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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11973
Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15 (https://dejure.org/2016,11973)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.06.2016 - C-166/15 (https://dejure.org/2016,11973)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 2016 - C-166/15 (https://dejure.org/2016,11973)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ranks und Vasiļevičs

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 91/250/EWG - Rechtsschutz von Computerprogrammen -Verkauf von nicht originalen Kopien von Computerprogrammen - Kopien, die auf einem anderen als dem ursprünglichen Datenträger verkörpert sind - Verletzung des Verbreitungsrechts ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15
    Rn. 17 Da die Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kole&gcedil;ija (Strafkammer des Regionalgerichts Riga) Zweifel daran hat, ob das Urteil UsedSoft{FN-VERWEIS:2} unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einschlägig ist, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Rn. 36 Nach einem liberalen Ansatz, der von den Angeklagten und der lettischen Regierung vertreten wird, kommt einer nicht originalen körperlichen Kopie die Erschöpfung des Verbreitungsrechts zugute, wenn die Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil UsedSoft{FN-VERWEIS:5} aufgestellt hat, erfüllt sind, nämlich:.

    Rn. 37 Nach einem vermittelnden Ansatz, der von der Kommission vorgeschlagen wird, kann die vom Gerichtshof im Urteil UsedSoft{FN-VERWEIS:6} angewandte Lösung nur in einem ganz spezifischen Fall auf nicht originale körperliche Kopien ausgedehnt werden, nämlich dann, wenn die körperliche Originalkopie beschädigt wurde.

    Rn. 75 Die Umstände des Ausgangsverfahrens weichen folglich in erheblichem Maß von denen ab, die dem Urteil UsedSoft{FN-VERWEIS:21} zugrunde lagen.

    Rn. 76 Zum einen lassen sich aus der dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Akte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Angeklagten zu unkörperlichen Kopien gehörende Nutzungslizenzen, um die es im Urteil UsedSoft{FN-VERWEIS:22} ging, verkauft hätten.

    Rn. 78 In Anbetracht dieser Unterschiede zwischen den Umständen der vorliegenden Rechtssache und denen, die dem Urteil UsedSoft{FN-VERWEIS:24} zugrunde lagen, meine ich, dass diesem Urteil im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nur eine begrenzte Bedeutung zukommt.

    Rn. 80 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Urteil UsedSoft{FN-VERWEIS:26} gewählte Lösung den spezifischen Kontext des Verkaufs von Nutzungslizenzen betrifft, die zu unkörperlichen Kopien von Computerprogrammen gehören, der beim Erlass der Richtlinie 91/250 vom Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich berücksichtigt worden war.

    Rn. 83 Ist die Originalkopie nicht auf einem körperlichen Datenträger verkörpert, so ist - um die praktische Wirksamkeit der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts zu wahren - die vom Gerichtshof im Urteil UsedSoft{FN-VERWEIS:27} gefundene Lösung heranzuziehen.

    {FN:2} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    {FN:5} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    {FN:6} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    {FN:11} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    {FN:15} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    {FN:16} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    {FN:17} - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 53).

    {FN:18} - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 59).

    {FN:19} - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 72).

    {FN:20} - Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 83 und 88).

    {FN:21} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    {FN:22} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    {FN:23} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    {FN:24} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    {FN:26} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

    {FN:27} - Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, EU:C:2012:407).

  • EuGH, 22.01.2015 - C-419/13

    Art & Allposters International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15
    {FN:8} - Urteil vom 22. Januar 2015 (C-419/13, EU:C:2015:27).

    {FN:9} - Urteil vom 22. Januar 2015 (C-419/13, EU:C:2015:27).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-650/13

    Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15
    {FN:3} - Vgl. insbesondere Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:4} - Vgl. insbesondere Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15
    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 35 bis 42).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15
    {FN:13} - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige …

    {FN:51} Vgl. z. B. Urteile vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a. (…C-355/12, EU:C:2014:25, Rn. 23), und vom 12. Oktober 2016, Ranks und Vasiļevičs (C-166/15, EU:C:2016:762, Rn. 28, 30, 35, 36, 49, 50 und 53 bis 55); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Ranks und Vasiļevičs (C-166/15, EU:C:2016:384, Nrn. 69 bis 80).
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