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   EuG, 26.02.2016 - T-492/15   

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https://dejure.org/2016,4604
EuG, 26.02.2016 - T-492/15 (https://dejure.org/2016,4604)
EuG, Entscheidung vom 26.02.2016 - T-492/15 (https://dejure.org/2016,4604)
EuG, Entscheidung vom 26. Februar 2016 - T-492/15 (https://dejure.org/2016,4604)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.06.2012 - C-602/11

    Schenker / Deutsche Lufthansa u.a.

    Auszug aus EuG, 26.02.2016 - T-492/15
    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juni 2012, Schenker/Deutsche Lufthansa u. a., C-602/11 P[I], EU:C:2012:337, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Mit Beschlüssen vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), und vom 17. März 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:193), hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts das Land und Ryanair als Streithelfer zugelassen.

    In Beantwortung der vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gestellten schriftlichen Fragen und der von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen hat die Klägerin geltend gemacht, das Land habe kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits mehr, da es seine Geschäftsanteile an FFHG im Sommer 2017 verkauft habe, also nach dem Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), mit dem der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts es als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen habe.

    Der Umstand, dass das Land mit dem Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen wurde, hindert folglich nicht daran, die Zulässigkeit seiner Streithilfe im Stadium des Urteils erneut zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52).

    Im vorliegenden Fall hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts in Rn. 13 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), zwar festgestellt, das Land zähle zu den "größten Anteilseignern" von FFHG.

    In Rn. 13 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), ist der Präsident der Sechsten Kammer zu dem Ergebnis gelangt, das Land habe ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht.

    Des Weiteren hat der Präsident der Sechsten Kammer in Rn. 14 des Beschlusses vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-492/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:126), die Feststellung, dass das Land ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, auch darauf gestützt, dass zu berücksichtigen sei, dass durch eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses die seit den 1990er Jahren unternommenen Bemühungen des Landes gefährdet werden könnten, einen Flughafen zur Entlastung des Flughafens Frankfurt am Main zu schaffen und die Hunsrückregion (Deutschland) zu entwickeln.

  • EuG, 14.12.2017 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Das Land Rheinland-Pfalz stützt seinen Streithilfeantrag in der vorliegenden Rechtssache zunächst darauf, dass dieser Antrag auf denselben Umständen beruhe, die es geltend gemacht habe, um sein berechtigtes Interesse an der Zulassung als Streithelfer in der Rechtssache T-492/15, Deutsche Lufthansa AG/Kommission, glaubhaft zu machen, in der Maßnahmen der Finanzierung der FFHG angefochten worden seien, an denen sich das Land Rheinland-Pfalz beteiligt habe.

    In ihren Erklärungen zum Streithilfeantrag macht die Klägerin zunächst die Unzulässigkeit der Begründung des Landes Rheinland-Pfalz geltend, das pauschal auf die Streithilfeantragsbegründung in der Rechtssache T-492/15, Deutsche Lufthansa/Kommission, verweise, ohne jedoch zu erläutern, auf welche Argumente es sich beziehen wolle.

    Insoweit ist zum einen in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Zulässigkeit des Verweises des Landes Rheinland-Pfalz auf seine Streithilfeantragsbegründung in der Rechtssache T-492/15 bestreitet, festzustellen, dass das Land Rheinland-Pfalz in seinen Schriftsätzen in rechtlich hinreichender Weise Argumente hinsichtlich seines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits vorgetragen hat.

    Zum anderen reichen die Erklärungen der Klägerin nicht aus, um das bestehende berechtigte Interesse einer Gebietskörperschaft zu widerlegen, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es im vorliegenden Fall um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses geht, mit dem erklärt wird, dass die Maßnahmen, zu denen sie entweder als Urheberin der Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15) oder als Gesellschafterin, seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin, der durch die Maßnahme begünstigten Gesellschaft beigetragen hat, nicht gegen Art. 107 AEUV verstoßen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13).

  • EuG, 30.01.2019 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Streithilfe

    Das Urteil des Gerichts über einen solchen Rechtsstreit kann nämlich die Beurteilung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Stelle beeinträchtigen können, insbesondere durch Infragestellung ihrer Befugnis, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass der Umstand berücksichtigt werden muss, dass eine solche Nichtigerklärung die vom Land seit den 1990er Jahren unternommenen Anstrengungen, einen Flughafen in Frankfurt-Hahn zu etablieren und die Entwicklung der Hunsrückregion in Deutschland zu fördern, in Frage stellen würde (Beschlüsse vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).

  • EuG, 23.05.2019 - T-583/18

    GVN/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am Ausgang des

    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
  • EuG, 23.05.2019 - T-597/18

    Hermann Albers/ Kommission - Streithilfe - Frist - Berechtigtes Interesse am

    Das Urteil des Gerichts, mit dem über einen solchen Rechtsstreit entschieden wird, kann nämlich die Einstufung dieser Maßnahmen in Frage stellen und damit Rechtswirkungen erzeugen, die die spezifischen Interessen dieser Einrichtung insbesondere dadurch beeinträchtigen können, dass ihre Befugnis in Frage gestellt wird, ihre Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T-506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 13 bis 15, vom 26. Februar 2016, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-492/15, EU:T:2016:126, Rn. 13, und vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission, T-764/15, EU:T:2017:933, Rn. 18).
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