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   EuGH, 18.04.2002 - C-332/00   

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https://dejure.org/2002,6485
EuGH, 18.04.2002 - C-332/00 (https://dejure.org/2002,6485)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2002 - C-332/00 (https://dejure.org/2002,6485)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2002 - C-332/00 (https://dejure.org/2002,6485)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Rechnungsabschluss des EAGFL - Nichtanerkennung von Ausgaben - Haushaltsjahre 1995 bis 1997

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Belgien / Kommission

    Verordnung Nr. 729/70 des Rates, Artikel 2 und 3
    Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben im Zusammenhang mit Praktiken, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind - Kein Ermessensspielraum der Kommission

  • EU-Kommission

    Belgien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft; Beihilfe für den Verkauf von Billigbutter; Beihilfe für Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln; ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2000/448/EWG; ; Entscheidung 2000/449/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Grundsätze - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben im Zusammenhang mit Praktiken, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind - Kein Ermessensspielraum der Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidungen K(2000) 1813 und K(2000) 1847 der Kommission, mit der sie für die Haushaltsjahre 1995, 1996 und 1997 eine Finanzierung des EAGFL, Abteilung Garantie, der von Belgien im Rahmen einer Beihilfe für den Verkauf von Billigbutter ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.04.2002 - C-332/00
    Folglich bleiben alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen dieser gemeinsamen Organisation auszuzahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten (Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 52).

    Dazu, dass es keine finanziellen Auswirkungen auf den EAGFL habe, dass die fraglichen Beihilfen auf eine falsche rechtliche Grundlage gestützt worden seien, führt die Kommission aus, wenn eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Praxis auch dann nicht vom EAGFL finanziert werden könne, wenn sich dies finanziell günstig für ihn auswirke (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 53), so gelte das erst recht, wenn die Finanzierung in ihrer Wirkung neutral sei.

    Die Kommission verfügt insoweit nicht über einen Ermessensspielraum, selbst dann nicht, wenn sich die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Praktiken auf andere Haushaltsposten günstig auswirken sollten (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 53).

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus EuGH, 18.04.2002 - C-332/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-263/98

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.04.2002 - C-332/00
    Zunächst ist festzustellen, dass der EAGFL nach ständiger Rechtsprechung nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-263/98, Belgien/Kommission, Slg. 2001, I-6063, Randnr. 35).
  • EuGH, 08.01.2002 - C-507/99

    Denkavit

    Auszug aus EuGH, 18.04.2002 - C-332/00
    Was denjenigen Teil des Klagegrundes angeht, der auf die Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten gestützt wird, so ist festzustellen, dass, wenn eine Gemeinschaftsregelung besteht, die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder ihr zuwiderlaufen (in diesem Sinne Urteil vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-507/99, Denkavit, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 30.01.1997 - T-117/95

    N. Corman SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGH, 18.04.2002 - C-332/00
    Die Entscheidungen seien unter Verstoß gegen diesen Grundsatz erlassen worden, da sich die Kommission im Wesentlichen auf eine Randnummer in den Gründen eines Urteils gestützt habe, das das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften drei Jahre nach den in Rede stehenden Vorgängen in einer Rechtssache verkündet habe, in der es nicht um die Verordnung Nr. 570/88 gegangen sei (Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache T-117/95, Corman/Kommission, Slg. 1997, II-95).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-404/19

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Von der Finanzierung

    18 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-332/00, EU:C:2001:653, Nrn. 68 bis 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2002, Belgien/Kommission (C-332/00, EU:C:2002:235, Rn. 44).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2002, Belgien/Kommission (C-332/00, EU:C:2002:235, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Vgl. insbesondere Urteil vom 18. April 2002, Belgien/Kommission (C-332/00, EU:C:2002:235, Rn. 36), in dem es darum ging, dass die Beihilfe im Wesentlichen ohne Rechtsgrundlage gezahlt wurde, was ihren vollständigen Ausschluss von der Finanzierung durch die Union zur Folge hatte, ohne dass festgestellt zu werden brauchte, ob den zuständigen Behörden Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse anzulasten waren.

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2002, Belgien/Kommission (C-332/00, EU:C:2002:235, Rn. 36).

    Vgl. insbesondere Urteil vom 18. April 2002, Belgien/Kommission (C-332/00, EU:C:2002:235), angeführt in Fn. 25 der vorliegenden Schlussanträge, und Urteil vom 1. Juli 2009, Spanien/Kommission (T-259/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:232), angeführt in Fn. 35 der vorliegenden Schlussanträge, betreffend Rechtssachen, in denen der Verstoß gegen eine materielle Voraussetzung dazu geführt hat, dass alle Zahlungen vorschriftswidrig geleistet wurden.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-404/19

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds für die

    Daher bleiben alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen dieser gemeinsamen Organisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zulasten der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2002, Belgien/Kommission, C-332/00, EU:C:2002:235, Rn. 35 und 44).

    So sind in der Situation, in der alle gezahlten Beihilfen ohne unionsrechtliche Rechtsgrundlage gewährt wurden, diese Beihilfen von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen, ohne dass festgestellt zu werden brauchte, ob den nationalen Behörden Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse anzulasten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2002, Belgien/Kommission, C-332/00, EU:C:2002:235, Rn. 36).

    In einer solchen Situation muss die Kommission, die über keinen Ermessensspielraum verfügt, wenn es darum geht, eine Ausgabe zu akzeptieren oder von der Finanzierung durch die Union auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2002, Belgien/Kommission, C-332/00, EU:C:2002:235, Rn. 36 und 45), nachweisen, dass die ausgeschlossenen Beihilfen tatsächlich ohne jede Rechtsgrundlage gezahlt wurden.

  • EuG, 22.01.2013 - T-46/09

    Griechenland / Kommission

    Soweit die Hellenische Republik bestreitet, dass das Risiko für den EAGFL größer geworden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dem Mitgliedstaat bezüglich der Höhe der Berichtigung der Beweis obliegt, dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die aus dem festgestellten Verstoß zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1999, 1talien/Kommission, C-59/97, Slg. 1999, I-1683, Randnr. 55, und vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 37; Urteil vom 11. Juni 2009, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 168).

    Folglich bleiben alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen dieser gemeinsamen Organisation auszuzahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zulasten der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 18. April 2002, Belgien/Kommission, C-332/00, Slg. 2002, I-3609, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2004 - C-332/01

    Griechenland / Kommission

    10 - Siehe z. B. Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-332/00 (Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-3609, Randnr. 46).

    11 - Siehe z. B. Urteil Belgien/Kommission, zitiert in Fußnote 10, Randnr. 35.

  • EuGH, 25.03.2004 - C-118/02

    Industrias de Deshidratación Agrícola

    Mit einer gemeinsamen Marktorganisation sind auch Vorschriften unvereinbar, die deren ordnungsgemäßes Funktionieren behindern, auch wenn die gemeinsame Marktorganisation das betreffende Gebiet nicht abschließend geregelt hat (Urteile vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-507/99, Denkavit, Slg. 2002, I-169, Randnr. 32, und vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-332/00, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-3609, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2003 - C-118/02

    Industrias de Deshidratación Agrícola

    Siehe auch die Urteile vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-27/96 (Danisco Sugar, Slg. 1997, I-6653, Randnr. 24), vom 19. März 1998 in der Rechtssache C-1/96 (Compassion in World Farming, Slg. 1998, I-1251, Randnr. 41), vom 8. Jänner 2002 in der Rechtssache C-507/99 (Denkavit, Slg. 2002, I-169, Randnr. 32) und vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-332/00 (Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-3609, Randnr. 29).
  • VG Minden, 15.05.2003 - 9 K 1671/02

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann - vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2002 - Rs. C-332/00 (Königreich Belgien ./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften) - Tz. 58 -.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2011 - C-115/10

    Bábolna - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 - Verordnung

    15 - Vgl. Urteile vom 8. Januar 2002, Denkavit (C-507/99, Slg. 2002, I-169, Randnr. 32), vom 18. April 2002, Belgien/Kommission (C-332/00, Slg. 2002, I-3609, Randnr. 29), und Industrias de Deshidratación Agrícola, oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 20.
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