Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 05.05.2022 - C-525/20   

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https://dejure.org/2022,10123
EuGH, 05.05.2022 - C-525/20 (https://dejure.org/2022,10123)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - C-525/20 (https://dejure.org/2022,10123)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - C-525/20 (https://dejure.org/2022,10123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de surface)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung eines ...

  • doev.de PDF

    Association France Nature Environnement - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung eines Projekts oder Vorhabens zu versagen, das eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung eines ...

Kurzfassungen/Presse

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    WRRL, Programme oder Vorhaben mit vorübergehenden Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1033
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-525/20
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), u. a. für Recht erkannt habe, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen sei, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Abs. 6 und 7 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen verpflichtet seien, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen könne oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährde.

    Diese Bestimmung enthält somit nicht allein grundsätzliche Verpflichtungen, sondern betrifft auch konkrete Vorhaben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 43 und 47).

    Der betreffende Mitgliedstaat ist folglich verpflichtet, die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden, es sei denn, das Vorhaben fällt unter eine der in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50).

    Somit hat der Unionsgesetzgeber der Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper einen eigenständigen Status verliehen, so dass sie sich nicht auf ein Instrument im Dienst der Pflicht zur Verbesserung des Zustands der Wasserkörper beschränkt (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 49).

    Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich in Bezug auf die Kriterien, anhand deren auf eine Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers geschlossen werden kann, aus der Systematik von Art. 4 der Richtlinie 2000/60 und insbesondere dessen Abs. 6 und 7 ergibt, dass Verschlechterungen des Zustands eines Wasserkörpers, seien sie auch vorübergehend, nur unter sehr strengen Bedingungen zulässig sind und dass die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, so niedrig wie möglich sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 67, und vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 48).

    Sowohl diese Ziele und Grundsätze als auch das Endziel der Richtlinie 2000/60, das darin besteht, einen zumindest "guten Zustand" aller Oberflächengewässer der Union zu erreichen und diesen Zustand zu bewahren, wie im 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie dargelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 37), bestätigen jeweils die Auslegung, wonach vorbehaltlich der Anwendung von Art. 4 Abs. 6 und 7 der Richtlinie und unbeschadet von Art. 4 Abs. 8 jede Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers, auch wenn sie vorübergehend und von kurzer Dauer ist, angesichts negativer Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit, die sie verursachen kann, vermieden werden muss.

  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-525/20
    Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Pflicht zur Verhinderung einer Verschlechterung hat der Gerichtshof im Übrigen hervorgehoben, dass vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme jede Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu vermeiden ist (Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Bedingung nach Art. 4 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 betrifft, wonach "die Gründe für die Änderungen in dem in Artikel 13 [dieser Richtlinie] genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und die Ziele alle sechs Jahre überprüft [werden müssen]", ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 66 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und aus dem Wortlaut von Anhang VII Abschnitt A Rn. 5 der Richtlinie, dass sie als erfüllt betrachtet werden kann, wenn die Gründe für dieses Vorhaben zum Zeitpunkt seiner Genehmigung nur in der Genehmigungsentscheidung enthalten sind.

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-525/20
    Dies bedeutet, dass die zuständigen Behörden nach Art. 4 der Richtlinie 2000/60 verpflichtet sind, im Lauf des Projektgenehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderlaufen würden, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen, C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 76).

    Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen, C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 05.05.2022 - C-525/20
    Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich in Bezug auf die Kriterien, anhand deren auf eine Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers geschlossen werden kann, aus der Systematik von Art. 4 der Richtlinie 2000/60 und insbesondere dessen Abs. 6 und 7 ergibt, dass Verschlechterungen des Zustands eines Wasserkörpers, seien sie auch vorübergehend, nur unter sehr strengen Bedingungen zulässig sind und dass die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, so niedrig wie möglich sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 67, und vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 48).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-671/22

    Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Bestimmung enthält somit nicht allein grundsätzliche Verpflichtungen, sondern betrifft auch konkrete Vorhaben (Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Lauf des Verfahrens zur Genehmigung eines Vorhabens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, sind die zuständigen nationalen Behörden nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 verpflichtet, zu prüfen, ob das Vorhaben negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderlaufen würden, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.04.2024 - C-301/22

    Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG -

    Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Pflicht, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, mehrfach ausdrücklich entschieden, dass diese Pflicht in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie 2000/60 verbindlich bleibt und für "jeden Typ" und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers gilt, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50, vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 64, und vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-671/22

    Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    39 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement (Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer) (C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement (Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer) (C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 26).

    Stellen die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eines Programms oder eines Vorhabens fest, dass es zu einer solchen Verschlechterung führen kann, kann dieses Programm oder Vorhaben auch im Fall einer bloß vorübergehenden Verschlechterung nur dann genehmigt werden, wenn die Bedingungen von Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie erfüllt sind (vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22

    Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG -

    13 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement (Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer) (C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement (Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer) (C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 31).

    27 Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement (Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer) (C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 24 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,194
Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20 (https://dejure.org/2022,194)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - C-525/20 (https://dejure.org/2022,194)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - C-525/20 (https://dejure.org/2022,194)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de surface)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Vorhaben zu untersagen, das eine ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Vorhaben zu untersagen, das eine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20
    10 Vgl. z. B. Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), das den Ausbau einer Wasserstraße betraf, vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (C-43/10, EU:C:2012:560), das die Umleitung eines Flusses zum Gegenstand hatte, und vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C-535/18, EU:C:2020:391), das sich auf den Bau eines Autobahnabschnitts bezog.

    11 Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 76).

    14 Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 113 bis 115).

    38 Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433)(7), für Recht erkannt habe, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen sei, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet seien, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen könne oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährde.

    Zwar mag die Auslegung des Begriffs der "Verschlechterung" des Zustands eines Wasserkörpers, die die Große Kammer des Gerichtshofs insbesondere im Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), vorgenommen hat, für die Mitgliedstaaten, die ein Programm oder ein Vorhaben auch dann, wenn die Verschlechterung von kurzer Dauer sein kann, nur unter strengen Bedingungen genehmigen können, anspruchsvoll erscheinen(19).

    10 Vgl. z. B. Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), das den Ausbau einer Wasserstraße betraf, vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (C-43/10, EU:C:2012:560), das die Umleitung eines Flusses zum Gegenstand hatte, und vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C-535/18, EU:C:2020:391), das sich auf den Bau eines Autobahnabschnitts bezog.

    13 Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 53).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50).

    20 Vgl. Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 54).

  • EuGH, 01.06.2017 - C-529/15

    Folk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20
    36 Urteil vom 1. Juni 2017, Folk (C-529/15, EU:C:2017:419, Rn. 29).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-324/20

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs) - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20
    25 Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft mbH (Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen) (C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-461/13

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Umwelt - Art. 4 der Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20
    27 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2014:2324, Nr. 79) hat Generalanwalt Jääskinen eine Auslegung im gleichen Sinne vorgenommen, als er festgestellt hat, dass Vorhaben, sofern es sich nicht um solche handelt, die so gut wie keine Auswirkung auf den Zustand der Wasserkörper und daher auf die Bewirtschaftung einer Flussgebietseinheit haben , unter das allgemeine Verbot der Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern fallen, wobei sie jedoch gemäß dem in Art. 4 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Ausnahmensystem genehmigt werden können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-529/15

    Folk - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Betrieb einer Wasserkraftanlage -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20
    37 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Folk (C-529/15, EU:C:2017:1, Nr. 59).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20
    9 Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20
    10 Vgl. z. B. Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), das den Ausbau einer Wasserstraße betraf, vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (C-43/10, EU:C:2012:560), das die Umleitung eines Flusses zum Gegenstand hatte, und vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C-535/18, EU:C:2020:391), das sich auf den Bau eines Autobahnabschnitts bezog.
  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20
    8 Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22

    Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG -

    33 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Association France Nature Environnement (Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer) (C-525/20, EU:C:2022:16, Nr. 72) ausgeführt habe, wurde die Richtlinie 2000/60 entworfen, um eine Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern möglichst zu verhindern, und in diesem Sinne sollen, wie es im 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, Umweltziele festgelegt werden, die sicherstellen, dass sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten Union in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer innerhalb der Union verhindert wird, wobei diese ehrgeizigen Ziele zwangsläufig Belastungen für die Mitgliedstaaten bedeuten.
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