Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel VI - Der Verkehr (Art. 90 - 100) |
Zitiervorschläge
Art. 93 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/93.html)
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Rechtsprechung zu Art. 93 AEUV
18 Entscheidungen zu Art. 93 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 08.09.2022 - C-614/20
Lux Express Estonia
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-614/20
Lux Express Estonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-614/20
- EuG, 30.04.2019 - T-747/17
UPF/ Kommission
- VG Köln, 04.12.2018 - 25 K 7243/15
Price Cap 2015
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-389/21
EZB/ Crédit lyonnais - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht ...
- EuGH, 04.03.2020 - C-587/18
CSTP Azienda della Mobilità/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche ...
- EuGH, 04.03.2020 - C-586/18
Buonotourist / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-473/17
Repsol Butano - Vorabentscheidungsersuchen - Energie - Erdgasbinnenmarkt - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2019 - C-523/18
Engie Cartagena - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Vorschriften für den ...
- VK Westfalen, 19.06.2018 - VK 1-10/18
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Querverweise
Auf Art. 93 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Grundsätze
- Allgemein geltende Bestimmungen
- Art. 14 (ex-Artikel 16 EGV)