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   EuG, 27.03.2012 - T-261/11   

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https://dejure.org/2012,59291
EuG, 27.03.2012 - T-261/11 (https://dejure.org/2012,59291)
EuG, Entscheidung vom 27.03.2012 - T-261/11 (https://dejure.org/2012,59291)
EuG, Entscheidung vom 27. März 2012 - T-261/11 (https://dejure.org/2012,59291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    European Goldfields / Kommission

  • EU-Kommission

    European Goldfields Ltd gegen Europäische Kommission.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Subvention der griechischen Behörden zugunsten des Bergbauunternehmens Ellinikos Chrysos, die in der Veräußerung der Kassandra-Minen zu einem unter dem tatsächlichen Marktwert liegenden Preis und in der Steuerbefreiung dieses ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 20. Mai 2011 - European Goldfields/Kommission

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 107 Abs 1

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung des Beschlusses der Europäischen Kommission K(2011)1006 endg. vom 23. Februar 2011, mit dem festgestellt wird, dass die von den griechischen Behörden zugunsten des Bergbauunternehmens Ellinikos Chrysos gewährte Subvention, die in der Veräußerung der ...

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 20.12.2023 - T-63/21

    Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 27. März 2012, European Goldfields/Kommission, T-261/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:157, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie E.ON und die Kommission im Übrigen zu Recht ausführen, kann indessen eine Person, wenn sie kein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, das sich von dem eines Unternehmens unterscheidet, das von einer Handlung der Europäischen Union betroffen ist und an dessen Kapital sie beteiligt ist, ihre Interessen gegenüber dieser Handlung nur durch Ausübung ihrer Rechte als Teilhaberin dieses Unternehmens, das seinerseits ein Klagerecht hat, verteidigen (vgl. Beschluss vom 27. März 2012, European Goldfields/Kommission, T-261/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:157, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

    Nach einer gefestigten Rechtsprechung kann eine Person, soweit sie kein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, das sich von dem einer Gesellschaft unterscheidet, die von einer Unionsmaßnahme betroffen ist und an deren Kapital sie beteiligt ist, ihre Interessen gegenüber dieser Maßnahme nur durch Ausübung ihrer Rechte als Teilhaberin dieser Gesellschaft, die ihrerseits ein Klagerecht hat, verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000, Euromin/Rat, T-597/97, Slg. 2000, II-2419, Rn. 50, und vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T-443/08 und T-455/08, Slg. 2011, II-1311, Rn. 62, und Beschluss des Gerichts vom 27. März 2012, European Goldfields/Kommission, T-261/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 21).
  • EuG, 17.05.2023 - T-322/20

    Stadtwerke Frankfurt am Main/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 27. März 2012, European Goldfields/Kommission, T-261/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:157, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie E.ON und RWE im Übrigen zu Recht ausführen, kann indessen eine Person, wenn sie kein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, das sich von dem eines Unternehmens unterscheidet, das von einer Handlung der Union betroffen ist und an dessen Kapital sie beteiligt ist, ihre Interessen gegenüber dieser Handlung nur durch Ausübung ihrer Rechte als Teilhaberin dieses Unternehmens, das seinerseits ein Klagerecht hat, verteidigen (vgl. Beschluss vom 27. März 2012, European Goldfields/Kommission, T-261/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:157, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.09.2017 - T-247/16

    Fursin u.a./ EZB

    En vertu de la jurisprudence, sauf à pouvoir faire valoir un intérêt à agir distinct de celui d'une entreprise concernée par un acte de l'Union et dont elle détient une part du capital, une personne ne saurait défendre ses intérêts à l'égard de cet acte autrement qu'en exerçant ses droits d'associé de cette entreprise, qui, elle, a le droit d'introduire un recours (arrêt du 20 juin 2000, Euromin/Conseil, T-597/97, EU:T:2000:157, point 50 ; ordonnance du 27 mars 2012, European Goldfields/Commission, T-261/11, non publiée, EU:T:2012:157, point 21, et arrêt du 17 juillet 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Commission, T-457/09, EU:T:2014:683, point 112).
  • EuG, 27.03.2012 - T-262/11

    Ellinikos Chrysos / Kommission

    De plus, elle possèderait la qualité à agir en annulation contre la décision attaquée, qu'elle aurait d'ailleurs exercé par l'introduction du recours dans l'affaire T-261/11.
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