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Rechtsprechung
   EuGH, 01.12.2020 - C-815/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,38345
EuGH, 01.12.2020 - C-815/18 (https://dejure.org/2020,38345)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.2020 - C-815/18 (https://dejure.org/2020,38345)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2020 - C-815/18 (https://dejure.org/2020,38345)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Federatie Nederlandse Vakbeweging

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen -Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr - Anwendungsbereich - Begriff "entsandter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Federatie Nederlandse Vakbeweging

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen -Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr - Anwendungsbereich - Begriff "entsandter ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen -Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr - Anwendungsbereich - Begriff "entsandter ...

  • Betriebs-Berater

    Arbeitnehmerentsenderichtlinie ist auf länderübergreifende Dienstleistungen anwendbar

  • Betriebs-Berater

    Arbeitnehmerentsenderichtlinie ist auf länderübergreifende Dienstleistungen anwendbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anwendung der Entsenderichtlinie auf das Transportgewerbe ("Federatie Nederlandse Vakbeweging")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Lkw-Fahrer im EU-Güterverkehr können "entsandte" Arbeitnehmer sein - Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr können "entsandte" Arbeitnehmer sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entsendung von Arbeitnehmern bei Dienstleistungen im internationaler Güterkraftverkehr ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 484
  • EuZW 2021, 497
  • NZA 2021, 33
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 57 AEUV - Freier …

    Auszug aus EuGH, 01.12.2020 - C-815/18
    Rn. 37 Insoweit ist daran zu erinnern, dass zwar der freie Dienstleistungsverkehr im Verkehrsbereich nicht durch Art. 56 AEUV geregelt wird, der den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen betrifft, sondern durch die Bestimmungen des Titels des AEU-Vertrags über den Verkehr, auf die Art. 58 Abs. 1 AEUV verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Ein Arbeitnehmer kann im Hinblick auf die Richtlinie 96/71 nur dann als in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsandt angesehen werden, wenn seine Arbeitsleistung eine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 31), was eine Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte voraussetzt, die die Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers kennzeichnen.

    Rn. 49 Dagegen kann ein Arbeitnehmer, der in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in den er entsandt wird, Leistungen von sehr beschränktem Umfang erbringt, nicht als "entsandt" im Sinne der Richtlinie 96/71 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 31).

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der …

    Auszug aus EuGH, 01.12.2020 - C-815/18
    Rn. 39 Im Unterschied z. B. zur Verordnung Nr. 1072/2009, die für die Zwecke des in ihren Art. 3 und 4 verankerten Grundsatzes der "Gemeinschaftslizenz" eine Reihe "gemeinsamer Regeln" "für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten" sowie "Bedingungen" "für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind", im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Buchst. a und b AEUV enthält (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 208), soll mit der Richtlinie 96/71 also nicht die gemeinsame Verkehrspolitik im Sinne von Art. 91 durchgeführt werden.
  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 505/20

    Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in …

    Art. 6 Richtlinie 96/71/EG (Entsende-Richtlinie) sieht ausdrücklich vor, dass Klagen wie die vorliegende (auch) in dem Mitgliedstaat erhoben werden können, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt ist oder war (zu dem in Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 96/71/EG definierten unionsrechtlichen Begriff der Entsendung vgl. etwa EuGH 1. Dezember 2020 - C-815/18 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 43 ff. mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail) - Nichtigkeitsklage - …

    {FN:516} Vgl insoweit Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 33, im Folgenden: Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging).

    {FN:530} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Dobersberger (…C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 31); vgl. auch Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 45.

    {FN:531} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Dobersberger (…C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 31), und Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 49.

    {FN:532} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 45 und 46.

    {FN:533} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 32, 33 und 41.

    {FN:534} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 47 und 48.

    {FN:535} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 47 und 48.

    {FN:536} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 47 und 48.

    {FN:537} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 62.

    {FN:538} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 64.

    {FN:539} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 31 bis 41. In noch jüngerer Zeit hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juli 2021, Rapidsped (…C-28/19, EU:C:2021:548, Rn. 34 bis 36), ergangen ist, auf diese Rechtsprechung hingewiesen.

    {FN:572} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 62.

    {FN:573} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 49.

    {FN:574} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 49.

    {FN:576} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging, Rn. 47 und 48.

    {FN:605} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging (…Rn. 49).

    {FN:630} Urteil vom 1. Dezember 2020 (C-815/18, EU:C:2020:976).

    {FN:631} Vgl. Urteil Federatie Nederlandse Vakbeweging (…Rn. 33).

    {FN:635} Urteil vom 1. Dezember 2020 (C-815/18, EU:C:2020:976).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-541/20

    Der Gerichtshof bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets

    Rn. 1152 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gilt die Richtlinie 96/71 mit Ausnahme der Dienstleistungen, an denen die Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine beteiligt sind, grundsätzlich für jede länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen, die mit einer Entsendung von Arbeitnehmern verbunden ist, unabhängig davon, zu welchem Wirtschaftssektor eine solche Dienstleistung gehört, also auch im Straßenverkehrssektor (Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 33).

    Rn. 1170 Das Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), stelle diese Erwägungen nicht in Frage.

    Erstens hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Richtlinie 96/71 auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 33 bis 41, …und vom 8. Juli 2021, Rapidsped, C-428/19, EU:C:2021:548, Rn. 34 bis 36).

    Rn. 1177 Drittens können die Bestimmungen von Art. 1 der Richtlinie 2020/1057 auch nicht deshalb als ungültig angesehen werden, weil zahlreiche Dienstleistungen im Kraftverkehr mangels einer hinreichenden Verbindung zu den Mitgliedstaaten, in denen die Kraftfahrer ihre Arbeit verrichteten, nicht die Voraussetzungen einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), ausgelegt wurde, fallenden Entsendung erfüllten.

    Rn. 1181 Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), zum einen entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur dann als im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/71 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats "entsandt" angesehen werden kann, wenn seine Arbeitsleistung eine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist, und zum anderen, dass die Prüfung, ob eine solche Verbindung vorliegt, eine Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte voraussetzt, die die Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers kennzeichnen.

    Rn. 1185 Als Zweites kann allein der Umstand, dass sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden hat, den Begriff "hinreichende Verbindung" zu konkretisieren, auf den sich der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Dezember 2019, Dobersberger (…C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 31), und vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 45), gestützt hat, durch die Bezeichnung der Kategorien von Beförderungen im Straßenverkehr, auf die die Entsendevorschriften Anwendung finden sollen oder nicht, nicht zur Ungültigkeit der Bestimmungen von Art. 1 der Richtlinie 2020/1057 führen.

    Ein alternativer Ansatz, der Klarheit biete, sei der, dem der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), gefolgt sei, der darin bestehe, das Vorliegen einer hinreichenden Verbindung im Rahmen von Beförderungen im Dreiländerverkehr im Fall der Erfüllung eines Minimums bestimmter Aufgaben in einem spezifischen Mitgliedstaat in einem bestimmten Monat, z. B. das Be- oder Entladen von Waren, die Instandhaltung oder die Reinigung der Transportfahrzeuge, zu vermuten.

    Als der Gerichtshof das zeitliche Kriterium in der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), ergangen ist, beurteilt habe, habe er sich außerdem nur zu den Kabotagebeförderungen geäußert, und nicht zur bilateralen Beförderung und zur Beförderung im Dreiländerverkehr.

    Rn. 1317 Im Übrigen hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 96/71, wie sie vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2020/1057 galten, entschieden, dass ein Arbeitnehmer als im Sinne der Richtlinie 96/71 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsandt anzusehen ist, wenn seine Arbeitsleistung eine hinreichende Verbindung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Fahrer, der eine Transitbeförderung oder eine bilaterale Beförderung durchführt, nicht als "entsandt" im Sinne der Richtlinie 96/71 angesehen werden kann, während ein Fahrer, der eine Kabotagebeförderung durchführt, grundsätzlich als entsandt anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 45, 49, 62, 63 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 1321 Insbesondere war es als Erstes vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2020/1057 erforderlich, eine Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte vorzunehmen, die die Tätigkeit des Fahrers kennzeichnen, der Beförderungen im Dreiländerverkehr durchführt, um festzustellen, ob seine Arbeitsleistung eine hinreichende Verbindung zum Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufwies (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 45 und 51).

    Während nämlich nach diesen Bestimmungen für eine begrenzte Zahl zusätzlicher Tätigkeiten der Be- und/oder Entladung eine Ausweitung der für die bilateralen Beförderungen anwendbaren Ausnahme gilt, hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Auslegung der Richtlinie 96/71, wie sie vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2020/1057 galt, entschieden, dass das Be- oder Entladen von Waren zu den Faktoren zählt, die für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob die Arbeitsleistung eines Fahrers eine hinreichende Verbindung zum Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufweist, so dass die in der Richtlinie 96/71 vorgesehenen Entsendevorschriften für ihn gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 48).

    Rn. 1330 Was schließlich die Beförderungen im kombinierten Verkehr betrifft, so hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung der Richtlinie 96/71 in ihrer vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2020/1057 geltenden Fassung zwar nicht klargestellt, wie die Entsendevorschriften auf diese Art von Beförderungen anwendbar waren, doch entspricht die vom Unionsgesetzgeber insoweit getroffene Entscheidung, wie sie in Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2020/1057 konkretisiert wurde, der Logik, der der Gerichtshof im Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), gefolgt ist.

    Rn. 1349 Was als Drittes die von der Republik Bulgarien, der Republik Zypern, Rumänien und der Republik Polen vorgebrachte Option betrifft, die darin bestanden hätte, zur Beurteilung des Vorliegens einer hinreichenden Verbindung zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem Aufnahmemitgliedstaat eine Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die diese Dienstleistung kennzeichnen, zu verlangen, ergibt sich aus den Erwägungen in den Rn. 1311 bis 1331 des vorliegenden Urteils, dass der Unionsgesetzgeber einige der vom Gerichtshof im Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), angewandten Kriterien herangezogen hat, wobei er zusätzliche Kriterien vorgesehen hat, die derselben Logik folgen.

    Rn. 1395 Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Richtlinie 96/71 in ihrer vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2020/1057 geltenden Fassung grundsätzlich jede länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen erfasst, die mit einer Entsendung von Arbeitnehmern, auch im Straßenverkehrssektor, verbunden ist, und außerdem klargestellt, dass ein Fahrer, der Kabotagebeförderungen durchführt, grundsätzlich als im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/71 entsandt anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 33, 49, 62, 63 und 65).

    Rn. 1446 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich, wie sich u. a. bereits aus den Rn. 1318, 1321 und 1395 des vorliegenden Urteils ergibt, die Verpflichtung, die Entsendevorschriften grundsätzlich auf die Kraftfahrer anzuwenden, die Beförderungen im Dreiländerverkehr und Kabotagebeförderungen durchführen, bereits aus dem Rechtsrahmen ergab, der vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2020/1057 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), bestand.

    Folglich bestünden, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2020/1057 ergebe, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Auslegung, Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 96/71. Das Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), habe nur einige Fragen zu den Modalitäten der Durchführung der grenzüberschreitenden Beförderungen beantwortet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-428/19

    Rapidsped - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 96/71/EG - Freier …

    {FN:4} Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976).

    {FN:8} Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 37).

    {FN:10} Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 40).

    {FN:12} In diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 39).

  • EuGH, 08.07.2021 - C-428/19

    Rapidsped - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 96/71/EG - Art. 1 Abs. 1 …

    Rn. 35 In Rn. 41 des Urteils vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), hat der Gerichtshof dies bejaht.
  • EuGH, 02.02.2021 - C-815/18

    Federatie Nederlandse Vakbeweging

    Rn. 1 Le 1er décembre 2020, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976).

    1) Le point 65 de l'arrêt du 1er décembre 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), doit être rectifié comme suit :.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

    {FN:10} Im Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976), ist die Anwendbarkeit der Richtlinie 96/71 auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor nach einer Prüfung der Umstände, unter denen die Arbeitnehmer in diesem Sektor im Sinne dieser Richtlinie "entsandt" werden, bestätigt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2024 - C-126/23

    Burdene - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/80/EG - Art. 12 Abs. 2 …

    Vgl. auch entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2020, Federatie Nederlandse Vakbeweging (C-815/18, EU:C:2020:976, Rn. 40).
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