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   EuGH, 21.03.2024 - C-671/22   

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https://dejure.org/2024,5274
EuGH, 21.03.2024 - C-671/22 (https://dejure.org/2024,5274)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2024 - C-671/22 (https://dejure.org/2024,5274)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2024 - C-671/22 (https://dejure.org/2024,5274)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Richtlinie 2000/60/EG - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verhinderung der Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper - Anhang V Rn. 1.2.2 - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-671/22
    Die Mitgliedstaaten sind dem vorlegenden Gericht zufolge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere nach Rn. 51 des Urteils vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen könne oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers gefährde.

    Drittens steht eine solche Auslegung im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2000/60. Eine enge Auslegung des Kriteriums "bei Abwesenheit störender Einflüsse" im Sinne von Anhang V Tabelle 1.2 dieser Richtlinie, die dazu führen würde, bei der Einstufung der biologischen Qualitätskomponente "Fischfauna" bestimmte anthropogene Einflüsse wie Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischressourcen nicht zu berücksichtigen, würde dem Endziel der Richtlinie, wie es sich aus dem 25. Erwägungsgrund und Art. 1 Buchst. a der Richtlinie herleiten lässt, zuwiderlaufen, nämlich durch eine konzertierte Aktion bis zum Jahr 2015 einen "guten Zustand" aller Oberflächengewässer der Europäischen Union zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 35 bis 37).

    Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii der Richtlinie alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen "guten Zustand" der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 39).

    Sowohl die Verbesserungspflicht als auch die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper dienen zur Erreichung der vom Unionsgesetzgeber angestrebten qualitativen Ziele, nämlich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Zustands, eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 41).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-671/22
    Diese Bestimmung enthält somit nicht allein grundsätzliche Verpflichtungen, sondern betrifft auch konkrete Vorhaben (Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Lauf des Verfahrens zur Genehmigung eines Vorhabens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, sind die zuständigen nationalen Behörden nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 verpflichtet, zu prüfen, ob das Vorhaben negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderlaufen würden, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-180/22

    Mensing II

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-671/22
    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (Urteil vom 13. Juli 2023, Mensing, C-180/22, EU:C:2023:565, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2016 - C-2/15

    DHL Express (Austria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-671/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 2. September 2015, Surmacs, C-127/14, EU:C:2015:522" Rn. 28, und vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 19).
  • EuGH, 25.05.2023 - C-575/21

    Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf bei einem

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-671/22
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. Mai 2023, WertInvest Hotelbetrieb, C-575/21, EU:C:2023:425, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-671/22
    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich darauf, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, wobei er sie weder in Frage stellen noch deren Richtigkeit prüfen kann (Urteil vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-2/15

    DHL Express (Austria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-671/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 2. September 2015, Surmacs, C-127/14, EU:C:2015:522" Rn. 28, und vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 19).
  • EuGH, 02.09.2015 - C-127/14

    Surmacs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG - Anhang I Nr. 7 -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-671/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 2. September 2015, Surmacs, C-127/14, EU:C:2015:522" Rn. 28, und vom 16. November 2016, DHL Express [Austria], C-2/15, EU:C:2016:880, Rn. 19).
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