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Rechtsprechung
   BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3597
BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03 (https://dejure.org/2003,3597)
BayObLG, Entscheidung vom 13.08.2003 - 1Z AR 83/03 (https://dejure.org/2003,3597)
BayObLG, Entscheidung vom 13. August 2003 - 1Z AR 83/03 (https://dejure.org/2003,3597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Firmenbestattung" - Dubioses Gewerbe zum Nachteil von Gläubigern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Verweisungsantrag; Gewerbeabmeldung wegen Betriebseinstellung; Übernahme des Verfahrens ; Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung gelegen ; ...

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Charlottenburg - 106 IN 2688/03
  • AG Memmingen - 2 IN 91/03
  • BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1380
  • NZI 2004, 90
  • Rpfleger 2003, 680
  • EWiR 2004, 763
  • NZG 2004, 874
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 09.09.1993 - 1Z AR 25/93
    Auszug aus BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03
    Eine Bindungswirkung besteht aber dann nicht, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden kann (BGH NJW 1993, 1273; BayObLGZ 1993, 317/318).

    Denn das ausschließlich zuständige Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993,~l273; 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).

  • OLG Braunschweig, 13.04.2000 - 1 W 29/00

    Bestimmung des unzuständigen Insolvenzgerichts durch das Oberlandesgericht; …

    Auszug aus BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03
    Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrages eingestellt hatte, ist deshalb das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat (BayObLG NZI 1999, 457; OLG Hamm ZInsO 1999, 533; NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267).

    Der Wohnsitz des Geschäftsführers ist insbesondere dann nicht maßgeblich, wenn die GmbH ihren Betrieb eingestellt, die Geschäftsräume aufgegeben und der Geschäftsführer die Geschäftsbücher und Unterlagen an seinen Wohnsitz mitgenommen hat (OLG Hamm NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267;… MünchKomm Inso/Ganter § 3 Rn. 8).

  • OLG Hamm, 24.06.1999 - 1 Sbd 16/99

    Anforderungen an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Örtliche Zuständigkeit …

    Auszug aus BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03
    Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrages eingestellt hatte, ist deshalb das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat (BayObLG NZI 1999, 457; OLG Hamm ZInsO 1999, 533; NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267).

    Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers mit dem Aufgabenkreis der Durchführung und Abwicklung eines Insolvenzverfahrens begründet für sich genommen keine Zuständigkeit am Sitz des Geschäftsführers (OLG Hamm ZInsO 1999, 533/534).

  • OLG Hamm, 14.01.2000 - 1 Sbd 100/99
    Auszug aus BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03
    Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrages eingestellt hatte, ist deshalb das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat (BayObLG NZI 1999, 457; OLG Hamm ZInsO 1999, 533; NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267).

    Der Wohnsitz des Geschäftsführers ist insbesondere dann nicht maßgeblich, wenn die GmbH ihren Betrieb eingestellt, die Geschäftsräume aufgegeben und der Geschäftsführer die Geschäftsbücher und Unterlagen an seinen Wohnsitz mitgenommen hat (OLG Hamm NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267;… MünchKomm Inso/Ganter § 3 Rn. 8).

  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag - …

    Auszug aus BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03
    Eine Bindungswirkung besteht aber dann nicht, wenn die Verweisung sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht mehr hingenommen werden kann (BGH NJW 1993, 1273; BayObLGZ 1993, 317/318).
  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige …

    Auszug aus BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03
    Denn das ausschließlich zuständige Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993,~l273; 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).
  • BayObLG, 25.07.2003 - 1Z AR 72/03

    Örtliche Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren einer GmbH

    Auszug aus BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03
    Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am Ort des Mittelpunkts der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin ist nicht gegeben, wenn der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrages bei Gericht seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat (Fortführung von BayObLG vom 25.7.2003, 1Z AR 72/03 = BayObLGZ 2003 Nr. 34).
  • OLG Schleswig, 27.09.2000 - 2 W 148/00

    Mahnverfahren - Gerichtsstandswahl - Änderung nach Erlaß des Mahnbescheids - …

    Auszug aus BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03
    Denn das ausschließlich zuständige Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993,~l273; 2002, 3634; BayObLGZ 1993, 317; KG Report 2002, 296; OLG Schleswig NJW-RR 2001, 646).
  • BayObLG, 11.08.1999 - 4Z AR 23/99

    Örtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BayObLG, 13.08.2003 - 1Z AR 83/03
    Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrages eingestellt hatte, ist deshalb das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat (BayObLG NZI 1999, 457; OLG Hamm ZInsO 1999, 533; NZI 2000, 220/221; OLG Braunschweig NZI 2000, 266/267).
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