Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VI - Der Verkehr (Art. 90 - 100) |
(1) Zur Durchführung des Artikels 90 werden das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen
a) | für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen; | |
b) | für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festlegen; | |
c) | Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen; | |
d) | alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen. |
(2) Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen die Anwendung den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte.
Rechtsprechung zu Art. 91 AEUV
76 Entscheidungen zu Art. 91 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 06.05.2014 - C-43/12
Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2013 - C-43/12
Kommission / Parlament und Rat - Richtlinie 2011/82/EU - Grenzüberschreitender ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2013 - C-43/12
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18
Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 01.12.2020 - C-815/18
Federatie Nederlandse Vakbeweging - Entsendung von Arbeitnehmern im ...
- EuGH, 01.12.2020 - C-815/18
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18
Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services ...
- EuGH, 26.09.2019 - C-600/18
UTEP 2006. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Art. 91 und 92 AEUV ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-49/22 Corona
Austrian Airlines (Vol de rapatriement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
Mindestlohngesetz
- VG Köln, 14.11.2014 - 18 L 1929/14
Verpflichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zur Aufstellung von ...
- VK Brandenburg, 21.01.2020 - VK 18/19
Zurückweisungsrecht kann auch erst im Nachprüfungsverfahren ausgeübt werden!