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   EuGH, 28.07.2016 - C-469/14   

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https://dejure.org/2016,22086
EuGH, 28.07.2016 - C-469/14 (https://dejure.org/2016,22086)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-469/14 (https://dejure.org/2016,22086)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-469/14 (https://dejure.org/2016,22086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Masterrind

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderungen - Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d - Beförderungsdauer und Ruhezeiten während des Transports - Beförderung von Rindern - Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Masterrind

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderungen - Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d - Beförderungsdauer und Ruhezeiten während des Transports - Beförderung von Rindern - Begriff ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderungen - Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d - Beförderungsdauer und Ruhezeiten während des Transports - Beförderung von Rindern - Begriff ...

  • rechtsportal.de

    Rückforderung von Ausfuhrerstattungen bei Transport lebender Rinder unter Verstoß gegen die Anforderungen an das Wohlergehen der Tiere während ihrer Beförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Masterrind

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 1/2005 Anh 1 Kap 5 Ziff 1.4, EUV 817/2010 Art 2 Abs 3, EGV 1234/2007 Art 168, EUV 817/2010 Art 1, EUV 817/2010 Art 2 Abs 2, EUV 817/2010 Art 4 Abs 2 Buchst a
    Tiere, Transport, Beförderungsdauer, Ausfuhrerstattung, Tierarzt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Lange Beförderungen - Anhang I Kapitel V Nr. 1.4 Buchst. d - Beförderungsdauer und Ruhezeiten während des Transports - Beförderung von Rindern - Begriff ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1398
  • NZV 2016, 596
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.03.2008 - C-96/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-469/14
    Zweitens ergebe sich aus den Urteilen vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158), und vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap (C-455/06, EU:C:2008:650), dass die positive Beurteilung des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle keinen unwiderleglichen Beweis für die Beachtung der Vorschriften über die Beförderung von Tieren darstelle und daher für die für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zuständige Behörde nicht verbindlich sei, wenn Beweismittel vorlägen, die diese Beurteilung in Frage stellten.

    Als Zweites ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen der zuvor geltenden Regelung in Bezug auf den umgekehrten Fall, bei dem der Vermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle die positive Beurteilung enthielt, dass die einschlägigen Bestimmungen der Regelung zur Beförderung lebender Tiere eingehalten worden seien, entschieden hat, dass die so getroffene Feststellung des Tierarztes keinen unwiderlegbaren Beweis für die Einhaltung dieser Bestimmungen darstellte, so dass diese Feststellung für die Behörde, die für die Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindern zuständig ist und der objektive und konkrete Umstände vorlagen, die das Gegenteil belegten, nicht verbindlich war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, EU:C:2008:158, Rn. 34, 35, 37 und 41, und vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap, C-455/06, EU:C:2008:650, Rn. 25 und 30).

  • EuGH, 25.11.2008 - C-455/06

    Heemskerk und Schaap - Verordnungen (EG) Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 -

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-469/14
    Zweitens ergebe sich aus den Urteilen vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158), und vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap (C-455/06, EU:C:2008:650), dass die positive Beurteilung des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle keinen unwiderleglichen Beweis für die Beachtung der Vorschriften über die Beförderung von Tieren darstelle und daher für die für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen zuständige Behörde nicht verbindlich sei, wenn Beweismittel vorlägen, die diese Beurteilung in Frage stellten.

    Als Zweites ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen der zuvor geltenden Regelung in Bezug auf den umgekehrten Fall, bei dem der Vermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle die positive Beurteilung enthielt, dass die einschlägigen Bestimmungen der Regelung zur Beförderung lebender Tiere eingehalten worden seien, entschieden hat, dass die so getroffene Feststellung des Tierarztes keinen unwiderlegbaren Beweis für die Einhaltung dieser Bestimmungen darstellte, so dass diese Feststellung für die Behörde, die für die Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindern zuständig ist und der objektive und konkrete Umstände vorlagen, die das Gegenteil belegten, nicht verbindlich war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, EU:C:2008:158, Rn. 34, 35, 37 und 41, und vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap, C-455/06, EU:C:2008:650, Rn. 25 und 30).

  • EuGH, 09.10.2008 - C-277/06

    Interboves - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-469/14
    Sodann vertritt es unter Hinweis auf die Ausführungen in Rn. 15 des Urteils vom 9. Oktober 2008, 1nterboves (C-277/06, EU:C:2008:548), sowie auf Nr. 18 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in dieser Rechtssache Interboves (C-277/06, EU:C:2008:162) den Standpunkt, dass diese Bestimmung eine mindestens einstündige Ruhepause verlange, die aber auch länger sein dürfe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-277/06

    Interboves - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-469/14
    Sodann vertritt es unter Hinweis auf die Ausführungen in Rn. 15 des Urteils vom 9. Oktober 2008, 1nterboves (C-277/06, EU:C:2008:548), sowie auf Nr. 18 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in dieser Rechtssache Interboves (C-277/06, EU:C:2008:162) den Standpunkt, dass diese Bestimmung eine mindestens einstündige Ruhepause verlange, die aber auch länger sein dürfe.
  • BFH, 20.02.2018 - VII R 22/17

    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche

    Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Masterrind vom 28. Juli 2016 C-469/14 (EU:C:2016:609, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2016, 324) dürfe die Fahrt während der maximal zulässigen Transportdauer mehrfach unterbrochen werden.

    Die maximal zulässige Dauer des gesamten ersten Transports (bevor ggf. die vorgenannte 24-stündige Ruhepause vor einem Weitertransport einzuhalten ist) beträgt daher 29 Stunden (EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 39, 43, ZfZ 2016, 324).

    Dem EuGH-Urteil Masterrind (EU:C:2016:609, ZfZ 2016, 324) ist nicht zu entnehmen, dass ein Tiertransport mit einer Beförderungsdauer wie im Streitfall zwingend in zwei Beförderungsintervalle zu teilen und Fahrtunterbrechungen jeweils einem dieser Intervalle zuzuordnen sind --wovon das FG wohl ausgegangen ist--.

    Die in Nr. 1.4 Buchst. d des Anhangs I Kapitel V VO Nr. 1/2005 genannten 14 Stunden für ein Beförderungsintervall beschreiben die maximal zulässige Fahrzeit, d.h. (unter Berücksichtigung der Erwägungen im EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 36, 41, ZfZ 2016, 324) die Zeit, in der sich die Tiere längstens in einem sich bewegenden Fahrzeug befinden dürfen.

    Daher kann die mindestens einstündige Ruhepause auch schon nach einer kürzeren Fahrzeit eingelegt werden (vgl. EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 41, ZfZ 2016, 324) und somit kann es auch in Betracht kommen, einen Tiertransport in mehr als zwei Beförderungsintervalle mit einer jeweils anschließenden mindestens einstündigen Ruhepause einzuteilen, zumal nach dem EuGH-Urteil Masterrind (EU:C:2016:609, Rz 36, ZfZ 2016, 324) jede Fahrtunterbrechung von mindestens einer Stunde als eine "Ruhepause" i.S. der Nr. 1.4 Buchst. d des Anhangs I Kapitel V VO Nr. 1/2005 angesehen werden kann.

    Wird während eines Tiertransports die Fahrt mehr als einmal für jeweils mindestens eine Stunde unterbrochen, gibt weder der Wortlaut der Nr. 1.4 Buchst. d des Anhangs I Kapitel V VO Nr. 1/2005 noch das EuGH-Urteil Masterrind (EU:C:2016:609, ZfZ 2016, 324) einen Grund, bei diesen Fahrtunterbrechungen zwischen "Ruhepausen" und "weiteren Haltephasen" zu differenzieren.

    Wie das FG zutreffend geurteilt hat, liegt in dem in dieser Weise geplanten und durchgeführten Tiertransport auch ein Verstoß gegen Art. 3 Buchst. a und f VO Nr. 1/2005 (vgl. dazu EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 35, ZfZ 2016, 324).

  • VG Sigmaringen, 17.12.2020 - 4 K 4721/20

    Beförderungsdauer; nicht abgesetzte Kälber

    E. - Bundesamt für L. und V. - und des B. R. und S. e.V. Die beantragte längere Fütterungspause sei nach dem Urteil des EuGH vom 28.07.2016 (C-469/14) zulässig.

    Aus dem EuGH-Urteil (C-469/14) ergebe sich, dass die Regelung der Nr. 1.8 gleichgeordnet neben Nr. 1.4 zur Anwendung gelange und mitnichten eine Ausnahmeregelung darstelle.

    Das bedeutet, dass die Beförderungshöchstdauer nach Nr. 1.4 des Kapitels V des Anhangs I der Transportverordnung 19 Stunden beträgt mit der Möglichkeit, diese auf insgesamt 21 Stunden zu erweitern, Nr. 1.8 des Kapitels V des Anhangs I der Transportverordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-469/14 -, juris Rn. 38 ff.).

    Gleichzeitig ist es aber auch zulässig, eine längere als die benannte einstündige Pause einzulegen, auch wenn hierbei nicht nur Tierwohlgründe mitausschlaggebend sind(vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-469/14 -, juris Rn. 33 ff.).

  • FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der

    Mit Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats erkannt:.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats zum einen ausgeführt, dass die Dauer der Ruhepause zwischen den Beförderungsintervallen grundsätzlich eine Stunde übersteigen darf (Rz. 34 und 43).

    Die von der Klägerin eingelegte Standzeit von 10 Stunden in E, um die nach der Verordnung Nr. 561/2006 vorgegebenen Lenkzeiten nicht zu überschreiten, ist indes als Haltephase im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 28.07.2016, C-469/14, Rz. 43) zu werten mit der Folge, dass die Klägerin die nach Ziffer 1.4.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 (C-469/14) ausgeführt, dass die Beförderungsintervalle von jeweils höchstens 14 Stunden zwar eine oder mehrere Haltephasen enthalten können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-383/16

    Vion Livestock - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren

    21 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Masterrind (C-469/14, EU:C:2016:47, Nrn. 20, 27, 28, 38 und 47).

    38 Vgl. für Fälle, in denen die Glaubwürdigkeit der Kontrollergebnisse des amtlichen Tierarzts am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union Gegenstand war, Urteile vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C-96/06, EU:C:2008:158), vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap (C-455/06, EU:C:2008:650), und vom 28. Juli 2016, Masterrind (C-469/14, EU:C:2016:609).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2020 - 6 S 4107/20
    Auch der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 28.07.2016 - C-469/14 -, juris Rn. 43) hat festgestellt, die Summe der Beförderungsdauer und Ruhezeiten im Sinne von Nr. 1.4 Buchst. d dieses Kapitels dürfe vorbehaltlich der Möglichkeit , sie gemäß Nr. 1.8 dieses Kapitels im Interesse der Tiere um zwei Stunden zu verlängern und unbeschadet der Anwendung von Art. 22 dieser Verordnung im Fall unvorhersehbarer Umstände, 29 Stunden (nach der hier anwendbaren Nr. 1.4 Kapitel V Anhang I zur VO (EG) Nr. 1/2005 Buchst. a 19 Stunden) nicht übersteigen (den Charakter einer Ausnahmeregelung bejahend VG Augsburg, Beschluss vom 28.09.2020 - Au 1 E 20.1740 -, juris Rn. 20).
  • VG Augsburg, 28.09.2020 - Au 1 E 20.1740

    Stempelung des Fahrtenbuchs zur Durchführung eines Tiertransports

    dd) Zunächst ist bei der Wertung zu berücksichtigen, dass unter Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Summe der Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei nicht abgesetzten Kälbern die Dauer von 19 Stunden nicht überschreiten darf, auch wenn die Überschreitung der Gesamtdauer auf eine verlängerte Ruhephase zurückzuführen ist (vgl. für den Transport von Rindern: EuGH, U.v.28.7.2016 - C-469/14 - juris Rn. 43).
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