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Rechtsprechung
   EuG, 28.03.2012 - T-214/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7828
EuG, 28.03.2012 - T-214/08 (https://dejure.org/2012,7828)
EuG, Entscheidung vom 28.03.2012 - T-214/08 (https://dejure.org/2012,7828)
EuG, Entscheidung vom 28. März 2012 - T-214/08 (https://dejure.org/2012,7828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OUTBURST - Ältere nationale Wortmarke OUTBURST - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rehbein / OHMI - Dias Martinho (OUTBURST)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OUTBURST - Ältere nationale Wortmarke OUTBURST - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] ...

  • EU-Kommission

    Rehbein / OHMI - Dias Martinho (OUTBURST)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OUTBURST - Ältere nationale Wortmarke OUTBURST - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis ernsthafter Benutzung älterer Wortmarke OUTBURST; Aufhebungsklage der Inhaberin einer älteren Marke gegen das Harmonisierungsamt unter Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Beweismittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachweis ernsthafter Benutzung älterer Wortmarke OUTBURST; Aufhebungsklage der Inhaberin einer älteren Marke gegen das Harmonisierungsamt unter Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Beweismittel

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. Juni 2008 - Paul Alfons Rehbein/HABM - Hervé Dias Martinho und Manuel Carlos Dias Martinho (Outburst)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der nationalen Wortmarke "Outburst" für Waren der Klasse 25 auf Aufhebung der Entscheidung R 1261/2007-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 13. März 2008, mit der die Beschwerde der ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 786
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-214/08
    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, dass die Beteiligten als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem HABM keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 42; Urteile des Gerichts vom 6. November 2007, SAEME/HABM - Racke [REVIAN's], T-407/05, Slg. 2007, II-4385, Randnr. 56, und vom 12. Dezember 2007, K & L Ruppert Stiftung/HABM - Lopes de Almeida Cunha u. a. [CORPO livre], T-86/05, Slg. 2007, II-4923, Randnr. 44).

    Diese Auslegung scheine den vom Gerichtshof im Urteil HABM/Kaul (oben in Randnr. 42 angeführt) für die Zulassung verspäteter Beweismittel aufgestellten Kriterien zu genügen und dem "Geist" dieses Urteils zu entsprechen.

    Rn. 55 Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdekammer die Möglichkeit offenstand, die von der Klägerin vor ihr am 23. Oktober 2007 beigebrachten ergänzenden Beweise zu berücksichtigen, steht im Übrigen völlig mit den Grundsätzen in Einklang, die der Gerichtshof im Urteil HABM/Kaul (oben in Randnr. 42 angeführt) aufgestellt hat.

    Rn. 56 Im Urteil HABM/Kaul (oben in Randnr. 42 angeführt) hat der Gerichtshof außerdem die Zulassung verspäteter Beweismittel auf der Grundlage der Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung gerechtfertigt, nach denen die Prüfung der Begründetheit eines Widerspruchs so vollständig wie möglich sein muss, damit die Eintragung von Marken vermieden wird, die später für nichtig erklärt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Randnrn. 48, 57 und 58 jenes Urteils).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul - Marken -Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte …

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-214/08
    Rn. 22 Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, worunter eine symbolische Benutzung allein zur Wahrung der durch die Marke begründeten Rechte nicht zu subsumieren ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43).

    Mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke wird außerdem verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil VITAFRUIT, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 39; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil Ansul, Randnr. 37).

    Rn. 23 Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil VITAFRUIT, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 40; vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 43).

  • EuG, 29.09.2011 - T-415/09

    New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt …

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-214/08
    In der mündlichen Verhandlung hat das HABM hinzugefügt, dass diese Auslegung in Richtung des Ansatzes gehe, den das Gericht in seinen Urteilen vom 29. September 2011, New Yorker SHK Jeans/HABM - Vallis K. - Vallis A. (FISHBONE) (T-415/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 16. November 2011, Buffalo Milke Automotive Polishing Products/HABM - Werner & Mertz (BUFFALO MILKE Automotive Polishing Products) (T-308/06, Slg. 2011, II-7881), gewählt habe, und dass es die Entscheidung, ob dieser Ansatz auch hier zugrunde gelegt werden sollte, vertrauensvoll in die Hände des Gerichts lege.
  • EuG, 16.11.2011 - T-308/06

    Buffalo Milke Automotive Polishing Products / OHMI - Werner & Mertz (BUFFALO …

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-214/08
    In der mündlichen Verhandlung hat das HABM hinzugefügt, dass diese Auslegung in Richtung des Ansatzes gehe, den das Gericht in seinen Urteilen vom 29. September 2011, New Yorker SHK Jeans/HABM - Vallis K. - Vallis A. (FISHBONE) (T-415/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 16. November 2011, Buffalo Milke Automotive Polishing Products/HABM - Werner & Mertz (BUFFALO MILKE Automotive Polishing Products) (T-308/06, Slg. 2011, II-7881), gewählt habe, und dass es die Entscheidung, ob dieser Ansatz auch hier zugrunde gelegt werden sollte, vertrauensvoll in die Hände des Gerichts lege.
  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT)

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-214/08
    19 und 20 genannten Bestimmungen weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg. 2004, II-2811, Randnrn.
  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-214/08
    Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich außerdem nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], T-39/01, Slg. 2002, II-5233, Randnr. 47, und vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, Slg. 2004, II-3445, Randnr. 28).
  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-214/08
    Rn. 24 Bezüglich des Umfangs der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen stattgefunden haben, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (Urteile des Gerichts VITAFRUIT, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 41, und vom 8. Juli 2004, MFE Marienfelde/HABM - Vétoquinol [HIPOVITON], T-334/01, Slg. 2004, II-2787, Randnr. 35).
  • EuG, 07.06.2005 - T-303/03

    Lidl Stiftung / OHMI - REWE-Zentral (Salvita) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-214/08
    Daher sind die Wirkungen einer schriftlichen Erklärung nur dann nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu ermitteln, wenn sie nicht unter Eid oder an Eides statt abgegeben wurde (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM - REWE-Zentral [Salvita], T-303/03, Slg. 2005, II-1917, Randnr. 40).
  • EuG, 12.12.2002 - T-39/01

    Kabushiki Kaisha Fernandes / OHMI - Harrison (HIWATT)

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-214/08
    Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich außerdem nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, Kabushiki Kaisha Fernandes/HABM - Harrison [HIWATT], T-39/01, Slg. 2002, II-5233, Randnr. 47, und vom 6. Oktober 2004, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM - Krafft [VITAKRAFT], T-356/02, Slg. 2004, II-3445, Randnr. 28).
  • EuG, 12.03.2003 - T-174/01

    Goulbourn / OHMI - Redcats (Silk Cocoon)

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-214/08
    Rn. 21 Bei der Auslegung des Begriffs der ernsthaften Benutzung ist zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die ältere Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, um einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten werden zu können, darin besteht, Markenkonflikte zu begrenzen, soweit kein berechtigter wirtschaftlicher Grund vorliegt, der einer tatsächlichen Funktion der Marke auf dem Markt entspringt (Urteil des Gerichts vom 12. März 2003, Goulbourn/HABM - Redcats [Silk Cocoon], T-174/01, Slg. 2003, II-789, Randnr. 38).
  • EuG, 16.12.2008 - T-86/07

    Deichmann-Schuhe / OHMI - Design for Woman (DEITECH) - Gemeinschaftsmarke - …

  • EuG, 10.09.2008 - T-325/06

    Boston Scientific / OHMI - Terumo (CAPIO)

  • EuG, 06.11.2007 - T-407/05

    SAEME / OHMI - Racke (REVIAN's) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …

  • EuG, 12.12.2007 - T-86/05

    K & L Ruppert Stiftung / OHMI - Lopes de Almeida Cunha u.a. (CORPO livre) - …

  • EuG, 12.05.2016 - T-322/14

    mobile.international / EUIPO - Rezon (mobile.de) - Unionsmarke - …

    Daher sind die Wirkungen einer schriftlichen Erklärung nur dann nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu ermitteln, wenn sie nicht unter Eid oder an Eides statt abgegeben wurde (Urteil vom 28. März 2012, Rehbein/HABM - Dias Martinho [OUTBURST], T-214/08, Slg, EU:T:2012:161, Rn. 32).
  • EuG, 09.12.2014 - T-278/12

    Inter-Union Technohandel / OHMI - Gumersport Mediterranea de Distribuciones …

    Diese Erklärung stellt nach der genannten Vorschrift in Verbindung mit Regel 22 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 ein Beweismittel für die Benutzung der Marke dar (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM - REWE-Zentral [Salvita], T-303/03, Slg, EU:T:2005:200, Rn. 40, und vom 28. März 2012, Rehbein/HABM - Dias Martinho [OUTBURST], T-214/08, Slg, EU:T:2012:161, Rn. 32).
  • EuG, 24.09.2019 - T-112/18

    Pink Lady America/ OCVV - WAAA (Cripps Pink) - Pflanzenzüchtungen - …

    Rn. 98 Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Rechtsprechung in Frage gestellt, auf die sich die Klägerin beruft, um ihr Vorbringen zu stützen, die Beschwerdekammer sei verpflichtet gewesen, die verspäteten Beweise zuzulassen, da nach dieser Rechtsprechung nichts gegen die Berücksichtigung ergänzender Beweise sprechen kann, die lediglich zu anderen, fristgerecht beigebrachten Beweisen hinzukommen, wenn den ursprünglichen Beweisen nicht die Erheblichkeit abzusprechen ist, sondern sie von der anderen Partei als unzureichend beanstandet wurden (Urteil vom 28. März 2012, Rehbein/HABM - Dias Martinho [OUTBURST], T-214/08, EU:T:2012:161, Rn. 53).
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