Rechtsprechung
| EuG, 24.08.2010 - T-386/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Grúas Abril Asistencia / Kommission
- EU-Kommission
Grúas Abril Asistencia, SL gegen Europäische Kommission.
Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde - Handlung, die von Einzelnen nicht angefochten werden kann - Unzulässigkeit.
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 - Grúas Abril Asistencia/Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Klage, gerichtet zum einen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. August 2009, mit der die Beschwerde der Klägerin wegen Verstößen gegen die Art. 81 EG und 82 EG durch die Versicherungsgesellschaft MAPFRE im Rahmen der Erbringung von Beistandsleistungen ...
Verfahrensgang
- EuG, 24.08.2010 - T-386/09
- EuGH, 22.06.2011 - C-521/10
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 11.09.2024 - T-494/22
Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen das …
Rn. 131 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen nationaler Behörden oder von Urteilen nationaler Gerichte zu überprüfen (…vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 5. Oktober 1983, Chatzidakis Nevas/Juristenkasse, Athen, 142/83, EU:C:1983:267, Rn. 4, und vom 24. August 2010, Grúas Abril Asistencia/Kommission, T-386/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:331, Rn. 28). - EuGH, 22.06.2011 - C-521/10
Grúas Abril Asistencia / Kommission
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. August 2010, Grúas Abril Asistencia/Kommission (T-386/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 7. August 2009 abgewiesen hat, mit dem der Klägerin mitgeteilt worden war, dass der Sachverhalt, wegen dem sie bei der Kommission Beschwerde erhoben hatte, nicht den Schluss auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG zulasse und dass ihre Beschwerde daher nicht weiterverfolgt werde.
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