH 33, 89 = RdJB 1983 S. 235), das besondere pädagogische Interesse im Sinne des Art. 7 Abs. 5 1. Alternative GG unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. - OVG Berlin, 02.02.1984 - 3 B 61.82 Bei dem besonderen pädagogischen Interesse, dessen Anerkennung der Unterrichtsverwaltung zugewiesen ist, handelt es sich demnach um eine für das Volksschulwesen bestimmte Ausprägung des öffentlichen Interesses (so auch Hess. VGH, Urteil vom 29.11.1982 - VI OE 120/76 - Urteilsabdruck S. 31, insoweit in RdJB 1983, S. 235, mit Anmerkung von Vogel, nicht abgedruckt).
Die Auffassung des Hessischen VGH (Urteil vom 29.11.1982, a.a.O.), dem Beklagten stehe bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonderes pädagogisches Interesse anzuerkennen sei, kein Beurteilungsspielraum zu, vielmehr unterliege der Begriff als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, ist nicht überzeugend.
- BVerwG, 22.08.1986 - 7 C 24.83
Antrag auf Genehmigung einer privaten Schule - Entscheidung über die Kosten eines …
Die streitige Rechtsfrage, ob der Rechtsbegriff des besonderen pädagogischen Interesses im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (so der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Berufungsurteil, ESVGH 33, 89 = RdJB 1983 235 = NVwZ 1984, 118) oder ob der Unterrichtsverwaltung bei der Entscheidung über die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (so OVG Berlin im Urteil vom 2. Februar 1984, RdJB 1985, 149, beim Senat anhängig als Revisionssache BVerwG 7 C 60.84), ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. - VGH Baden-Württemberg, 17.03.1987 - 9 S 99/85
Genehmigung privater Grundschulen
Der erkennende Senat macht sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen (ebenso: OVG Berlin, Urteil vom 02.02.1984 - OVG 3 B 61.82; a. A. Hess. VGH, Urteil vom 29.11.1982, ESVGH 33, 89. - VGH Bayern, 24.04.1985 - 7 B 83 A.1996 Das Grundgesetz selbst verwendet im Zusammenhang mit der Genehmigung privater Volksschulen ähnlich unbestimmte Rechtsbegriffe (Art. 7 Abs. 5 GG: besonderes pädagogisches Interesse; vgl. hierzu HessVGH vom 29.11.1982, NVwZ 1984, 118 ff.. Das Tatbestandsmerkmal durch pädagogische Leistung gerechtfertigt ist im Wege der Auslegung noch soweit eingrenzbar, daß für den Berechtigten mit einer den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips genügenden Sicherheit bestimmbar ist, ob er die Förderungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. VerfGH NW, a.a.O.).
- VG Würzburg, 08.03.1989 - W 3 K 88 497 Das Bundesverwaltungsgericht (ebenso schon HessVGH, U. v. 29.11.1982, NVwZ 1984, 118) hat in seinem Urteil vom 10.12.1986 (…a.a.O.) hierzu ausgeführt:.
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