Rechtsprechung
| EuGöD, 19.06.2013 - F-89/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Goetz / Ausschuss der Regionen
- EU-Kommission
Goetz / Ausschuss der Regionen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Goetz / Ausschuss der Regionen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Öffentlicher Dienst - Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses der Regionen über die Ablehnung des Antrags des Klägers gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm angeblich im Rahmen eines Verwaltungs- und ...
Wird zitiert von ... (3)
- EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
AX / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Disziplinarverfahren - …
Rn. 175 Daher hat die EZB bei der Durchführung ihres Disziplinarverfahrens sicherzustellen, dass jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerstens/Kommission, EU:F:2012:29, Rn. 124, und Goetz/Ausschuss der Regionen, F-89/11, EU:F:2013:83, Rn. 126).Überdies kann der EZB nicht vorgeworfen werden, dass sie es aufgrund ihrer internen Bestimmungen für erforderlich hielt, zusätzlich zur ursprünglichen Verwaltungsuntersuchung und der Untersuchung des OLAF erneut eine interne Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um den Bericht nach Art. 8.3.2 zu erstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Goetz/Ausschuss der Regionen, EU:F:2013:83, Rn. 131 und 132).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2023 - C-680/22
DD/ FRA - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Disziplinarordnung - Entfernung …
{FN:6} Urteil vom 19. Juni 2013, Goetz/Komitee der Regionen (F-89/11, EU:F:2013:83, Rn. 185). - EuG, 23.10.2018 - T-567/16
McCoy/ Ausschuss der Regionen - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit …
Daraus folgt, dass die Union, wenn sie als Arbeitgeberin auftritt, einer verschärften Haftung unterliegt, die sich in der Verpflichtung manifestiert, die Schäden zu ersetzen, die ihrem Personal durch jedweden von ihr als Arbeitgeberin begangenen Rechtsverstoß entstanden sind, ohne dass es zur Feststellung der außervertraglichen Haftung eines Organs in einem den europäischen öffentlichen Dienst betreffenden Rechtsstreit erforderlich wäre, zu beweisen, dass eine hinreichend qualifizierte Verletzung vorliegt oder das Organ die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteil vom 19. Juni 2013, Goetz/Ausschuss der Regionen, F-89/11, EU:F:2013:83, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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