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   Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-153/17   

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https://dejure.org/2018,10884
Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-153/17 (https://dejure.org/2018,10884)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.05.2018 - C-153/17 (https://dejure.org/2018,10884)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - C-153/17 (https://dejure.org/2018,10884)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und Art. 173 - Vorsteuerabzug - Ratenkaufgeschäfte mit Fahrzeugen - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze ...

  • Betriebs-Berater

    MwSt - Ratenkaufgeschäfte mit Fahrzeugen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-153/17
    51 Vgl. Urteil vom 28. November 2013, MDDP (C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 47 und entsprechend Rn. 56 zweiter und dritter Gedankenstrich).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-153/17
    Wie sind die Ausführungen in Rn. 31 des Urteils vom 8. Juni 2000, Midland Bank (C-98/98, EU:C:2000:300), und konkret die Erklärung auszulegen, dass die allgemeinen Kosten "Teil der Gemeinkosten des Steuerpflichtigen [sind] und ... damit zu den Preiselementen aller Produkte eines Unternehmens [gehören]"?.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

    36 Vgl. entsprechend die von Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Volkswagen (C-153/17, EU:C:2018:305, Nrn. 68 bis 74) angeführten Rechtssachen.

    73 Wie Generalanwalt Szpunar ausgeführt hat, ist in der Literatur allgemein anerkannt, dass diese Dienstleistungen, die nur Finanzbewegungen betreffen, aufgrund der Schwierigkeit, die Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln, zu schwierig zu besteuern sind (vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Volkswagen, C-153/17, EU:C:2018:305, Nr. 80).

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