Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VI - Der Verkehr (Art. 90 - 100) |
Bis zum Erlass der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn, dass der Rat einstimmig eine Maßnahme billigt, die eine Ausnahmeregelung gewährt.
Rechtsprechung zu Art. 92 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 92 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17
Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch ...
- EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
- EuGH, 26.09.2019 - C-600/18
UTEP 2006. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Art. 91 und 92 AEUV ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18
Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden
- EuGH, 13.02.2014 - C-162/12
Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV, 101 AEUV und ...
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
Gilt das MiLoG für ausländische Spediteure?
- FG Sachsen-Anhalt, 08.06.2020 - 3 V 1103/19
Aussetzung der Vollziehung: Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische ...