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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2117
VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88 (https://dejure.org/1990,2117)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.02.1990 - 6 UE 2180/88 (https://dejure.org/1990,2117)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. Februar 1990 - 6 UE 2180/88 (https://dejure.org/1990,2117)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs 2 SchulVwG HE, § 5 Abs 5a SchulVwG HE, § 5 Abs 5b SchulVwG HE, § 11 Abs 1 SchulVwG HE, § 11 Abs 2 SchulVwG HE
    Anspruch auf Errichtung einer Schule - schulformunabhängige (integrierte) Gesamtschule - eigenständiger Bildungsweg - Unterschied zum dreigliedrigen Schulsystem - schulformbezogene (additive) Gesamtschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesamtschulen - Die schulformunabhängige Gesamtschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 205
  • NVwZ 1991, 189
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (12)

  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 929

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88
    Der Staatsgerichtshof gehe in seiner Entscheidung vom 25. November 1982 (NVwZ 1984, 90 ) davon aus, daß grundsätzlich auch ein flächendeckendes Gesamtschulsystem den Erziehungsberechtigten eine ausreichende Wahlmöglichkeit unter den nach Bildungsweg und Bildungsziel zu differenzierenden Schulformen biete.

    Ein Recht der Erziehungsberechtigten auf die Wahl einer von mehreren Schulformen, die das Beschreiten des gleichen Bildungsweges ermöglichen, ist dem Recht auf Wahl des Bildungsweges gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG nicht zu entnehmen (Hess. StGH, Beschluß vom 25.11.1982 -- P.St. 929 --, Staatsanzeiger 1982, 2432 = ESVGH 33, 6 ).

    Dem entspricht die Auslegung des Art. 55 Satz 1 HV durch den Hessischen Staatsgerichtshof, nach dem wesentlicher Inhalt des dort normierten Erziehungsrechts der Eltern die Wahl des Bildungsweges ist (Hess. StGH, Beschluß vom 25.11.1982, P.St. 929 -- a.a.O.), der in erster Linie gekennzeichnet werde "durch den Bildungsinhalt im Sinne von Lehrstoff und durch das Bildungsziel im Sinne von Abschluß" (Hess. StGH, Beschluß vom 25.07.1984 -- P.St. 962 --, NVwZ 1984, 788 , der dort nach der damaligen Rechtslage davon ausging, das Gesetz selbst beantworte die Frage, zu welchen Bildungswegen bestimmte Schulformen gehörten, nicht).

    Ein solches Bestimmungsrecht im Sinne eines Anspruchs auf Einrichtung einer bestimmten Schulform läßt sich aus dem Recht auf Wahl des Bildungsweges aber nicht herleiten (Hess. StGH, Beschluß vom 25.11.1982 -- P.St. 929--, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28.05.1979 -- VI OE 10/79 --, Beschluß vom 31.08.1988 -- 6 TG 3233/88 --, NVwZ-RR 1989, 247).

    Er hat zur Umwandlung eines "herkömmlichen" Gymnasiums in eine additive Gesamtschule und eine selbständige Oberstufenschule ausdrücklich die Auffassung abgelehnt, daß dadurch "die Bildungs- und Unterrichtsinhalte dergestalt verändert würden, daß die von den Antragstellern gewünschte gymnasiale Ausbildung ihrer Kinder nicht mehr gewährleistet sei" (Hess. StGH, Beschluß vom 25.11.1982 -- P.St. 929 --, a.a.O., ESVGH 33 S. 11).

  • VGH Hessen, 28.05.1979 - VI OE 10/79
    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88
    Ein solches Bestimmungsrecht im Sinne eines Anspruchs auf Einrichtung einer bestimmten Schulform läßt sich aus dem Recht auf Wahl des Bildungsweges aber nicht herleiten (Hess. StGH…, Beschluß vom 25.11.1982 -- P.St. 929--, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28.05.1979 -- VI OE 10/79 --, Beschluß vom 31.08.1988 -- 6 TG 3233/88 --, NVwZ-RR 1989, 247).

    Beide Schulformen sind im Hinblick auf den Bildungsweg gleichzusetzen (so im Ergebnis auch Hess. VGH, Urteil vom 28.05.1979 -- VI OE 10/79 --, Urteil vom 24.04.1978 -- VI OE 48/74 --, Beschluß vom 19.09.1977 -- VI TG 404/77--).

  • StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962

    Grundrechtsklage wegen Erstattung von Schülerbeförderungskosten; Bestimmung der …

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88
    Dem entspricht die Auslegung des Art. 55 Satz 1 HV durch den Hessischen Staatsgerichtshof, nach dem wesentlicher Inhalt des dort normierten Erziehungsrechts der Eltern die Wahl des Bildungsweges ist (Hess. StGH…, Beschluß vom 25.11.1982, P.St. 929 -- a.a.O.), der in erster Linie gekennzeichnet werde "durch den Bildungsinhalt im Sinne von Lehrstoff und durch das Bildungsziel im Sinne von Abschluß" (Hess. StGH, Beschluß vom 25.07.1984 -- P.St. 962 --, NVwZ 1984, 788 , der dort nach der damaligen Rechtslage davon ausging, das Gesetz selbst beantworte die Frage, zu welchen Bildungswegen bestimmte Schulformen gehörten, nicht).

    Auch im Zusammenhang mit der Erstattung von Schülerbeförderungskosten hat der Staatsgerichtshof entschieden, daß ein Gymnasium und eine additive Gesamtschule im gymnasialen Zweig unter den Gesichtspunkten von Bildungsinhalt und Bildungsziel den gleichen Bildungsgang anbieten (Hess. StGH, Beschluß vom 25.07.1984 -- P.St. 962 -- a.a.O., S. 790).

  • VGH Hessen, 31.08.1988 - 6 TG 3233/88
    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88
    Der geltend gemachte Anspruch setzte voraus, daß es an Gymnasien einen eigenständigen Bildungsweg gibt, die Eltern ihr Recht zur Wahl des Bildungsweges gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG nicht wirksam haben ausüben können, weil der gewählte Bildungsweg nicht in zumutbarer Weise beschritten werden kann, dies auf einem Verstoß des Schulträgers gegen seine Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 SchVG beruht und der Kultusminister zur Erteilung der Zustimmung nach § 23 Abs. 4 SchVG verpflichtet ist (vgl. Beschluß des Senats vom 31.08.1988 -- 6 TG 3233/88 --, a.a.O.).

    Ein solches Bestimmungsrecht im Sinne eines Anspruchs auf Einrichtung einer bestimmten Schulform läßt sich aus dem Recht auf Wahl des Bildungsweges aber nicht herleiten (Hess. StGH…, Beschluß vom 25.11.1982 -- P.St. 929--, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28.05.1979 -- VI OE 10/79 --, Beschluß vom 31.08.1988 -- 6 TG 3233/88 --, NVwZ-RR 1989, 247).

  • BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66

    Abgrenzung zwischen Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage - Schädigung durch …

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88
    Ein Rechtsschutzinteresse für die Verfolgung eines in dem Verpflichtungsbegehren enthaltenen "isolierten" Anfechtungsbegehrens ist in der Regel -- wie auch hier -- nicht ersichtlich (BVerwG, Urteil v. 15.12.1966 --8 C 30.66--, BVerwGE 25, 357 ;… Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 9. Auflage 1988, § 42 Rdnr. 3).
  • VGH Hessen, 27.02.1985 - I OE 50/81
    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88
    Dieser Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes ist eine Willenserklärung des öffentlichen Rechts, zu deren Auslegung auch die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willenserklärungen, insbesondere § 133 BGB, heranzuziehen sind (Hess. VGH, Urteil vom 27.02.1985 -- I OE 50/81 --, NVwZ 1985, 498 ).
  • BVerwG, 24.04.1978 - 7 B 111.77

    Schulorganisatorische Verwaltungsakte - Auflösung einer Schule - Vorläufiger …

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88
    Eine solche Maßnahme ist ein Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluß vom 24.04.1978 -- 7 B 111.77 --, NJW 1978, 2211, Beschluß vom 25.10.1978 -- 7 B 195.78 --, Buchholz 421 Nr. 62 = DVBl 1979, 354; ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 23.06.1980 -- VI OE 90/77 --, siehe auch Urteil vom 23.08.1982 -- VI OE 11/78 -- NVwZ 1984, 114).
  • BVerwG, 25.10.1978 - 7 B 195.78

    Gymnasialklassen - Additive Gesamtschule - Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88
    Eine solche Maßnahme ist ein Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluß vom 24.04.1978 -- 7 B 111.77 --, NJW 1978, 2211, Beschluß vom 25.10.1978 -- 7 B 195.78 --, Buchholz 421 Nr. 62 = DVBl 1979, 354; ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 23.06.1980 -- VI OE 90/77 --, siehe auch Urteil vom 23.08.1982 -- VI OE 11/78 -- NVwZ 1984, 114).
  • VGH Hessen, 25.09.1987 - 6 UE 265/85
    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88
    Aus den Entscheidungen des Senats vom 16.6.1975 -- VI OE 45/74 -- und vom 25.9.1987 -- 6 UE 265/85 -- ergebe sich, daß der durch den Besuch einer integrierten Gesamtschule oder einer Förderstufe vermittelte Bildungsweg nicht dem der herkömmlichen weiterführenden Schulen vergleichbar sei.
  • VGH Hessen, 06.07.1983 - 6 TH 5023/83
    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88
    Dazu gehört "wegen der die Kreisangehörigen nicht unerheblich tangierenden Auswirkungen" auch die von den Klägern begehrte Schulorganisationsmaßnahme (siehe ähnlich für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schulorganisationsänderung -- Schließung einer Hauptschule -- Hess. VGH, Beschluß vom 06.07.1983 -- 6 TH 5023/83 --, NVwZ 1984, 113 ).
  • VGH Hessen, 16.06.1975 - VI OE 45/74
  • VGH Hessen, 23.08.1982 - VI OE 11/78
  • StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170

    Abstrakte Normenkontrolle; Schulrecht; Gesetzesvorbehalt; Elternrecht; …

    Entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 01.02.1990, NvWZ 1991, S. 189) stelle sie jedoch keinen eigenständigen Bildungsgang dar.

    Aber auch dann, wenn in erreichbarer Nähe lediglich eine integrierte Gesamtschule zur Verfügung stünde, würde dies entgegen der Auffassung der Antragsteller und des Landesanwalts nicht zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung des elterlichen Erziehungsrechts führen (a.A. noch zum früheren Schulverwaltungsgesetz Hess. VGH, Urteil vom 01.02.1990, 6 UE 2180/88, NVwZ 1991, 189).

  • VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94

    Schulrecht: zum Anspruch auf Einrichtung einer 5. Klasse an einem Gymnasium und …

    Bei der vorgenannten Organisationsänderung handelt es sich allerdings um einen Verwaltungsakt, gegen den u. a. betroffene Eltern Widerspruch und Anfechtungsklage erheben können (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1978 - 7 B 195.78 -, Buchholz 421 Nr. 62 = DVBl. 1979, 354; Hess. VGH, U. v. 23.6.1980 - VI OE 90/77 -, Be. v. 16.8.1983 - VI OE 10/80 - u. v. 20.6.1988 - 6 N 1577/88 -, Ue. v. 1.2.1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. v. 27.11.1992 - 7 UE 2206/90 -) und in bezug auf den, nachdem durch weiteren Beschluß des Kreistags des vom 28. Juni 1994 die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist.

    Ein Anspruch auf Bereitstellung eines schulformbezogenen Angebots der Jahrgangsstufe 5 am Gymnasium für das Schuljahr 1994/95 bestünde nur dann, wenn das Recht der Antragsteller zur Bestimmung des individuellen Bildungswegs ihrer Tochter nach § 12 Abs. 4 HSchulG andernfalls nicht wirksam ausgeübt werden könnte (vgl. Hess. VGH, B. v. 31.8.1988 - 6 TG 3233/88 -, NVwZ-RR 1989, 247, u. U. v. 1.2.1990 - 6 UE 2180/88 -, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91

    Aufnahme eines auswärtigen Schülers in eine weiterführende Schule; …

    Selbständiges Gymnasium und gymnasialer Zweig einer schulformbezogenen Gesamtschule stellen keine unterschiedlichen Bildungswege, sondern lediglich verschiedene Schulformen desselben Bildungswegs dar (Hess. VGH, U. v. 1. Februar 1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. U. v. 23. Februar 1990 - 7 UE 3284/89 -).
  • VGH Hessen, 06.09.1991 - 7 TG 1968/91

    Vorläufige Teilnahme eines Schülers am Unterricht in einem selbständigen …

    Selbständiges Gymnasium und gymnasialer Zweig einer schulformbezogenen Gesamtschule stellen keine unterschiedlichen Bildungswege, sondern lediglich verschiedene Schulformen desselben Bildungswegs dar (Hess. VGH, U. v. 1. Februar 1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. U. v. 23. Februar 1990 - 7 UE 3284/89 -).
  • VG Gießen, 17.08.1999 - 3 G 2459/99

    Rechtsschutz einer Gemeinde gegen schulorganisatorische Maßnahme - Ersetzung der …

    Die Antragstellerin wendet sich gegen die von der Schulkonferenz der Herderschule beschlossene und vom Antragsgegner genehmigte Ersetzung der bisher bestehenden Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6. Bei dieser Organisationsänderung, die als Gesamtakt letztlich eine Maßnahme des Antragsgegners darstellt und deren sofortige Vollziehung von diesem gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als "erlassender Behörde" angeordnet wurde, handelt es sich nicht nur, wie der Antragsgegner in seiner Begründung des Sofortvollzugs formuliert, um eine "schulinterne" Maßnahme, sondern um einen Verwaltungsakt mit unmittelbarer Regelungswirkung nach außen, gegen den betroffene Eltern oder sonstige Rechtsträger - hier die Antragstellerin als Schulträger - Widerspruch und Anfechtungsklage erheben können (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1978 - 7 B 195.78 -, Buchholz 421 Nr. 62 = DVBl. 1979, 354; Hess. VGH, U. v. 23.6.1980 - VI OE 90/77 -, Be. v. 16.8.1983 - VI OE 10/80 - u. v. 20.6.1988 - 6 N 1577/88 -, Ue. v. 1.2.1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. v. 27.11.1992 - 7 UE 2206/90 ).
  • VG Kassel, 08.11.2000 - 3 E 767/97

    Übernahme der Kosten der Beförderung eines Kindes zur Schule; Besuch einer mehr …

    Besucht ein Schüler ein Gymnasium, kann er schülerbeförderungskostenrechtlich auch auf eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule verwiesen werden (st Rspr., vgl. HessVGH, Urteil vom 01.02.1990 - 6 UE 2180/88 -).
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