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   EuGH, 16.11.2016 - C-2/15   

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https://dejure.org/2016,39270
EuGH, 16.11.2016 - C-2/15 (https://dejure.org/2016,39270)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2016 - C-2/15 (https://dejure.org/2016,39270)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2016 - C-2/15 (https://dejure.org/2016,39270)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    DHL Express (Austria)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 - Postdienste in der Europäischen Union - Verpflichtung, einen Beitrag zu den betrieblichen Aufwendungen der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten - Umfang

  • Europäischer Gerichtshof

    DHL Express (Austria)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 - Postdienste in der Europäischen Union - Verpflichtung, einen Beitrag zu den betrieblichen Aufwendungen der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten - Umfang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 - Postdienste in der Europäischen Union - Verpflichtung, einen Beitrag zu den betrieblichen Aufwendungen der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten - Umfang

  • rechtsportal.de

    Beitragspflicht zur Finanzierung einer Regulierungsbehörde des Postsektors

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 02.09.2015 - C-127/14

    Surmacs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG - Anhang I Nr. 7 -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-2/15
    Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. Urteil vom 2. September 2015, Surmacs, C-127/14, EU:C:2015:522, Rn. 28).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-259/16

    Confetra u.a.

    Drittens ist der Gerichtshof in den Urteilen vom 13. Oktober 2011, DHL International (C-148/10, EU:C:2011:654, Rn. 30 und 52), vom 16. November 2016, DHL Express (Austria) (C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 31), sowie vom 15. Juni 2017, 11ves Jakelu (C-368/15, EU:C:2017:462, Rn. 29), davon ausgegangen, dass Unternehmen, die Kurierdienste erbringen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/67 fallen, und hat bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie auf sie angewandt.

    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 den Mitgliedstaaten gestattet, nicht zum Universaldienst gehörende Dienste von Unternehmen des Postsektors von Allgemeingenehmigungen abhängig zu machen, während Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorsieht, für Dienste, die zum Universaldienst gehören, Genehmigungsverfahren einzuführen (Urteil vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 20).

    Sodann zählt Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie die Verpflichtungen auf, an die die Bewilligung der Genehmigungen geknüpft werden kann, ohne dass seinem Wortlaut entnommen werden kann, auf welche Kategorie von Genehmigungen - diejenigen, die sämtliche Postdienste betreffen, oder diejenigen, die nur Dienste, die zum Universaldienst gehören, betreffen - sich diese Bestimmung bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 21).

    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass sich aus der Analyse des Gesamtgefüges von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 97/67 ergibt, dass der dort verwendete Begriff "Genehmigungen" sowohl die Genehmigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie als auch die Genehmigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie bezeichnet (Urteil vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 28).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-191/17

    ING-DiBa Direktbank Austria - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im

    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass für die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 2. September 2015, Surmacs, C-127/14, EU:C:2015:522, Rn. 28, und vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 19).
  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 2. September 2015, Surmacs, C-127/14, EU:C:2015:522, Rn. 28, und vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 19).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-671/22

    Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 2. September 2015, Surmacs, C-127/14, EU:C:2015:522" Rn. 28, und vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 19).
  • EuGH, 21.03.2019 - C-245/18

    Tecnoservice Int. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 2. September 2015, Surmacs, C-127/14, EU:C:2015:522, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-226/22

    Nexive Commerce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der

    12 Urteil vom 16. November 2016, DHL Express (Österreich) (C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 29).

    13 Urteil vom 16. November 2016, DHL Express (Österreich) (C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 31), und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in dieser Rechtssache (EU:C:2016:168, Nr. 46).

    39 Urteil vom 16. November 2016, DHL Express (Austria) (C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 20).

  • EuGH, 15.06.2017 - C-368/15

    Ilves Jakelu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Art. 9 -

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren streitige Tätigkeit an die Erteilung einer Einzelgenehmigung geknüpft werden kann, ist daran zu erinnern, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 den Mitgliedstaaten gestattet, nicht zum Universaldienst gehörende Dienste von Unternehmen des Postsektors von Allgemeingenehmigungen abhängig zu machen, während Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorsieht, für Dienste, die zum Universaldienst gehören, Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 20).

    Der Gerichtshof hatte über diese Frage jedoch bereits im Urteil vom 16. November 2016, DHL Express (Austria) (C-2/15, EU:C:2016:880), zu entscheiden, und seine dort gegebene Antwort gilt auch für die vorliegende Rechtssache.

  • EuGH, 27.03.2019 - C-545/17

    Pawlak

    Mit der letzten Änderung der Richtlinie 97/67 durch die Richtlinie 2008/6 wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber ausweislich der Erwägungsgründe 13 und 16 der Richtlinie 2008/6 den Prozess der Liberalisierung des Marktes für Postdienste abschließen und das endgültige Datum für die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste bestätigen, indem er nicht nur die letzten Hindernisse für die vollständige Marktöffnung hinsichtlich bestimmter Universaldiensteanbieter, sondern auch alle sonstigen Hindernisse für die Erbringung von Postdiensten beseitigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 26).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-226/22

    Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt es nicht zu, dass

    Da die Tätigkeiten der NRB, die - wie sich Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 97/67 entnehmen lässt - damit betraut sind, die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen und der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu gewährleisten, den gesamten Postsektor und nicht nur die zum Universaldienst gehörenden Dienste betreffen und da die Rolle dieser Behörden und die ihnen übertragenen Aufgaben nach der Intention des Unionsgesetzgebers allen Akteuren des Postsektors zugutekommen müssen, ist Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67 folglich dahin auszulegen, dass sämtliche Postdiensteanbieter im Gegenzug verpflichtet werden können, einen Beitrag zur Finanzierung der Tätigkeiten dieser Behörden zu leisten (Urteil vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 29, 31 und 32).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-294/18

    Oulun Sähkönmyynti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energieeffizienz -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 2. September 2015, Surmacs, C-127/14, EU:C:2015:522, Rn. 28, und vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-545/17

    Pawlak - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entwicklung

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