Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VI - Der Verkehr (Art. 90 - 100) |
Zitiervorschläge
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Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.
Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
Art. 90(ex-Artikel 70 EGV)
Art. 91(ex-Artikel 71 EGV)
Art. 92(ex-Artikel 72 EGV)
Art. 93(ex-Artikel 73 EGV)
Art. 94(ex-Artikel 74 EGV)
Art. 95(ex-Artikel 75 EGV)
Art. 96(ex-Artikel 76 EGV)
Art. 97(ex-Artikel 77 EGV)
Art. 98(ex-Artikel 78 EGV)
Art. 99(ex-Artikel 79 EGV)
Art. 100(ex-Artikel 80 EGV)
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Rechtsprechung zu Art. 97 AEUV
Entscheidung zu Art. 97 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-253/16
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