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   EuGH, 29.04.2021 - C-617/19   

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https://dejure.org/2021,10722
EuGH, 29.04.2021 - C-617/19 (https://dejure.org/2021,10722)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - C-617/19 (https://dejure.org/2021,10722)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - C-617/19 (https://dejure.org/2021,10722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Granarolo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Art. 3 Buchst. e - Begriff "Anlage"- Art. 3 Buchst. f - Begriff "Betreiber" - Anhang I Nrn. 2 und 3 - Regel der Zusammenrechnung - Addition der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Umwelt â€" Richtlinie 2003/87/EG â€" System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten â€" Art. 3 Buchst. e â€" Begriff ‚Anlage‘â€" Art. 3 Buchst. f â€" Begriff ‚Betreiber‘ â€" Anhang I Nrn. 2 und 3 â€" Regel der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Art. 3 Buchst. e - Begriff "Anlage"- Art. 3 Buchst. f - Begriff "Betreiber" - Anhang I Nrn. 2 und 3 - Regel der Zusammenrechnung - Addition der ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.06.2018 - C-90/17

    Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-617/19
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2020 - C-112/19

    Kreis Heinsberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-617/19
    Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nämlich nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (Urteil vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, EU:C:2020:864, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-617/19
    Insbesondere sind nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, verboten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2020, KrakVet Marek Batko, C-276/18, EU:C:2020:485, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-506/14

    Yara Suomi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-617/19
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-503/14, EU:C:2016:799, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Berlin, 02.06.2022 - 10 K 26.22
    Die Klägerin beruft sich hierfür auf die Entscheidungen des EuGHs in der Rechtssache C-617/19 (Urteil vom 29. April 2021) und auf das Urteil in der Rechtssache C-158/15 (Urteil vom 6. Juni 2016).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin sprächen die Entscheidungen des EuGHs in den Rechtssachen C-617/19 und C-158/15 nicht für die fehlende unmittelbare Verbindung.

    Der Generalanwalt weise in den Schlussanträgen zutreffend darauf hin, dass der vorliegende Rechtsstreit sich von der in der Sache Granarolo (Rs. C-617/19) entschiedenen Fallkonstellation unterscheide und der dort vom Gerichtshof herangezogene Ablehnungsgrund der fehlenden Verbindung zwischen der Nebeneinheit zu der Anlage mit der emissionshandelspflichtigen Verbrennungstätigkeit hier nicht verfange.

    An dieser Stelle hat sich der Generalanwalt auch ausdrücklich mit den Entscheidungen C-617/19 und C-158/15 auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall die unmittelbare Verbindung zwischen den Tätigkeiten des BHKW und den der Kältemaschinen ohne Weiteres bejaht werden kann (vgl. Schlussanträge vom 3. Juni 2021, C-938/19 Rn. 67-70).

    Zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Verbundenheit hat sich der EuGH nicht weiter verhalten, sondern lediglich am Ende der diesen Punkt betreffenden Rn. 50 auf die Entscheidung Granarolo (Urteil vom 29. April 2021, C-617/19, Rn. 42-45) Bezug genommen.

    Die Ansicht des Klägervertreters, die unmittelbare Verbindung und der technische Zusammenhang seien nach Auffassung des EuGH nur gegeben, wenn die Nebenanlagen (hier die AKM) für die Funktionsfähigkeit der BHKW unentbehrlich oder zumindest erforderlich sind, verkennt, dass allein aus den Verweisen auf die früheren Entscheidungen C-617/19 und C-158/15 unter Rn. 50 und 53 des Urteils vom 11. November 2021 weder folgt, dass die Verbindung unerlässlich sein müsse, noch dass diese nur dann erfüllt sei, wenn sie in eine Richtung (Nebenanlage ist für die emissionshandelspflichtige Haupttätigkeit erforderlich) gegeben ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-938/19

    Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Auslegung scheint auch vom Gerichtshof im Urteil vom 9. Juni 2016, Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ (C-158/15, EU:C:2016:422, Rn. 29, im Folgenden: Urteil Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ), sowie im Urteil vom 29. April 2021, Granarolo (C-617/19, EU:C:2021:338, Rn. 39), zugrunde gelegt worden zu sein.

    In seinem Urteil vom 29. April 2021, Granarolo (C-617/19, EU:C:2021:338, Rn. 46), hat der Gerichtshof klargestellt, dass dieses Kriterium eine "spezifische und unterscheidbare" Form der Integration in dem für die andere Tätigkeit kennzeichnenden technischen Ablauf verlangt.

    47 In seinem Urteil vom 29. April 2021, Granarolo (C-617/19, EU:C:2021:338, Rn. 43), hat der Gerichtshof außerdem im Wesentlichen entschieden, dass die Existenz einer unmittelbaren Verbindung auch dann festzustellen ist, wenn eine der Tätigkeiten zum Zweck der Durchführung der anderen erfolgt.

    50 In seinem Urteil in der Rechtssache Granarolo (C-617/19, EU:C:2021:338, Rn. 47) hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeiten einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und einer Produktionsstätte für Milchprodukte trotz ihrer Verbindung durch ein Verteilungsnetz in keinem technischen Zusammenhang standen.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen

    Insoweit sind aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Granarolo, C-617/19, EU:C:2021:338, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-596/21

    Finanzamt M (Étendue du droit à déduction de la TVA) - Vorlage zur

    Obwohl das vorlegende Gericht in der Formulierung seiner drei Fragen keine spezielle Vorschrift der Richtlinie 2006/112 und keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz nennt, geht aus seinem Ersuchen hervor, dass seine Fragen die Auslegung der Art. 167 und 168 dieser Richtlinie im Licht des Grundsatzes des Verbots von Betrug betreffen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Granarolo, C-617/19, EU:C:2021:338, Rn. 63).
  • EuGH, 11.11.2021 - C-938/19

    Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Folglich können Einheiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kältemaschinen, da dort keine in Anhang I der Richtlinie 2003/87 genannte Tätigkeit stattfindet, nur dann in eine unter das EHS fallende Anlage einbezogen werden, wenn zunächst ihre Tätigkeit unmittelbar mit einer in Anhang I genannten Tätigkeit verbunden ist, die in der Anlage durchgeführt wird, und wenn sich diese unmittelbare Verbindung in einem technischen Zusammenhang dergestalt niederschlägt, dass die Verbindung zwischen den betreffenden Tätigkeiten zur Funktionsfähigkeit des gesamten technischen Ablaufs der unter Anhang I fallenden Tätigkeit beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Granarolo, C-617/19, EU:C:2021:338, Rn. 42 und 45).
  • EuGH, 16.12.2021 - C-575/20

    Apollo Tyres (Hungary) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverschmutzung -

    3 dieses Anhangs I stellt eine Regel der Zusammenrechnung auf, die festlegt, wie zu beurteilen ist, ob die Gesamtfeuerungswärmeleistung in einer Anlage über 20 MW liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Granarolo, C-617/19, EU:C:2021:338, Rn. 59).
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